Posts mit dem Label § 910 BGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label § 910 BGB werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 17. September 2023

Rückschnitt vom Nachbargrundstück überhängender Äste

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Anpflanzungen an einer Grundstücksgrenze zu einem Streit zwischen den Nachbarn, sei es, dass bei Anpflanzungen der in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder vorgesehene Grenzabstand nicht eingehalten ist (vgl. z.B. §§ 38 ff NachbG HE), sei es, dass ein Überhang auf das benachbarte Grundstück vorliegt. Den Überhang kann der davon betroffene Nachbar gem. § 1004 BGB entgegentreten - wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. § 1004 BGB lautet:

 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ferner gibt § 910 BGB dem durch den Überhang beeinträchtigten Nachbarn auch ein Selbsthilferecht an die Hand:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Vorliegend verlangte der Kläger vom Beklagten den Rückschnitt von Ästen und Zweigen diverser Bäume, da diese auf sein Grundstück ragten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Unter Abänderung dieses Urteils gab das Landgericht der Berufung allerdings statt und wies die Klage ab. Kernpunkt war, ob hier durch den Überhang das Eigentum des Klägers in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wurde, § 1004 Abs. 1 S.1 BGB (das Selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 BGB verlangt gem. Abs. 2, dass durch die Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird). In beiden Fällen ist mithin die Beeinträchtigung des Grundstücks durch die überragenden Äste/Zweige erforderlich.

Das Landgericht ging auf der Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, dass ein Überhang bestand. Allerdings negierte es einen Anspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB iVm. § 910 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf § 910 Abs. 2 BGB, da die Benutzung des klägerischen Grundstücks durch den Überhang nicht als beeinträchtigt anzusehen sei.  

Nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers sei für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, entscheidend, vielmehr müsse der Überhang objektiv beeinträchtigend sein. Für das Nichtvorliegen der Beeinträchtigung sei allerdings der Nachbar darlegungs- und beweisbelastet, auf dessen Grundstück der Baum stehen würde, hier mithin der Beklagte (BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 -). Dieser habe den von ihm zu erbringenden Nachweis erbracht.

Nach Auffassung der Berufungskammer des Landgerichts fehle es an einer relevanten Beeinträchtigung, wenn die Störung im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts außer Verhältnis stehen und deshalb unzumutbar sei. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn die verlangte Maßnahme die Gefahr des Absterbens des Baues oder zu einer erhöhten Risikolage führe. Das Verlangen würde dann auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinauslaufen (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -).  Da die Bäume (unstreitig) mindestens acht Jahre alt seien und der Kläger die Beseitigung nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW daher nicht mehr verlangen könne, sei hier der in Rede stehende Anspruch des Klägers ausgeschlossen, da er auf die Beseitigung der Bäume hinauslaufe. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Schluss gelangt, dass bei dem klägerseits begehrten Rückschnitt kaum ein Baum überleben würde.

Das Landgericht bezog sich zur Stützung seiner Argumentation lediglich auf ein Urteil des OLG Köln vom 12.07.2011 - 4 U 18/10 -. Dort wurde ebenfalls festgehalten, dass eine Unzumutbarkeit bestünde, wenn in Folge des Rückschnitts es zu einem Absterben des Baumes oder einer erhöhten Risikolage käme.

Allerdings geht das Landgericht nicht auf das Urteil des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - ein, demzufolge das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB nicht deshalb ausgeschlossen sei,  da durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit drohe, es sei denn, naturschutzrechtliche Beschränkungen stünden dem entgegen (was im vorliegenden Fall nicht benannt wurde). Das Selbsthilferecht würde uneingeschränkt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, also wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Wörtlich führte der BGH aus: „Eine Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung, mit der der Ausschluss des Selbsthilferechts teilweise begründet wird (…), ist gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche den Vorstellungen des Gesetzgebers.“ Weiter verwies der BGH darauf, dass eine Einschränkung des Selbsthilferechts nach § 910 BGB auch nicht deshalb in Betracht käme, da eine landesrechtliche Ausschlussfrist zur Beseitigung des Baumes abgelaufen und mit dem Selbsthilferecht umgangen werden könne. Die nachbarrechtlichen Vorschriften der Länder würden kein Selbsthilferecht des beeinträchtigten Nachbarn in Bezug auf überhängende Äste/Zweige oder eingedrungene Wurzeln regeln und könnten dies mangels Gesetzgebungskompetenz die Regelung des § 910 BGB daher auch nicht einschränken.

Während der Anspruch des beeinträchtigten Eigentümers nach § 1004 BGB jedenfalls der Regelverjährung des § 195 BGB unterfällt (wobei es bei einem Überhang darauf ankommt, wann welcher Teil des überhängenden Astes gewachsen ist), unterliegt das Selbsthilferecht nach § 910 BGB keiner Verjährung (BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 136/18 -).

Allerdings betrifft das Urteil des BGH vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 - lediglich das Selbsthilferecht nach § 910 BGB. Der Ansatz des Landgerichts in der hier besprochenen Entscheidung ist auch unter Beachtung des Urteils des BGH zutreffend, da sich der BGH zur Begründung der fehlenden Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung lediglich auf das unabhängig von den Nachbarrechten der Länder geltende Selbsthilferecht des § 910 BGB bezog, bei dem er keine Verjährungsproblematik sah. Dies lässt sich auch aus den Gründen des Urteils des BGH nicht auf den Anspruch aus § 1004 BGB übertragen. Für den Kläger in dem hier besprochenen Verfahren vor dem Landgericht bedeutet dies, dass er zwar von seinem Nachbarn keinen Rückschnitt beanspruchen kann, aber sehr wohl diesen nach § 910 BGB trotz der Gefährdung der Bäume selbst durchführen könnte.

LG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - 6 S 27/20 -

Mittwoch, 28. Juli 2021

Nachbarrecht: Beseitigung von überhängenden Ästen auch bei Gefahr für Baum (§ 910 BGB)

Die Äste, von denen Nadeln und Zapfen abfallen, ragten von der 40-jährigen Schwarzkiefer seit 20 Jahren auf das Nachbargrundstück der Kläger. Nachdem diese die Äste nicht zurückschnitten, haben die Beklagten dann überhängende Äste selbst abgeschnitten. Die Kläger begehrten gerichtlich eine Unterlassung von Rückschnitt von Ästen oberhalb von 5m. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Landgericht (LG), welches die Revision zuließ, wies die Berufung zurück. Die Revision führte Zur Aufhebung der Vorentscheidungen und Zurückverweisung an das Landgericht.

Fehlerhaft habe das LG bereits eine Duldungspflicht der Kläger iSv. § 1004 Abs. 2 BGB negiert, da es die Regelung des § 910 BGB für eine Beeinträchtigung durch den Nadel- und Zapfenabfall für nicht anwendbar gehalten habe. Allerdings stelle § 910 BGB eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung für die Beseitigung von Überhang dar, die unmittelbare und mittelbare Beeinträchtigungen erfasse (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 102/18 -).

Das Selbsthilferecht wäre nur ausgeschlossen, wenn es an einer Beeinträchtigung ermangeln würde. Ob eine solche vorliegt sei objektiv festzustellen. Damit sei eine Beeinträchtigung bei einem in 5m Höhe 40cm hierüberragenden Ast zu verneinen (BGH, Urteil vom 14.11.2003 – V ZR 102/03 -). Die darlegungs- und Beweislast, dass von dem Baum keine Beeinträchtigung ausgehen, trage derjenige, auf dessen Grundstück der Baum stünde (BGH aaO.).

Eine Unzumutbarkeit könne nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, bei Beseitigung des Überhangs drohe das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit. Das Selbsthilferecht bestünde ohne Einschränkungen, wenn seine tatsächlichen Voraussetzungen vorlägen. Eingeschränkt würde es nach § 910 Abs. 2 BGB nur insoweit, als das Selbsthilferecht entfällt, wenn die Wurzeln oder Zweige das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigen. Verhältnis- und Zumutbarkeitsprüfungen seien nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen. 

Das Recht aus § 910 BGB würde nicht durch nachbarschaftsrechtliche Landesregelungen ausgeschlossen, nach denen Ausschlussfristen bestehen (so § 32 NachbG Bln) und bei Nichteinhaltung von Mindestabständen (wie hier nach § 27 NachbG Bln) eine Klage auf Beseitigung nach fünf Jahren ausschließen würden. Nach Art. 124 EGBGB könnten die Regelungen nicht dem Nachbarn (hier beklagten) Rechte nehmen, die das BGB biete. Mithin könne das Landesrecht § 910 BGB nicht einschränken. Das selbsthilferecht des § 910 Abs. 1 S. 2 BGB begründe ein Recht und keinen Anspruch und unterliege daher nicht der Verjährung. Es sei auch nicht verwirkt, wenn kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der Beklagte würde sein Recht nicht mehr geltend machen. Auch aus dem Gedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergäben sich keine Einschränkungen; eine daraus abgeleitete Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme habe zur Voraussetzung, dass ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine (BGH, Urteil vom 20.09.2019 – V ZR 218/18 -), was dann nicht der Fall sei, wenn der Grundstückseigentümer einen auf seinem Grundstück stehenden Baum nicht – wie geboten – regelmäßig beschneide oder beschneiden ließe mit der Folge, dass dessen Äste auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen. 

Nur aus naturschutzrechtlichen Gründen könnte käme daher hier eine Beschränkung des Selbsthilferechts in Betracht, was das LG nicht geprüft habe. Von daher sei der Rechtstreit an das LG zurückzuverweisen.

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 234/19 -