Der Gläubiger wollte aus einer
gerichtlichen Entscheidung vollstrecken, nach der der Schuldner (Geschäftsführer
der GmbH) zur Einreichung einer Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S.
1 GmbHG) bei dem zuständigen Handelsregister verpflichtet wurde. Er beantragtem
ihn gem. § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, eine Gesellschafterliste bei dem
Handelsregister einzureichen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die dagegen
eingelegte Beschwerde war zwar zulässig, wurde aber in der Sache zurückgewiesen
(§§ 887 Abs. 1, 891 S. 1, 793 ZPO).
Die Einreichung einer Gesellschafterliste sei als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken, nicht als vertretbare Handlung gem. § 887 Abs. 1 ZPO. Es würde sich bei der Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste um eine persönlich zu erfüllende Pflicht des Geschäftsführers handeln, unabhängig davon, ob er auch Gesellschafter ist.
§ 40 Abs. 1 GmbHG regelt die Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste und zugleich die Pflicht, deren Richtigkeit zu kontrollieren und ggf. zu korrigieren. Es handele sich um eine dem Geschäftsführer persönlich auferlegte Pflicht (vgl. auch § 40 Abs. 3 GmbHG; Thüringer OLG, Beschluss vom 05.07.2011 - 6 W 82/11 -). Die Einreichung der Verpflichtung sei nach § 888 ZPO (Zwangsgeld, ggf. Zwanghaft) durchzusetzen.
Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des BGH vom 08.11.2022 - II ZR 91/21 - ergäbe sich Anderes. Dort sei es um die Frage des Anspruchs eines Gesellschafters auf Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste gegangen, und darum, ob die Klage auf Untersagung der Einreichung einer geänderten und nach Auffassung unrichtigen Gesellschafterliste gegen den Geschäftsführer unmittelbar gerichtet werden könne oder gegen die Gesellschaft gerichtet werden müsse. Der BGH bejahte in der dortigen Konstellation, dass der Geschäftsführer auch zugleich Gesellschafter sei, dass sich die Klage auch unmittelbar gegen den Gesellschaftergeschäftsführer richten könne, da diese bei Einreichung einer materiell unrichtigen Liste seine gesellschaftsrechtliche Treupflicht verletzen würde.
Dieser vom BGH entschiedene Umstand sei allerdings von der Frage zu trennen, wie ein Anspruch auf Einreichung einer Liste vollstreckt werden kann. Der BGH habe nicht die Auffassung korrigiert, dass es sich bei der aus § 40 Abs. 1 GmbHG folgenden Pflicht um eine vom Geschäftsführer persönlich zu erbringenden Pflicht handele. Dies ließ der BGH aaO. dahinstehen, da auch die Annahme der höchstpersönlichen Pflicht nichts daran ändern würde, dass es sich bei der Erfüllung um eine organschaftliche Pflicht handele und mithin bei der Erfüllung der Geschäftsführer nur als organschaftlicher Vertreter handele.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen worden sei.
Brandenburgisches OLG, Beschluss
vom 16.08.2023 - 7 W 89/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 15.06.2023, Az. 51 O 7/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die gemäß
§ 887 Abs. 1, § 891 Satz 1, § 793 ZPO zulässige
sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag, den Gläubiger gemäß
§ 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, eine Gesellschafterliste beim
Handelsregister einzureichen, ist zurückzuweisen.
Die Pflicht zur
Einreichung einer Gesellschafterliste wird gemäß § 888 ZPO als nicht
vertretbare Handlung vollstreckt. Bei der Einreichung der Liste handelt es sich
um eine Pflicht, die von einem Dritten nicht vorgenommen werden kann, weil es
sich um eine persönlich zu erfüllende Pflicht handelt. Zur Begründung wird
zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 23.02.2022 - 7 W 21/22 -
verwiesen.
Auch die
jüngere Rechtsprechung und die Entwicklung der Literaturmeinungen führen zu
keiner anderen Auffassung des Senats. Aus der in § 40 Abs. 1 GmbHG
geregelten Pflicht zur Einreichung der Liste folgt für der Geschäftsführer der
GmbH zugleich die Pflicht, die Richtigkeit des Listeninhalts zu kontrollieren
und die Liste gegebenenfalls zu korrigieren (BeckOK GmbHG/Hellmeier, § 40
Rn. 197). Die Verpflichtung ist ihm persönlich auferlegt (vgl. OLG Jena, NZG
2011, 909, Henssler/Strohn - Oetker, § 40 Rn. 14; MüKoBGB-Heidinger,
§ 49 Rn. 158), wie sich indirekt auch aus seiner Schadensersatzpflicht
nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern
ergibt. Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Einreichung einer geänderten
Gesellschafterliste ist nach § 888 ZPO durchzusetzen (KG, GmbHR 2022, 696;
Altmeppen, GmbHG, § 40 Rn. 7; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG § 40
Rn. 103).
Aus der vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages genannten höchstrichterlichen
Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II ZR 91/21) folgt nichts Anderes:
Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der Anspruch eines Gesellschafters auf
Korrektur einer unrichtigen Gesellschafterliste und - so im dort zu
entscheidenden Fall - auf Untersagung der Einreichung einer geänderten und dann
nach Auffassung des Klägers unrichtigen Liste gegen den Geschäftsführer
unmittelbar mit der Klage geltend gemacht werden können, oder ob die Ansprüche
gegen die Gesellschaft gerichtet sind. Der Anspruch des Gesellschafters ist
grundsätzlich gegen die Gesellschaft begründet, kann aber in der besonderen
Konstellation, dass der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist und die
Einreichung einer materiell unrichtigen Liste unter Verletzung seiner
gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beabsichtigt, auch unmittelbar gegen den
Gesellschaftergeschäftsführer gerichtet werden (BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II
ZR 91/21, Rn. 29 ff.). Davon zu trennen ist die Frage, wie ein Anspruch gegen
die Gesellschaft auf Einreichung einer Liste vollstreckt wird. Dazu verhält
sich die Entscheidung nicht. Auch die Auffassung, dass die Verpflichtung des
Geschäftsführers nach § 40 Abs. 1 GmbH eine persönlich zu erbringende
Pflicht ist, erfährt dort keine Korrektur. Der Bundesgerichtshof führt vielmehr
ausdrücklich aus, dass diese Frage dahinstehen kann, da auch die Annahme einer
höchstpersönlichen Verpflichtung nichts daran ändere, dass der Geschäftsführer
bei ihrer Erfüllung nur als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft
handelt (BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II ZR 91/21 Rn. 22), weswegen der
materiellrechtliche Anspruch auf Listenkorrektur sich grundsätzlich gegen die
Gesellschaft richtet.
Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 97 II ZPO. Ein Wert
ist nicht festzusetzen, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert
richten (§ 67 II GKG).
Die
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht
vorliegen, § 574 Abs. 2 ZPO. Der Frage der Vollstreckung der Pflicht
zur Listeneinreichung kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Es
ist aus der Praxis des Senats, aber auch unter Berücksichtigung der
einschlägigen Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass die Klärung der
Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und
deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und
Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221). Obergerichtliche
Rechtsprechung, von der der Senat mit seiner Entscheidung abweicht, ist nicht
ersichtlich (vgl. vielmehr KG, Beschluss vom 29.11.2021 - 22 W 58/21, GmbHR
2022, 696; OLG München, Beschluss vom 18.05.2021 - 7 W 718/21, DB 2021, 2278,
Ziff. 3. aE).
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