Die Erblasser waren zu je gleichen Teilen Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Deren zwei Erben (zu je ½) erklärten sie zu notariellen Protokoll die Aufteilung des Grundbesitzes in Wohnungs- bzw. Teileigentum, dass der Auseinandersetzung des Vermögens der Erbengemeinschaft bzw. zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Auflage zur Begründung von Wohnungseigentum dienen sollte, wobei das so gebildete Sondereigentum 1 und 2 jeweils je einem Erben zugeordnet wurde. Sie beantragten beim Grundbuchamt den Vollzug der Teilungserklärung und die Eintragung der Erbauseinandersetzung sowie die Übergabe. Das Grundbuchamt lehnte den Vollzug der Teilungserklärung mit Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO ab, da es einer Voreintragung der Erben als Eigentümer bedürfe. Dagegen erhoben die Erben unter Verweis auf § 40 GBO Beschwerde. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - half der Beschwerde nicht ab.
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht (OLG) zurückgewiesen; es ging, wie das Grundbuchamt, davon aus, dass es einer Voreintragung der Erben als Eigentümer nach § 39 Abs. 1 GBO bedürfe.
Entscheidungserheblich war, ob für die Bildung des Wohnungseigentums die Erben zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden mussten. § 40 Abs. 1 GBO sieht eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für Erben vor. Dieser Ausnahmefall wurde vorliegend vom OLG verneint.
§ 39 Abs. 1 GBO sei nach § 40 GBO nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten sei. In diesem Fall würde nach § 40 Abs. 1 GBO auf die Nachvollziehbarkeit der Kontinuität des Rechtsinhaberschaft im Grundbuch verzichtet; dem Erben sollen Kosten für seine vorherige Eintragung erspart werden und dem Grundbuchamt die Arbeit erleichtert werden, indem sachlich unnötige Eintragungen, an denen keiner der involvierten Personen ein Interesse habe, erspart würden, ferner die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofortgegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden. Allerdings sei § 40 Abs. 1 als Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 1 GBO eng auszulegen, was allerdings grundsätzlich seine Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte nicht ausschlösse (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2013 - 15 W 1799/13 -). Die Voreintragung des Erben könne nur bei Eintragung der Übertragung oder Aufhebung des Rechts, nicht aber bei sonstigen Eintragungen unterbleiben.
Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 oder § 8 WEG stelle keine Übertragung dar, sondern eine Inhaltsänderung, weshalb die Voreintragung erforderlich sei. Die Begründung des Wohnungseigentums, wonach das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt würde und mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen verbunden würde, bedürfe einer Erklärung des (zum Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung auch im Grundbuch) eingetragenen Alleineigentümers. Dies bewirke die Teilung des Vollrechts und enthalte daher eine dingliche Verfügung über ein Recht an einem Grundstück. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) entstehe erst mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher und die Teilungserklärung sei bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich (KG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15 -).
Vorliegend würde durch die Teilung des im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der Aufhebung der Erbengemeinschaft bei dem in § 39 Abs. 1 GBO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Grundbuchklarheit verbleiben; auf die Nachvollziehbarkeit der Kontinuität der Rechtsinhaberschaft im Grundbuch könne nicht verzichtet werden. Die für § 40 Abs. 1 GBO erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, da die Teilung des Grundstücks und Bildung von Wohnungseigentum eine Rechtsveränderung darstelle und keine Aufhebung des Eigentums; das (Allein-) Eigentum würde nicht aufgehoben, sondern in eine andere Eigentumsform umgewandelt.
Ob die teilweise vertretene Ansicht zutreffend sei, einer Voreintragung bedürfe es nicht, wenn die Übertragung gleichzeitig mit einer Inhaltsänderung erfolge, könne offen bleiben. Diese Konstellation läge nicht vor, da der Antrag nach § 8 WEG erst im Grundbuch vollzogen werden müsse und damit die Anlegung der Wohnungsgrundbücher konstitutiv für das Entstehen des Wohnungseigentums sei. Hier sei aber beabsichtigt, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerade dadurch vorzunehmen, dass das jeweilige Wohnungseigentum auf die Erben 1 und 2 übertragen würde. Es fehle an der Gleichzeitig der Eigentumsbegründung in der Person der jeweiligen Erben mit der Teilung im Grundbuch. Ohne Belang sei, dass die Anträge nach § 16 GBO verbunden seien.
§ 40 Abs. 1 GBO könne vorliegend auch nicht entsprechend angewandt werden, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit mit den gesetzlich geregelten Fällen ermangele. Der Vorgang sei auch nicht vergleichbar auf den Fall der Eigentumsumschreibung auf einen der Erben unter gleichzeitiger Eitragung einer der Finanzierung dienenden Grundschuld (dazu OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - I-15 W 114/22 -).
OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 10.07.2023 - 14 W 41/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 26.04.2023, Az…, werden zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Gegenstand der
Beschwerde ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts Emmendingen, mit der
eine (derzeit) fehlende Eintragungsfähigkeit gerügt wird.
Die Beteiligten
Ziffer 1 und Ziffer 2 sind zu je 1/2 Miterben der Erblasser H. und O. G.. Die
Erblasser sind als Eigentümer zu je gleichen Teilen des Grundstücks Flst., B.
Straße, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Grundbuch des
Amtsgerichts Emmendingen für W., Gemarkung W., Blatt …, eingetragen.
Am 09.01.2023
erklärten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 zu notarieller Urkunde des
Notars Dr. P., Urkundenverzeichnis UVZ P …, Az.: …, die Aufteilung des
genannten Grundbesitzes in Wohnungs- bzw. Teileigentum, das der
Auseinandersetzung des Vermögens der Erbengemeinschaft bzw. zur Erfüllung der
in dem Testament vom 05.12.2005 des Notariats…, Freiburg im Breisgau, Az.: …,
angeordneten Auflage zur Begründung von Wohnungseigentum dienen soll, wobei in
Vollzug der Erbauseinandersetzung die Beteiligte Ziffer 1 die entstehende
Wohnung Nr. 1 und die Beteiligte Ziffer 2 die entstehende Wohnung
Nr. 2 je zu Alleineigentum erhalten sollen. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Urkunden verwiesen.
Unter dem
11.01.2023 beantragten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 gegenüber dem
Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen den Vollzug der Teilungserklärung
sowie die Eintragung der Erbauseinandersetzung und Übergabe.
Mit Nachtrag
zur Urkunde UVZ … vom 11.01.2023, auf den verwiesen wird, wurden
Sondernutzungsrechte begründet sowie deren Eintragung in das Grundbuch
bewilligt und beantragt.
Mit Schreiben
vom 06.02.2023 gegenüber dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen, auf das
Bezug genommen wird, stellten die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 die in der
Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge und - unter Vorlage der
Löschungsbewilligung - einen Antrag auf Löschung einer auf dem Grundstück
lastenden Grundschuld.
Am 15.03.2023
wies das Amtsgericht - Grundbuchamt - Emmendingen die Beteiligten Ziffer 1 und
Ziffer 2 darauf hin, dass es zum Vollzug der Teilungserklärung der
Voreintragung der Erben bedürfe und ein Grundbuchberichtigungsantrag nicht
gestellt worden sei. Außerdem werde um Überprüfung des Aufteilungsplans und
gegebenenfalls Einreichung eines neuen Aufteilungsplans nebst ergänzender
Abgeschlossenheitsbescheinigung gebeten, da im Erdgeschossplan der Tankraum,
der Heizraum und der Windfang jeweils mit der Nummer „2“ bezeichnet seien,
Sondereigentum hieran jedoch nicht begründet worden sei. Auf den Hinweis vom
15.03.2023 wird verwiesen.
Mit zweitem
Nachtrag zur Urkunde UVZ … vom 31.03.2023, auf den Bezug genommen wird,
erfolgte eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich des Sondereigentums.
Nachdem der
Vertreter der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 um eine rechtsmittelfähige
Entscheidung gebeten hatte, ist durch das Amtsgericht - Grundbuchamt -
Emmendingen am 26.04.2023 eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO
ergangen, wonach dem Antrag vom 11.01.2023 auf Vollzug der Teilungserklärung
und anschließender Erbauseinandersetzung gemäß § 39 Abs. 1 GBO der
fehlende Antrag auf Voreintragung der Erben nach H. G. geb. K. und O. G. als
Hindernis entgegenstehe. Auf die Zwischenverfügung wird Bezug genommen.
Hiergegen
richten sich die Beschwerden der Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 2 vom
26.04.2023. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Voreintragung
der Erben sei nach § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich. Die beim Grundbuchamt
eingereichten Anträge auf Vollzug der Teilungserklärung und der Übertragung
seien gemäß § 16 GBO verbunden und stellten einen einheitlichen
Lebenssachverhalt in Umsetzung der testamentarischen Anordnungen im Rahmen
einer einheitlichen Umsetzungsurkunde dar. Wenn die Inhaltsänderung mit einer
Übertragung verbunden sei, bedürfe es keiner Voreintragung der Berechtigten
gemäß § 39 Abs. 1 GBO. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts komme
es für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 GBO nicht auf eine
theoretische Reihenfolge in Umsetzung der zum gemeinsamen Vollzug verbundenen
Anträge an.
Das Amtsgericht
- Grundbuchamt - Emmendingen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2023,
auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur
Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß
§ 71 Abs. 1 GBO statthafte, nicht fristgebundene Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Emmendingen vom 26.04.2023
ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Vollzug der
Teilungserklärung und anschließender Erbauseinandersetzung steht ein
Eintragungshindernis entgegen, wovon das Amtsgericht - Grundbuchamt -
Emmendingen zutreffend ausgegangen ist. Denn die Voreintragung der Erben ist
gemäß § 39 Abs. 1 GBO erforderlich.
1. Nach
§ 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person,
deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Ist
die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des
eingetragenen Berechtigten, so ist die Vorschrift des § 39 Abs. 1
nicht anzuwenden, wenn die Übertragung oder die Aufhebung des Rechts
eingetragen werden soll, § 40 Abs. 1 GBO.
Im Ausnahmefall
des § 40 Abs. 1 GBO wird auf die Nachvollziehbarkeit der Kontinuität
der Rechtsinhaberschaft im Grundbuch verzichtet. Dem Erben sollen Kosten für
seine vorherige Eintragung erspart bleiben. Außerdem soll die Arbeit des
Grundbuchamts erleichtert werden, indem sachlich unnötige Eintragungen, an
denen keiner der involvierten Personen ein Interesse hat, erspart werden;
zugleich soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf
sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden. Die Bestimmung
des § 40 Abs. 1 GBO ist als Ausnahme vom Grundsatz des § 39
Abs. 1 GBO eng auszulegen; das schließt allerdings eine entsprechende
Anwendung auf rechtsähnliche Sachverhalte nicht grundsätzlich aus (vgl. OLG
Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2013 - 15 W 1799/13, Rn. 10, juris).
Die
Voreintragung des Erben kann nur bei Eintragung der Übertragung oder Aufhebung
des Rechts, nicht aber bei sonstigen Eintragungen, unterbleiben (Schöner/Stöber
Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 142c, beck-online).
Die Aufteilung
in Wohnungs- und Teileigentum – gleichgültig ob nach § 3 WEG oder nach
§ 8 WEG – stellt keine Übertragung, sondern eine Inhaltsänderung dar, so
dass die Voreintragung des Erben notwendig ist (h.M. vgl. nur BeckOK
GBO/Zeiser, 49. Edition, Stand: 28.04.2023, § 40 Rn. 19, beck-online;
Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, GBO, § 40, Rn. 11,
beck-online; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 40, Rn. 28; a. A.
Volmer in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019,
§ 40 GBO, Rn. 17, juris).
Zur Begründung
von Wohnungseigentum bedarf es einer Erklärung des Alleineigentümers, wonach
das Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird und mit jedem Anteil das
Sondereigentum an Wohnungen oder nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen
verbunden wird. Diese Erklärung bewirkt die Teilung des Vollrechts und enthält
somit eine dingliche Verfügung über ein Recht an einem Grundstück (Spang in:
Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand:
15.03.2023, § 8 WEG Rn. 4, juris).
Der teilende
Eigentümer muss zum Zeitpunkt des Vollzugs der Teilung als solcher im Grundbuch
eingetragen sein (Spang, a. a. O., § 8 WEG Rn. 6, juris;
Bärmann/Pick/Baer, WEG, 20. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2, beck-online).
Gemäß § 9a
Abs. 1 Satz 2 WEG entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
(erst) mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des
§ 8 WEG. Die Teilungserklärung ist bis zur Anlegung der
Wohnungsgrundbücher frei widerruflich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08.12.2015
- 1 W 518/15, Rn. 19, juris; Spang, a. a. O., § 8 WEG Rn. 5).
2.
Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Voreintragung der Erben nach
§ 39 Abs. 1 GBO grundbuchrechtlich erforderlich. In dem hier
vorliegenden Fall der Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch
Teilung des im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Grundstücks mit
nachfolgender Übertragung des Wohnungseigentums auf die Erben in Vollzug der
Aufhebung der Erbengemeinschaft verbleibt es bei dem in § 39 Abs. 1
GBO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Grundbuchklarheit; auf die
Nachvollziehbarkeit der Kontinuität der Rechtsinhaberschaft im Grundbuch kann
nicht verzichtet werden.
a) Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 GBO sind nicht
erfüllt. Denn die Teilung des Grundstücks und Bildung von Wohnungseigentum
stellt nach der zutreffenden herrschenden Meinung, der sich der Senat
anschließt, eine Rechtsveränderung und keine Aufhebung des Eigentums dar. Das
(Allein)Eigentum wird nicht aufgehoben, sondern in eine andere Eigentumsform
umgewandelt.
b)
Soweit vertreten wird, einer Voreintragung bedürfe es nicht, wenn die
Übertragung gleichzeitig mit einer Inhaltsänderung erfolge (vgl. hierzu
BeckOK-GBO/Zeiser, 49. Edition, Stand: 28.4.2023, § 40 Rn. 19,
beck-online, m.w.N.), kann offenbleiben, ob dieser Ansicht zu folgen ist. Denn
diese Konstellation liegt hier nicht vor, worauf das Amtsgericht - Grundbuchamt
- Emmendingen zutreffend hingewiesen hat. Zur Entstehung des Wohnungseigentums
bedarf es - wie dargelegt - der Anlegung der Wohnungsgrundbücher; der Antrag
nach § 8 WEG muss also im Grundbuch vollzogen werden. Damit ist das
Anlegen der Wohnungsgrundbücher konstitutiv für das Entstehen des
Wohnungseigentums. Nach der vertraglichen Gestaltung soll ausweislich der
notariellen Urkunde vom 09.01.2023 die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
gerade dadurch erfolgen, dass das jeweilige Wohnungseigentum auf die Beteiligte
Ziffer 1 und Ziffer 2 übertragen wird. Dies setzt wiederum voraus, dass das
Wohnungseigentum vorher entstanden sein muss. Es fehlt daher an der
Gleichzeitigkeit. Dass die Anträge nach § 16 GBO verbunden sind, ist in
diesem Zusammenhang ohne Belang.
c) Eine
entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO auf die vorliegende
Konstellation kommt nicht in Betracht, da es an einer hinreichenden Ähnlichkeit
mit den gesetzlich geregelten Fällen fehlt. Es liegt auch kein Fall vor, in dem
die Rechtsprechung eine analoge Anwendung bejaht hat, wie etwa bei einem Antrag
auf Eigentumsumschreibung auf einen der Erben und einer gleichzeitig
beantragten Eintragung einer der Finanzierung dienenden Grundschuld (vgl.
hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2022 - I-15 W 114/22, Rn. 17, juris).
d) Im
Übrigen muss der Eigentümer - wie dargelegt - bei einer Teilung nach § 8
WEG wie hier grundsätzlich voreingetragen sein.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Gründe, die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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