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Freitag, 25. August 2023

Formale Voraussetzungen für Zwangsgeld wegen unterbliebener Mitwirkung bei Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens teilte der zuständigen Versorgungsträgers gegenüber dem Amtsgericht (AG) mit, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners nicht geklärt sei. Ungeklärte Zeiten seien diesem erfolglos zur Mitwirkung bei der Feststellung mitgeteilt worden. Dies überließ diese Unterlage dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos „m.B. um Kt u. Erl.“. Mit Verfügung vom 28,02.2023 wies nunmehr das AG den Antragsgegner auf bestimmte Lücken in dessen Versicherungskonto hin und fordert ihn unter Fristsetzung „zur Klärung dieser Auskünfte“ auf. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der „Unterlagen“ gegen ihn ein Zwangsgeld von bis zu € 25.000,00 festgesetzt werden könne. Da das Versicherungskonto nach Ablauf der Frist weiterhin ungeklärte Zeiten enthielt, setzte das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Der Antragsgegner legte dagegen erfolgreich sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes hier nicht vorliegen würden.

§ 35 Abs. 1 FamFG ermögliche dem Gericht zur Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes (und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Anordnung einer Zwangshaft). Das OLG verwies darauf, dass  die Norm keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung darstelle, sondern lediglich das Verfahren ihrer Durchsetzung regele. Die geforderte Mitwirkung müsse durch materielles oder Verfahrensrecht normiert sein.

Nach § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG könne das Gericht die Mitwirkung der Ehegatten gegenüber Versorgungsträgern anordnen, soweit diese zur Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sei.

Die Anordnung bedürfe gemäß § 35 Abs. 2 FamFG eines vorherigen Hinweises (Warnfunktion). Zudem bedürfe es einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung, woran es vorliegend ermangele.

Es müsse dem Verpflichteten ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben werden. Dazu würde bei Klärung des Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Anordnung gem. § 220 Abs. 3 FamFG auszuführen sein,  zu welchen Fehlzeiten welche Belege vorgelegt werden müssen. Alleine die Angabe der Fehlzeiten mit der Aufforderung zur Aufklärung sei ungenügend, da (insbesondere juristisch nicht vorgebildete) Beteiligte nicht hinreichend deutlich erkennen könnten, was von ihnen verlangt wird. Bei ungeklärten Zeiten sei aufzugeben darzulegen, welche Erwerbstätigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt habe, wann er innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt habe (u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2015 - 10 WF 34/15 -). Dem würden weder die Anordnung des AG vom 28.02.2023 noch die vorherige formlose Übermittlung des Schreibens des Versorgungsträgers (mit der Bitte um Kenntnisnahme und Erledigung genügen, da sich diese Mitteilungen auf die bloße Mitteilung der Lücken im Versorgungsverlauf beschränken würden ohne konkrete Angabe dessen, was im Einzelnen für diese Zeiten darzulegen und nachzuweisen sei. Auch die Aufforderung zur Vorlage von „Unterlagen“ sei danach unbestimmt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -