Freitag, 25. August 2023

Formale Voraussetzungen für Zwangsgeld wegen unterbliebener Mitwirkung bei Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens teilte der zuständigen Versorgungsträgers gegenüber dem Amtsgericht (AG) mit, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners nicht geklärt sei. Ungeklärte Zeiten seien diesem erfolglos zur Mitwirkung bei der Feststellung mitgeteilt worden. Dies überließ diese Unterlage dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos „m.B. um Kt u. Erl.“. Mit Verfügung vom 28,02.2023 wies nunmehr das AG den Antragsgegner auf bestimmte Lücken in dessen Versicherungskonto hin und fordert ihn unter Fristsetzung „zur Klärung dieser Auskünfte“ auf. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der „Unterlagen“ gegen ihn ein Zwangsgeld von bis zu € 25.000,00 festgesetzt werden könne. Da das Versicherungskonto nach Ablauf der Frist weiterhin ungeklärte Zeiten enthielt, setzte das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Der Antragsgegner legte dagegen erfolgreich sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes hier nicht vorliegen würden.

§ 35 Abs. 1 FamFG ermögliche dem Gericht zur Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes (und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Anordnung einer Zwangshaft). Das OLG verwies darauf, dass  die Norm keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung darstelle, sondern lediglich das Verfahren ihrer Durchsetzung regele. Die geforderte Mitwirkung müsse durch materielles oder Verfahrensrecht normiert sein.

Nach § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG könne das Gericht die Mitwirkung der Ehegatten gegenüber Versorgungsträgern anordnen, soweit diese zur Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sei.

Die Anordnung bedürfe gemäß § 35 Abs. 2 FamFG eines vorherigen Hinweises (Warnfunktion). Zudem bedürfe es einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung, woran es vorliegend ermangele.

Es müsse dem Verpflichteten ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben werden. Dazu würde bei Klärung des Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Anordnung gem. § 220 Abs. 3 FamFG auszuführen sein,  zu welchen Fehlzeiten welche Belege vorgelegt werden müssen. Alleine die Angabe der Fehlzeiten mit der Aufforderung zur Aufklärung sei ungenügend, da (insbesondere juristisch nicht vorgebildete) Beteiligte nicht hinreichend deutlich erkennen könnten, was von ihnen verlangt wird. Bei ungeklärten Zeiten sei aufzugeben darzulegen, welche Erwerbstätigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt habe, wann er innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt habe (u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2015 - 10 WF 34/15 -). Dem würden weder die Anordnung des AG vom 28.02.2023 noch die vorherige formlose Übermittlung des Schreibens des Versorgungsträgers (mit der Bitte um Kenntnisnahme und Erledigung genügen, da sich diese Mitteilungen auf die bloße Mitteilung der Lücken im Versorgungsverlauf beschränken würden ohne konkrete Angabe dessen, was im Einzelnen für diese Zeiten darzulegen und nachzuweisen sei. Auch die Aufforderung zur Vorlage von „Unterlagen“ sei danach unbestimmt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -


Aus den Gründen:

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 19.04.2023, Az. 2 F 82/22, aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen unterbliebener Mitwirkung beim Versorgungsausgleich.

Die DRV B.-W. als Versorgungsträger des Antragsgegners hat mit Schreiben vom 10.08.2022 gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners noch nicht geklärt sei. Es wurde auf ein entsprechendes außergerichtliches Schreiben an den Antragsgegner, in welchem dieser um Mitwirkung gebeten wird, verwiesen (As. I/47 ff. VA-Heft). In diesem Schreiben sind die ungeklärten Zeiten in tabellarischer Form aufgeführt. Eine Kopie der an das Gericht gerichteten Mitteilung wurde durch das Amtsgericht an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners „m. B. um Kt u. Erl.“ formlos übermittelt.

Mit Verfügung vom 28.02.2023 hat das Amtsgericht den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dessen Versicherungskonto bei der DRV weiterhin Lücken aufweise, und zwar in der Zeit vom 24.04.2009 bis 30.09.2019, vom 01.05.2020 bis 31.08.2020 und vom 01.09.2021 bis 22.06.2022. Der Antragsgegner wurde unter Fristsetzung bis 17.03.2023 zur „Klärung dieser Auskünfte“ aufgefordert. Zugleich wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der „Unterlagen“ gegen ihn ein Zwangsgeld bis zu 25.000 € festgesetzt werden könne.

Am 12.04.2023 teilte die DRV B.-W. mit, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners weiterhin ungeklärte Zeiten aufweise. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 19.04.2023 gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der am 03.05.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, bereits vor einem Monat die Unterlagen an die DRV gesendet und damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen zu sein.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2023 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die nach §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die - formalen - Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 35 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.

1. Nach § 35 Abs. 1 FamFG kann das Gericht zur Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung gegen den Verpflichteten Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Die Vorschrift bildet dabei keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung, sondern regelt allein das Verfahren ihrer Durchsetzung (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 35 Zwangsmittel, Rn. 7). Die einzelne Verpflichtung muss durch materielles Recht oder Verfahrensrecht ausdrücklich normiert sein (Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 35 Rn. 10).

Eine solche Verpflichtung ergibt sich vorliegend aus § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG. Hiernach kann das Gericht anordnen, dass unter anderem die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind. Primär wird mit der Mitwirkungspflicht die Feststellung von Grund und Höhe der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anrechte verfolgt. Inzident ist damit in der Regel aber auch eine Klärung des Versicherungskontos eines Ehegatten verbunden, jedenfalls soweit die gesetzliche Rentenversicherung betroffen ist. Es handelt sich um eine gegenüber der sich aus § 149 Abs. 4 SGB VI ergebenden Mitwirkungspflicht des Versicherten eigenständige Verpflichtung, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2011 – 8 WF 296/10 –, juris; Schwedhelm in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht, Rn. 6).

2. Die Anordnung von Zwangsmitteln bedarf nach § 35 Abs. 2 FamFG eines vorherigen Hinweises. Der Hinweis hat Warnfunktion, da eine Androhung nicht erforderlich ist. Ein Hinweis auf die Höchstsumme des Zwangsgeldes und der Höchstdauer der Zwangshaft ist grundsätzlich ausreichend (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 13 WF 1/18 –, Rn. 12, juris; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 35 Zwangsmittel, Rn. 15). Ob dies nur gilt, wenn das Gericht im Zeitpunkt seines Hinweises die Festsetzung des Höchstmaßes tatsächlich in Betracht zieht, d.h. diese vorausschauend für möglich hält, andernfalls ein an die vorliegenden Umstände angepasster, niedrigerer Betrag und eine darauf bezogene kürzere Haftdauer einzustellen sind (vgl. Sternal/Jokisch, 21. Aufl. 2023, FamFG § 35 Rn. 14), kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung (s. sogleich unter Z. 3.).

3. Die zwangsweise durchzusetzende gerichtliche Anordnung muss einen vollstreckbaren Inhalt haben. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig abgefasst sein. Voraussetzung für die Durchsetzung ist, dass dem Verpflichteten in der gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben wurde. Bei der Klärung eines Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist z. B. in der gerichtlichen Anordnung nach § 220 Abs. 3 FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehegatte zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen hat. Eine Auflage, Fehlzeiten, wie sie der Versorgungsträger mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem nicht. Derartige Auflagen lassen insbesondere für den nicht juristisch vorgebildeten Beteiligten nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihm verlangt wird. Auch die bloße Auflage, einen Kontenklärungsantrag zu stellen, genügt nicht. Dem verpflichteten Beteiligten ist im Hinblick auf ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf vielmehr aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume er Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Februar 2015 – 10 WF 34/15 –, Rn. 15, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2014 – II-4 WF 78/14 –, Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 13 WF 1/18 –, Rn. 10, juris; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 35 Zwangsmittel, Rn. 6).

Diesen Anforderungen genügt weder die Anordnung des Amtsgerichts vom 28.02.2023, noch die vorangegangene formlose Übermittlung des Schreibens des Versorgungsträgers vom 10.08.2022 verbunden mit der Bitte um „Kenntnisnahme und Erledigung“. Denn darin beschränkt sich das Amtsgericht auf die Wiederholung der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Lücken im Versicherungsverlauf, ohne dem Antragsgegner konkret aufzugeben, was er zu den genannten Zeiten im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen hat. Unbestimmt und damit nicht vollstreckbar ist auch die Anordnung, nicht näher bezeichnete „Unterlagen“ vorzulegen.

Nach alledem mangelt es bereits an den formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Auf den Einwand des Antragsgegners, er sei seinen Mitwirkungspflichten bereits vor der Festsetzung des Zwangsgeldes nachgekommen, kommt es nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 87 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG.



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