Die Parteien, Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft, hatten auf einer Eigentümerversammlung vom
16.06.2016 diverse von dem klagenden Miteigentümer mit am 13.07.2016 bei dem
zuständigen Amtsgericht eingegangener Klage angefochten. Mit Schreiben des
Gerichts vom 15.07.2016 wurde der Kläger gem. § 12 Abs. 1 GKG zur Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Dieser Vorschuss ging am 09.08.2016 bei
der Gerichtskasse ein. Die Zustellung der Klage wurde daraufhin veranlasst und
erfolgte am 17.08.2016. Mit am 16.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen
Schriftsatz wurde die Klage vom Kläger begründet; zugleich hatte er wegen
Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung beantragt und die Klage um einen
Verpflichtungs- und Feststellungsantrag erweitert.
Klage und Berufung gegen das
klageabweisende Urteil blieben erfolglos. Die Abweisung erfolgte wegen Nichtwahrung
der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG. Dagegen wandte sich der Kläger mit
seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Berufung.
Anders als das Amts- und Landgericht
nahm der BGH an, dass der Kläger die Klageerhebungsfrist gewahrt habe. Zwar sei
die Zustellung der Klage nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung
erfolgt, doch wirke die tatsächliche (spätere) Zustellung nach § 167 ZPO auf
den Tag der Einreichung der Klage zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch
nicht abgelaufen gewesen sei. Das in § 167 ZPO „demnächst“ sei erfüllt, wenn
sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen
halten würden. Für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, der für die Zustellung
erforderlich ist, sei bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von
14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der
Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse abzustellen, sondern
darauf, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin
erforderliche Zeitraum infolge einer Nachlässigkeit des Klägers verzögert habe,
um eine Überforderung des Klägers sicherzustellen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 -
V ZR 154/14;BGH Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16 -). Der Umstand, dass
zwischen dem (zu Gunsten des Klägers unterstellten) Zugang der
Gerichtskostenrechnung am 20.07.2016 und dem Eingang des Vorschusses bei der
Gerichtskasse mehr als 14 Tage lägen, würd daher einer Annahme einer Zustellung
„demnächst“ iSv. § 167 ZPO nicht entgegen stehen. Festzustelle sei, ob dem
Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden
könne.
Diese Frage verneinte der BGH. Die
zahlungspflichtige Partei müsse nicht am gleichen Tag zahlen, an dem ihr die
Zahlungsaufforderung zugehen würde. Es sei eine Zeitspanne zu berücksichtigen, die
die Partei im Normalfall benötigen würde, um für eine ausreichende
Kontendeckung zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Hier sei in der
Regel (dies könne sich nach den Umständen des Falls verlängern, BGH Urteil vom
29.09.2017 - V ZR 103/126 -) eine Woche. Das würde bedeuten: Eine Untätigkeit
zur Einzahlung nach Zugang der Vorschussanforderung am 20.07.2016 könnte dem
Kläger bis zum 27.07.2016 nicht
vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum der 14 Tage hätte am 28.07.2016
begonnen und wäre daher erst am 10.08.2016 abgelaufen. Die Zahlung sei aber
bereits am 09.08.2016 bei der Gerichtskasse eingegangen. Aber auch wenn man von
einem Zugang der Gerichtskostenrechnung bereits am Montag, 18.07.2016 oder
früher ausgehen wollte, wäre eine zurechenbare Verzögerung nicht angenommen
werden: Zwar wären unter Zugrundelegung der Wochenfrist zur Überweisung und der
weiteren 14 Tage diese Fristen bereits am Montag, 08.08.2016 abgelaufen
gewesen, weshalb der Zahlungseingang am 09.08.2019 an sich später gewesen wäre.
Allerdings könne dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er nach
Einreichung der Anfechtungsklage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1
S. 2 WEG (ein Monat nach Beschlussfassung) nicht unternommen habe. Würde eine
Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht,
erfolge die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist, seien bis zum
Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tage-Frist nicht
mit einzurechnen (BGH, Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 2013/14 -; BGH, Urteil vom
29.09.2017 - V ZR 103/16 -). So sei es vorliegend: Die maßgebliche Klagefrist
war Montag, der 18.07.2016 (der 16.06,2016 sei ein Samstag gewesen, der nach §
222 ZPO ausscheidet). Eine bis dahin eingetretene Versäumnis sei dem Kläger
daher nicht zuzurechnen. Für § 167 ZPO käme es also nur auf die relevante
Verzögerung ab dem 19.07.2016 an. Unter Berücksichtigung der Erledigungsfrist (bis
spätestens 26.07.2016) wäre daher der Vorschuss am 09.08.2019 noch innerhalb
des zuzubilligenden 14-Tage-Zeitraums erfolgt.
Das angefochtene Urteil wurde vom
BGH aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
BGH, Urteil vom 17.05.2019 - V ZR 34/18 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2017 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 13. Juli 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 6, 8 und 11. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 15. Juli 2016 (Freitag) ist der Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert worden. Der Vorschuss ist am 9. August 2016 bei der Justizkasse eingegangen. Die Zustellung der Klage an den Verwalter ist am 17. August 2016 erfolgt. Mit am 16. August 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage begründet und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er die Klage um einen Verpflichtungs- und einen Feststellungsantrag erweitert.
- Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet er sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.
Entscheidungsgründe
- I.
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt habe. Die Zustellung der Klage wirke auch nicht gemäß § 167 ZPO auf deren Eingangszeitpunkt zurück. Die Klage sei nicht „demnächst“ zugestellt worden, weil sich die Verzögerung nicht in einem hinnehmbaren Rahmen halte. Bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses komme es darauf an, ob der Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung oder nur geringfügig später gezahlt werde. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Selbst wenn der Kläger die Kostenrechnung erst am 20. Juli 2016 erhalten haben sollte, sei die Zweiwochenfrist überschritten gewesen. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der weiter gestellte Antrag auf Verpflichtung zu einer sofortigen Sanierung der streitigen Podestflächen habe keinen Erfolg, weil seine Stattgabe im Widerspruch zu der Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde. Der Antrag auf Feststellung des Sondernutzungsrechts sei ebenfalls abzuweisen.
- II.
- Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 1. Die für die Abweisung der Anfechtungsklage angeführten Gründe tragen die Entscheidung nicht.
- a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Die Zustellung ist zwar nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (16. Juni 2016) erfolgt. Die Zustellung wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage am 13. Juli 2016 zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war.
- aa) Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen“ bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7). Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen. Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5).
- bb) Dass zwischen dem von dem Berufungsgericht angenommenen bzw. zu Gunsten des Klägers unterstellten Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung (erst) am 20. Juli 2016 und dem Eingang des Gerichtskostenvorschusses am 9. August 2016 mehr als 14 Tage liegen, steht deshalb der Annahme einer „demnächstigen“ Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen. Entscheidend ist, ob dem Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Tagen vorgeworfen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der Senat die Frage selbst entscheiden.
- (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Partei nicht an demselben Tag tätig werden, an dem die Anforderung der Gerichtskosten bei ihr eingeht. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. Der Zeitraum kann sich nach den Umständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9).
- (2) Bei einer Zustellung der Gerichtskostenrechnung am 20. Juli 2016 (Mittwoch) könnte dem Kläger deshalb ein Untätigbleiben jedenfalls bis einschließlich des 27. Juli 2016 nicht vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum von 14 Tagen hätte hiernach ab dem 28. Juli 2016 begonnen und wäre erst am 10. August 2016 (Mittwoch) abgelaufen, so dass die Zahlung des Vorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des hinnehmbaren Zeitraums erfolgt wäre.
- cc) Eine über 14 Tage hinausgehende Verzögerung der Zustellung der Klage könnte dem Kläger aber selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn ihm die Gerichtskostenrechnung bereits am 18. Juli 2016 (Montag) oder sogar noch früher zugegangen wäre.
- (1) Das Amtsgericht legt seiner rechtlichen Würdigung einen Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Kläger am 18. Juli 2016 zugrunde. Im Hinblick auf die in dem Urteil verwendete Formulierung („wird spätestens am 18.7.2016 in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt sein“) dürfte es sich hierbei aber nicht um eine Feststellung, sondern nur um eine Mutmaßung handeln. Wahrscheinlich ist ein Zugang bereits zu diesem Zeitpunkt nicht, da dies voraussetzen würde, dass die Verfügung noch am Tag ihres Erlasses am Freitag, den 15. Juli 2016 zur Post gelangt wäre. Dies haben weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht festgestellt. Ist aber die Verfügung erst am nächsten Werktag, nämlich am 18. Juli 2016 ausgeführt worden, kann die Gerichtskostenrechnung frühestens am 19. Juli 2016 bei dem Kläger eingegangen sein.
- (2) Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung kann aber im Ergebnis offen bleiben. Zwar wäre bei einem Zugang am 18. Juli 2016 und unter Berücksichtigung einer dem Kläger zuzubilligenden Wochenfrist für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 25. Juli 2016 (Montag) der Zeitraum von 14 Tagen grundsätzlich bereits am 8. August 2016 (Montag) abgelaufen, so dass die Zahlung am 9. August 2016 eigentlich verspätet wäre. Hierauf weisen die Beklagten in der Revisionserwiderung zu Recht hin. Sie lassen indessen unberücksichtigt, dass einer Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts unternommen hat. Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6).
- So liegt der Fall hier. Da die Klagefrist erst am 18. Juli 2016 (Montag) ablief - der 16. Juli 2016 war ein Samstag, auf den es gemäß § 222 Abs. 2 ZPO nicht ankommt (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 88) -, sind bis dahin eingetretene Versäumnisse dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine im Rahmen des § 167 ZPO relevante Verzögerung der Zustellung kommt deshalb nur für den Zeitraum ab dem 19. Juli 2016 in Betracht. Berücksichtigt man die dem Kläger zuzugestehende Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (bis spätestens 26. Juli 2016), wäre die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des zuzubilligenden 14-Tages-Zeitraums erfolgt. Selbst wenn die Rechnung dem Kläger bereits am Tag der Verfügung (15. Juli 2016) zugegangen wäre, käme es nur auf Verzögerungen ab dem 19. Juli 2016 an.
- b) Die Abweisung der Anfechtungsklage stellt sich nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für eine begründete Anfechtung der mit der Klage angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 6, 8 und 11 der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 der Sache nach vorliegen, nur „unverbindlich und informationshalber“ geprüft. Einzelheiten zu dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse sowie zu den in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen hat es nicht festgestellt. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, die Begründetheit der Anfechtungsklage selbst zu prüfen.
- 2. Da das Berufungsgericht die Abweisung des Verpflichtungsantrags damit begründet hat, dass die Stattgabe im Widerspruch zur Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde, es an einer solchen Bestandskraft wegen der Aufhebung der Abweisung der Anfechtungsklage aber gerade fehlt, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbeschluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13). Auch wenn der Negativbeschluss bestandskräftig wäre, bedürfte es einer inhaltlichen Prüfung des Verpflichtungsantrags.
- Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen sein dürfte, da ein unmittelbarer Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Sanierung der Podestflächen von vorneherein ausscheidet. Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6).
- 3. An einer die Abweisung tragenden Begründung fehlt es schließlich auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das Berufungsgericht verweist insoweit auf seine - als unverbindlich bezeichneten - Überlegungen zu der Auslegung der Teilungserklärung im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage, die eine abschließende Prüfung durch den Senat nicht ermöglichen.
- III.
- Das Berufungsurteil ist demnach insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über die Klageanträge erneut zu entscheiden hat. Hierbei wird es auch das Vorbringen der Parteien in dem Revisionsverfahren zu berücksichtigen haben.
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