Die GmbH bestellte zum 01.05.2023 einen neuen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Mit danach errichteter notarieller Urkunde vom 11.04.2023 meldeten der verbleibende gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer und der neue Geschäftsführer das Ausscheiden eines bisherigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers und die Bestellung des neuen (ebenfalls gesamtvertretungsberechtigten) Geschäftsführers, jeweils zum 01.05.2023 an; weisungsgemäß sandte der Notar die Anmeldung erst am 04.05.3023 an das Registergericht. Dies lehnte den Antrag. Die dagegen eingelegte Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abhalf, war erfolgreich.
Das Amtsgericht hatte darauf abgestellt, dass der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Angabe der Erklärung vor dem Notar noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei, da er erst zum 01.05.2023 berufen worden sei; nicht entscheidend sei der Zeitpunkt des Eingangs bei dem Registergericht. Das OLG als Beschwerdegericht nahm allerdings eine Befugnis des neuen Geschäftsführers zur Anmeldung nach § 39 GmbHG an.
Das Amtsgericht habe sich auf Rechtsprechung und Literatur zu Fällen bezogen, in denen der neue Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vornahme der notariell beglaubigten Anmeldung noch nicht bestellt worden sei oder erst zu einem späteren Zeitpunkt noch ein sich auf die Geschäftsführung oder Vertretung auswirkender Gesellschafterbeschluss gefasst worden sei. Ein derartiger Sachverhalt läge nicht vor. Insbesondere sei der neue Geschäftsführer nicht erst nach der Anmeldung durch einen Gesellschafterbeschluss bestellt worden; lediglich sollte die Wirksamkeit der erfolgten Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Den Abforderungen einer Anmeldeberechtigung genüge aber bereits eine aufschiebend bedingte Bestellung (LG Chemnitz, Beschluss vom 05.02.2008 - 2 HTK 56/08 -).
Auch der Verweis des Registergerichts auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 05.06.2012 – 7 Wx 13/12 – (in dem ausgeführt wurde, dass eine zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Befugnis, die nachfolgend entfällt, weiterhin zu einer Anmeldung berechtige) trage dessen Entscheidung nicht, da es hier darum nicht gegangen sei. Da die Eintragung keinen rechtsbegründenden Charakter habe, gelte der Grundsatz, dass der neu bestellte und noch nicht eingetragene Geschäftsführer ebenfalls anmeldeberechtigt sei.
Es sei daher ausreichend, dass der Notar die Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung (hier mithin kurz nach dem 01.05.2023) einreicht.
Anmerkung: Der
Sachverhalt zur Gesamtvertretung der Geschäftsführer ergibt sich aus dem
angefochtenen Beschluss des AG Arnsberg vom 23.05.2023 - HRB 8425 -. Wäre einer
der verbliebene Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt gewesen, hätte sich
die Frage der Vertretungsbefugnis für das Registergericht nicht gestellt. So
aber stellte sich die Frage, ob der neu berufene Geschäftsführer bereits im
April 2023 die Anmeldung (mit) vornehmen durfte.
OLG Hamm, Beschluss vom
15.06.2023 - 27 W 42/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Arnsberg vom 23.05.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.05.2023, aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Mit notariell
beglaubigter Anmeldung ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.04.2023 haben
die Beteiligten - der bereits bestellte Geschäftsführer und der mit Wirkung zum
01.05.2023 neu bestellte Geschäftsführer - das Ausscheiden eines weiteren
Geschäftsführers und die Neubestellung zum Geschäftsführer angemeldet. Der
Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung weisungsgemäß erst nach diesem
Datum am 04.05.2023 an das Registergericht weitergeleitet.
Das
Registergericht hat die Anmeldung durch Beschluss vom 23.05.2023
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der neu bestellte
Geschäftsführer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Abgabe der entsprechenden
Erklärung beim Notar noch nicht anmeldeberechtigt gewesen sei, da die Wirkung
seiner Bestellung erst zum 01.05.2023 habe eintreten sollen. Entgegen der
Beurteilung der Beteiligten sei für die Frage der Anmeldebefugnis nicht der
spätere Eingang beim Registergericht maßgeblich.
Hiergegen
wenden sich die Beteiligten mit der näher begründeten Beschwerde vom
26.05.2023, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
B.
Die nach den
§§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Amtsgericht
angeführten Umstände stehen der begehrten Anmeldung nicht entgegen.
I.
Entgegen der
Beurteilung des Amtsgerichts ist der neu bestellte Geschäftsführer zur
Anmeldung im Rahmen des § 39 GmbHG befugt. Die vorliegende Fallgestaltung
begegnet hinsichtlich der Wirksamkeit der zur Beurteilung anstehenden Anmeldung
keinen Bedenken.
Der Verweis des
Amtsgerichts darauf, dass für die Frage der Anmeldeberechtigung auf den
Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Erklärung vor dem Notar abzustellen
sei, steht der Eintragungsfähigkeit der in Rede stehenden Anmeldung nicht
entgegen. Auch der bestellte (neue) Geschäftsführer ist anmeldebefugt. Bedenken
hieran ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Amtsgericht genannten
Fundstellen aus der Kommentierung und Rechtsprechung, da diese sich auf andere
Sachverhalte beziehen.
Es geht
vorliegend nicht um die Behandlung von Fällen, in denen der neue
Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Vornahme der notariell beglaubigten Anmeldung
noch gar nicht bestellt worden ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt noch
ein sich auf die Geschäftsführung oder Vertretung auswirkender
Gesellschafterbeschluss gefasst wird. Auf derartige Sachverhalte beziehen sich
die vom Amtsgericht genannten Fundstellen, die eine Anmeldebefugnis in
derartigen Sachverhalten verneinen (vgl. hierzu: Beurskens in Noack/Servatius/Haas,
GmbHG, 23. Auflage, § 39, Rn.11; OLG Düsseldorf, 3 Wx 354/99, Beschluss
vom 15.12.1999; BayObLG, 3 ZBR 183/03, Beschluss vom 17.09.2003).
Ein derartiger
Sachverhalt ist vorliegend bereits nicht gegeben. Der Geschäftsführer ist
insbesondere nicht erst nach der Anmeldung durch einen Gesellschafterbeschluss
bestellt worden. Die Wirksamkeit der bereits erfolgten Bestellung sollte
vielmehr lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Eine
aufschiebend bedingte Bestellung genügt den Anforderungen hinsichtlich einer
Anmeldeberechtigung (vgl. Stephan/Tieves in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4.
Auflage, § 39, Rn.23; LG Chemnitz, 2 HKT 56/08, Beschluss vom 05.02.2008).
Auch die
weiteren vom Amtsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Fundstellen behandeln
Sachverhalte, die vorliegend nicht gegeben sind. So bezieht sich insbesondere
der genannte Beschluss des OLG Brandenburg, 7 Wx 13/12, vom 05.06.2012 auf den
Fall, dass eine zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehende Befugnis, die erst
nachfolgend entfällt, weiterhin zu einer Anmeldung berechtigt. Darum geht es
hier nicht. Betroffen ist vielmehr der Grundsatz, dass der neu bestellte und
noch nicht eingetragene Geschäftsführer, da die Anmeldung und die Eintragung
keinen rechtsbegründenden Rechtscharakter haben, ebenfalls anmeldeberechtigt
ist (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen nur: Heilmeier in BeckOK GmbHG,
Stand: 01.08.2022, § 39, Rn.31; Terlau in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt,
GmbHG, 4. Auflage, § 39, Rn.10).
Angesichts
dessen begegnet es keinen Bedenken, dass der Verfahrensbevollmächtigte die
Anmeldung unmittelbar nach Eintritt der aufschiebend bedingten Bestellung
eingereicht hat.
II.
Die
Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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