Im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens teilte der zuständigen Versorgungsträgers gegenüber dem
Amtsgericht (AG) mit, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners nicht
geklärt sei. Ungeklärte Zeiten seien diesem erfolglos zur Mitwirkung bei der Feststellung
mitgeteilt worden. Dies überließ diese Unterlage dem Prozessbevollmächtigten
des Antragsgegners formlos „m.B. um Kt u. Erl.“. Mit Verfügung vom 28,02.2023 wies
nunmehr das AG den Antragsgegner auf bestimmte Lücken in dessen
Versicherungskonto hin und fordert ihn unter Fristsetzung „zur Klärung dieser
Auskünfte“ auf. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage
der „Unterlagen“ gegen ihn ein Zwangsgeld von bis zu € 25.000,00 festgesetzt
werden könne. Da das Versicherungskonto nach Ablauf der Frist weiterhin ungeklärte
Zeiten enthielt, setzte das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe
von € 500,00 fest. Der Antragsgegner legte dagegen erfolgreich sofortige Beschwerde
ein.
Das Oberlandesgericht ging davon
aus, dass die formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes hier
nicht vorliegen würden.
§ 35 Abs. 1 FamFG ermögliche dem
Gericht zur Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zur Vornahme
oder Unterlassung einer Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes (und im Falle,
dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Anordnung einer Zwangshaft). Das
OLG verwies darauf, dass die Norm keine
Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung darstelle,
sondern lediglich das Verfahren ihrer Durchsetzung regele. Die geforderte
Mitwirkung müsse durch materielles oder Verfahrensrecht normiert sein.
Nach § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG
könne das Gericht die Mitwirkung der Ehegatten gegenüber Versorgungsträgern
anordnen, soweit diese zur Feststellung der in den Versorgungsausgleich
einzubeziehenden Anrechte erforderlich sei.
Die Anordnung bedürfe gemäß § 35
Abs. 2 FamFG eines vorherigen Hinweises (Warnfunktion). Zudem bedürfe es einer
vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung, woran es vorliegend ermangele.
Es müsse dem Verpflichteten ein bestimmtes,
ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben werden. Dazu würde bei
Klärung des Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Anordnung
gem. § 220 Abs. 3 FamFG auszuführen sein, zu welchen Fehlzeiten welche Belege vorgelegt
werden müssen. Alleine die Angabe der Fehlzeiten mit der Aufforderung zur
Aufklärung sei ungenügend, da (insbesondere juristisch nicht vorgebildete) Beteiligte
nicht hinreichend deutlich erkennen könnten, was von ihnen verlangt wird. Bei
ungeklärten Zeiten sei aufzugeben darzulegen, welche Erwerbstätigkeit der
Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt habe, wann er innerhalb der
Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche
Ausbildungszeiten er zurückgelegt habe (u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom
27.02.2015 - 10 WF 34/15 -). Dem würden weder die Anordnung des AG vom
28.02.2023 noch die vorherige formlose Übermittlung des Schreibens des
Versorgungsträgers (mit der Bitte um Kenntnisnahme und Erledigung genügen, da
sich diese Mitteilungen auf die bloße Mitteilung der Lücken im
Versorgungsverlauf beschränken würden ohne konkrete Angabe dessen, was im
Einzelnen für diese Zeiten darzulegen und nachzuweisen sei. Auch die Aufforderung
zur Vorlage von „Unterlagen“ sei danach unbestimmt.
OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -