Der Kläger ist der Lebensgefährte
des Mieters der Beklagten und wohnte mit dem Mieter in einer Wohnung der
Beklagten in München. Nach der Satzung der Stadt München (der Streithelferin der
Beklagten) oblag dieser im fraglichen Bereich die Räum- und Streupflicht.
Der Kläger machte gegen die
Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, da er anlässlich von Schneeglätte
beim Verlassen des Hauses in dem nicht geräumten Bereich des öffentlichen
Gehweges vor der Hauseingangstür am 17.01.2010 gegen 9.10 Uhr stürzte. Die Stadt
München hatte zwar den Gehweg (häufiger) geräumt, aber nicht auf der ganzen
Breite und nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens
der Beklagten.
Die Klage und die Berufung des
Klägers blieben erfolglos. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück.
Grundsätzlich richtig sei die
Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger in den Schutzbereich des
zwischen der Beklagten und seiner Lebensgefährtin abgeschlossenen Mietvertrages
miteinbezogen worden sei. Allerdings würden vertragliche und auch deliktische
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte scheitern, da eine Pflichtverletzung
der Beklagten nicht vorläge. Zwar sei der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den
Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zu dieser zu ermöglichen. Dazu
gehöre auch die Erhaltungspflicht von Zugängen ebenso wie die Pflicht, diese in
einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der
Vermieter verpflichtet, Wege auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Straßenraum
in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung würde den
Eigentümer auch im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dem Mieter
gegenüber wie auch gegenüber anderen Personen, wie Besuchern und Lieferanten,
obliegen.
Allerdings stürzte der Kläger im
öffentlichen Bereich. Die Pflichten des Vermieters würden sich aber
grundsätzlich nur auf das eigene Grundstück erstrecken. Dies würde auch für die
allgemeine Verkehrssicherungspflicht gelten, wenn (wie hier) die Räum- und
Streupflicht von der Gemeidne nicht auf den Eigentümer übertragen worden sei.
Die von der Revision vertretene
Rechtsauffassung, die Räum- und Streupflicht würde selbst bei fehlender
Übertragung derselben für den öffentlichen Bereich dem Eigentümer/Vermieter
obliegen, und er müsse für einen ungehinderten Zugang zu dem geräumten Teil des
Gehweges sorgen, teilt der BGH nicht. Der Vermieter habe für den öffentlichen
Weg keine vertragliche Schutzpflicht übernommen noch eine Gefahrenquelle
geschaffen. Der öffentliche Bereich sei einzig Sache der Gemeinde, die dies
nicht an die Anlieger (Eigentümer) delegiert habe. Vergleichbar sei dies auch
nicht mit dem Fall RGZ 165, 155; dort sei das vermietete Gebäude auf einem nicht
erschlossenen Grundstück errichtet worden, und mangels eines (behelfsmäßigen)
Zugangs vom Grundstück zur nächstbelegenen Straße habe eine besondere
Gefahrensituation bestanden. Diese besondere Gefahrensituation läge hier nicht
vor.
Im Übrigen würde die Revision
verkennen, dass der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen nicht uneingeschränkt
daran auszurichten sei, jedwede Gefahr des Ausgleitens von Fußgängern unter
allen Umständen völlig auszuschließen. Der Fußgänger sei bei winterlichen
Witterungsverhältnissen weiterhin verpflichtet, sorgfältiger als sonst seines
Weges zu gehen. Es sei anerkannt, dass auf Gehwegen nur eine Breite von 1 bis
1,20m zu räumen, wenn nicht (bei Haltestellen u.ä.) besonders stark
frequentierte Bereiche vorliegen. Es sei auch nicht erforderlich, den Gehweg
bis zum Gehwegrand zu (und damit zur Grenze des anschließenden Grundstücks) zu räumen.
Der Fußgänger müsse sich darauf einstellen, ggf. einen gewissen Bereich
ungeräumten Weges zu passieren. Lässt er dabei nicht die erforderliche Sorgfalt
obwalten, verwirkliche sich das allgemeine Lebensrisiko.
BGH, Urteil vom 21.02.2018 - VIII ZR 255/16 -