Die klagende Transportversicherung
hatte nach dem Verlust eines Pakets mit Inhalt Messgerät zum Wert von €
32.555,00 Ersatz geleistet und nimmt das von ihrer Versicherungsnehmerin mit
der Beförderung beauftragte Pakettransportunternehmen aus übergegangenen Recht
und aus Abtretung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Transport sollte von
Österreich nach Deutschland erfolgen. In den dem Transportvertrag zugrunde
liegenden, von der Beklagten gestellten Beförderungsbedingungen hieß es u.a.,
dass Pakete vom Transport ausgeschlossen sind, deren Wert den Gegenwert von
US-$ 50.000,00 in der jeweiligen Landeswährung überschreitet. Weiterhin behielt
sich die Beklagte gemäß dem Bedingungswerk für die Beförderung vor, im Falle
des Überschreitens des Wertes die Beförderung zu verweigern oder, sollte die
Beförderung bereits begonnen haben, diese einzustellen. Auf eine Überschreitung
der Wertgrenze wurde die Beklagte nicht hingewiesen.
Das Landgericht hat der Klage in
Höhe von € 32.030,00 zuzüglich. Zinsen stattgegeben. Die Berufung wurde vom OLG
zurückgewiesen. Der BGH hatte das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das
OLG zurückgewiesen, welches erneut die Berufung der Beklagten zurückwies. Die hiergegen
neuerlich eingelegte Revision führte wiederum zur Aufhebung und
Zurückverweisung.
Vom Grundsatz her bestätigt der
BGH die Entscheidung des OLG, demzufolge es sich bei dem Messgerät um
Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbedingungen handele. Die Umrechnung des Dollarkurses
bestätige die Überschreitung der Wertgrenze. Allerdings ging das OLG davon aus,
die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre,
wenn sie auf die Überschreitung der Wertgrenze hingewiesen worden wäre. Zwar
wäre es bei einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin Sache der Beklagten
als Frachtführer darzulegen und zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf
den hohen Wert für den Schaden zumindest mitursächlich geworden ist (BGH,
Urteil vom 03.07-2008 – I ZR 205/06 -; BGH vom 02.04.2009 – I ZR 16/07 -). Dies
gelte allerdings dann nicht, wenn nach den dem Frachtvertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie hier für das Gut eine Beförderung
ausgeschlossen wurde. Unterbleibt bei Verbotsgut ein Hinweis, ist vom Grundsatz
her davon auszugehen, dass das Unterlassen des Auftraggebers mitursächlich
gewesen ist; mit der Regelung in den Geschäftsbedingungen gebe der Frachtführer
klar zu erkennen, der Regelung unterfallende Güter nicht zu transportieren.
Damit hätte hier die Beklagte die Beförderung verweigern dürfen (BGH, Urteil
vom 04.07.2013 – I ZR 156/12 -). Wenn unter solchen hier gegebenen Umständen
der Versender (oder vorliegend für ihn die klagende Versicherung) geltend
macht, auch bei zutreffender Deklaration wäre das Gut von der Beklagten
befördert worden, trifft ihn die Beweislast. Bei einer vom OLG angenommenen
Unerweislichkeit hätte daher das OLG der Klage schon aus diesem Grund nicht im
vollen Umfang stattgeben dürfen.
Entgegen der Annahme des OLG scheide
eine Mitverschuldensvermutung des Versicherungsnehmers der Klägerin auch nicht
deshalb aus, da erst ein Sachverständiger den Wert des Messgerätes festgestellt
habe, da der Verkaufspreis mit € 39.190,00 deutlich über der Wertgrenze nach
dem Bedingungswerk lag und sie daher damit rechnen musste, dass auch bei
Übergabe an den Transportunternehmer Verbotsgut vorlag.
Prozessrechtlich rügt der BGH
auch, dass das OLG Zeugenaussagen aus einem anderen Verfahren verwertet hat.
Dies würde einen Beweisantritt einer Partei nach § 323 ZPO fordern, entweder
auf Beiziehung der Akte zur urkundlichen Verwertung der Zeugenaussage oder den
Antrag auf Einvernahme der dortigen Zeugen. Beides sei nicht erfolgt, weshalb
mit der Auswertung das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt wurde. Eine
Heilung nach § 295 ZPO fand nicht statt, da der Verfahrensfehler erst durch das
Urteil selbst erkennbar wurde und die Beklagte (im Revisionsverfahren)
erklärte, einer Verwertung bei Offenbarung durch das OLG widersprochen zu
haben. Außerdem hätte sie Zeugenbeweis durch Zeugnis S. für ihre Behauptung
angeboten. Damit steht nicht fest, dass bei korrekter Prozessführung durch das
OLG die Beweiswürdigung ebenso ausgefallen wäre, wobei dem Urkundenbeweis ei
geringerer Beweiswert zukommen könne als einer direkten Zeugenbefragung.
BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 245/14 -