Die Werkleistungen des Klägers
waren in Teilbereichen mangelhaft gewesen. Da der Kläger eine Mängelbeseitigung
endgültig ablehnte, nahm der Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des
Streitverkündeten eine Ersatzvornahme vor, im Rahmen derer er gemäß dem
Gutachten den mangelhaften Bodenbelag neu herstellen ließ.
Bild: pixabay |
Gegen den mit der Klage vom Kläger
geltend gemachten Werklohnanspruch erklärte der Beklagte Aufrechnung mit seinen
Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht hielt einen Kostenaufwand
für die Mängelbeseitigung von € 3.138,80 für ausreichend und verurteile den Beklagten
im übrigen. Es ging, gestützt auf ein im gerichtlichen verfahren eingeholtes
Gutachten, davon aus, dass eine Nachbesserung möglich gewesen wäre und die hier
geltend gemachten Mehrkosten der Neuherstellung nicht verlangt werden könnten.
Dem schloss sich das OLG
Oldenburg nicht an. Auf die Berufung des Streithelfers änderte es das
landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, soweit vom Beklagten Kosten
für die Neuherstellung zur Aufrechnung gestellt wurden. Es wies auf die
Entscheidung des BGH vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10 – hin, derzufolge das
Prognoserisiko nicht den Besteller sondern den Unternehmer trifft. Der
Auftraggeber könne Erstattung der fremdnachbesserungskosten verlangen, die er
als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der
Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Hat er sich dabei
sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten
verlangen, die ihm auf Grund der Beratung
entstanden sind; das Risiko einer Fehleinschätzung trägt in einem solchen Fall
der Auftragnehmer (Werkunternehmer).
Da vorliegend der Streithelfer
anerkannter Sachverständiger war, hat der Kläger für die durch dessen
Empfehlung entstandenen Kosten unabhängig davon aufzukommen, dass
möglicherweise die Maßnahme (so) nicht erforderlich war.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 – 2 U 15/15 -