§ 18 des zur Anmeldung einer GmbH beim Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrages sah vor, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Vertrages und einer Durchführung trage, allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 2.500,00. Mit Zwischenverfügung verlangte das Handelsregister des Amtsgerichts die Änderung dahingehend, dass die von der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungskosten näher aufzuschlüsseln seien. Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.
Das OLG sah einen durch die Antragstellerin behebbares Eintragungshindernis, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG, welches mit der Zwischenverfügung zu Recht beanstandet worden sei. Die Prüfung des Registergerichts erstrecke sich auf die Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Von besonderer Bedeutung sei dabei nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, ob eine Verletzung von Vorschriften vorliege, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen würden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2013 - 3 W 28/13 -). Die Regelungen des § 26 Abs. 2 AktG würden nach gefestigter Rechtsprechung (u.a. BGH, Beschlüsse vom 20.02.1989 - II ZV 19/99 - und vom 29.09.1997 - II ZR 245&96 -) auf die Gründung der GmbH analog angewandt. Dort sei vorgesehen, dass der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Dritte gewährt würde, in der Satzung gesondert festzusetzen sei.
Diesem Erfordernis trage die Angabe eines Gesamthöchstbetrages, wie hier angegeben, nicht Rechnung.
Erforderlich sei, dass die Gesamtkosten in einer Summe (Gesamtbetrag) als Endsumme erfasst werden müssten, wobei die Beträge, die noch nicht genau beziffert werden könnten, geschätzt werden müssten (BGH, Beschluss vom 20.02.1989 aaO.). Dass in dem Musterprotokoll in Ziffer 5 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG ohne nähere Ausführungen enthalten sei, dass die Gründungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 300,00 die Gesellschaft trage, stehe dem nicht entgegen: Eine vereinfachte Gründung nach diesem Muster erfordere, dass über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen würden. Entsprechende Abweichungen lägen aber vor, was schon deutlich würde angesichts der vorgesehenen maximalen Kosten von € 2.500,00 statt nur € 300,00).
Weiter sei erforderlich, dass die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufgelistet werden müssten (OLG Hamburg, Beschluss 18.03.2011 - 11 W 19/11 -; OLG Celle, Beschluss 11.02.2016 - 9 W 10/16 -; BGH, Urteil vom 29.09.1997 - II ZR 245/96 -). Der Gläubigerschutz des § 28 Abs. 2 AktG soll maßgeblich durch Offenlegung erreicht werden. Ohne diese Darlegung der einzelnen Kotenpositionen bestünde nicht die erforderliche Transparenz und bestünde auch die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals durch zweifelhafte Gründungskosten. An dieser Aufschlüsselung fehle es hier auch.
Schleswig-Holsteinisches
OLG, Beschluss vom 21.02.2023 - 2 Wx 50/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde
gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 wird auf Kosten
der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 18.05.2022
wurde die Urkunde mit der UR-Nr. .../2022 der Notarin B1 aus ... beurkundet,
durch welche die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet
wurde. Ausweislich § 18 des als Anlage zur Urkunde beigefügten
Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses
Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro.
Ebenfalls am
18.05.2022 hat der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet.
Mit Verfügung
vom 23.05.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die
Betroffene unter anderem dazu aufgefordert, die Satzung dahingehend zu ändern,
dass die von der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher
aufgeschlüsselt werden.
Mit Schreiben
vom 16.06.2022 hat die Betroffene erwidert, die Rechtsauffassung des
Registergerichtes nicht zu teilen. Es sei lediglich erforderlich, den
Gesamtbetrag in der Satzung ziffernmäßig auszuweisen, nicht hingegen die
einzelnen Kostenpositionen.
Durch Verfügung
vom 20.06.2022 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass die schlichte
Festlegung einer Obergrenze zwar notwendig nach aktueller Rechtsprechung aber
nicht ausreichend sei, § 26 Abs. 2 AktG analog. Aus Sicht des
Handelsregisters sei es zum Schutz eventueller Gläubiger notwendig, dass eine
genaue Verwendung der durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten bereits vor
Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte vorliege.
Am 25.08.2022
hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die angegriffene
Zwischenverfügung erlassen und auf die bisherigen gerichtlichen Schreiben vom
23.05.2022 und vom 20.06.2022 Bezug genommen.
Hiergegen hat
die Betroffene am 08.09.2022 Beschwerde eingelegt und am 20.09.2022 begründet.
Zwar sei § 26 Abs. 2 AktG analog anwendbar, jedoch habe der
Gesetzgeber eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen in dem vorgesehenen
Musterprotokoll nicht vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine
Aufschlüsselung bei der GmbH nicht für erforderlich zu halten.
Durch Beschluss
vom 26.09.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg der
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht vorgelegt. Die Eintragung sei gemäß § 9c Abs. 2
Nr. 2 GmbHG abzulehnen, da die aktuelle Regelung betreffend die
Gründungskosten (im Gesellschaftsvertrag) die gläubigerschützende Vorschrift verletze.
II.
Die Beschwerde
der betroffenen Gesellschaft gegen die förmliche Zwischenverfügung des
Registergerichts vom 25.08.2022 ist nach den §§ 382 Abs. 4 S. 2,
58 ff. FamFG zulässig.
Das
Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Handelsregister des Amtsgerichts
Pinneberg geht in der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht von einem
Eintragungshindernis aus, das durch die betroffene Antragstellerin behebbar
ist, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG.
Gemäß § 9c
Abs. 1 S. 1 GmbHG darf die Eintragung der Gesellschaft ins
Handelsregister erst dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß
errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung des Registergerichts erstreckt sich
dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des
Eintragungsgegenstandes. § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG zufolge ist in
diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, ob Vorschriften verletzt
werden, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen (vgl. OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 8, juris).
Vorliegend wird
durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten in § 18 des
Gesellschaftsvertrages die gläubigerschützende Vorschrift des § 26
Abs. 2 AktG verletzt.
Nach
gefestigter Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 AktG auf die Gründung der
GmbH analog anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB
10/88 –, BGHZ 107, 1-7; BGH, Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96 –,
Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn.
8, juris).
Analog
§ 26 Abs. 2 AktG ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft
an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung
für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert
festzusetzen.
Diesen
Anforderungen genügt die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages nicht.
Dies gilt zum einen, weil der von der Gesellschaft zu tragende Gesamtbetrag
nicht konkret festgeschrieben ist (dazu Ziffer 1) und zum anderen, weil die von
der Gesellschaft zu tragenden Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden (dazu
Ziffer 2).
1. Gemäß
§ 26 Abs. 2 AktG analog ist es erforderlich, dass der Gesamtaufwand
offengelegt wird, den die Gesellschaft zu Lasten ihres Nominalkapitals zu
tragen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7,
Rn. 14). Aufgabe der Gründer und nicht außenstehender Dritter ist es, die
Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenzufassen (BGH, aaO).
Anders als die
Betroffene meint, ist die bloße Bezifferung eines Gesamthöchstbetrages, bis zu
dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, jedoch nicht ausreichend.
Dabei ist die
Benennung eines Höchstbetrages in jedem Fall nicht ausreichend (OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 9, juris; Rowedder/Pentz/Raff,
7. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn. 92). Vielmehr sind die von der Gesellschaft
zu tragenden Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) in der Satzung auszuweisen,
wobei Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden
müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107,
1-7, Rn. 14; MüKoGmbHG/Schwandtner, 4. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn. 299; BGH,
Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris). Der
interessierte Dritte muss sich durch einen Blick in die Satzung über die
Vorbelastungen unterrichten können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 –
II ZB 10/88 –, BGHZ 107, 1-7, Rn. 14). Bei einem Höchstbetrag bleibt die
konkrete Vorbelastung im Unklaren.
Hiergegen
spricht auch nicht Ziffer 5 des in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG
enthaltenen Musterprotokolls, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung
verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 € trägt. Bei der Berufung
auf das Muster und den dort vorgesehenen Höchstbetrag übersieht die Betroffene,
dass das Muster nur dann eine vereinfachte Gründung erlaubt, wenn über das
Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen
werden, § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG (vgl. auch BeckOK GmbHG/C.
Jaeger, 54. Ed. 1.11.2022, GmbHG § 2 Rn. 74). Die hier vorgesehene Satzung
weicht jedoch von der Mustersatzung in vielerlei Hinsicht ab, insbesondere auch
signifikant mit Blick auf die durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten (2.500
€ statt 300 €).
2. Zudem
müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im
Einzelnen aufgeführt werden (OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 9 W
10/16 –, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13
–, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7,
juris: namentliche Nennung der einzelnen Kosten; Hanseatisches
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 – 11 W 19/11 –, Rn. 11,
juris; dagegen etwa: Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG
§ 5 Rn. 57a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl.
2020, § 3 GmbHG, Rn. 52).
Die Regelung
des § 26 Abs. 2 AktG dient dem Schutz der Gläubiger, die ein
Interesse daran haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über
ein möglichst hohes Vermögen verfügt, wobei § 26 Abs. 2 AktG den
bezweckten Gläubigerschutz maßgeblich durch Offenlegung zu erreichen versucht
(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 22 W 44/21 –, Rn. 8, juris).
Für eine Pflicht zur Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen,
die auf die Gesellschaft abgewälzt werden sollen, spricht daher, dass ansonsten
nicht deutlich wird, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt.
Überdies besteht die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der
Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent
wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 9 W 10/16 –, Rn. 14,
juris: „Gründerlohn für die Gesellschafter“).
Die betroffene
Gesellschaft hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde nach den
§§ 81, 84 FamFG zu tragen.
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