Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Unternehmergesellschaft (UG gem. § 5a GmbHG, umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet), die am 04.10.2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 21.05.2021 erfolgte im Handelsregister der Vermerk: „Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.“ Der Beschwerdeführer, eingetragener Geschäftsführer und Alleingesellschafter, legte dagegen Beschwerde ein und führte u.a. aus, die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, sondern Aktionärin einer S. AG. Das Amtsgericht half dieser mit Beschluss vom 21.06.2021 nicht ab, verwies auf eine Nachtragsliquidation bei noch vorhandenen Vermögen, und legte die Beschwerde dem Kammergericht (KG) zur Entscheidung vor. Nach Hinweis des KG legte der Beschwerdeführer ferner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.06.2021 ein, soweit ein Amtslöschungsverfahren abgelehnt worden sei.
Die gegen die Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Bei der Eintragung handele es sich um eine Endentscheidung, die das amtswegige Verfahren abschließe. Die grundsätzliche Beschwerdefähigkeit nach § 58 Abs. 1 FamFG sei durch die gesetzliche Anordnung nach § 383 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen. Ob mit der Erklärung des Beschwerdeführers nicht eine Löschung der Eintragung über die Löschung der Gesellschaft als vermögenslos gemeint sei, wovon in der Regel auszugehen sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 0.03.2016 - I-3 Wx 191/15 -, Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 11 W 17/15 -) verneinte das KG, da die Erklärung notariell beglaubigt abgegeben worden sei, die von dem Notar als Registeranmeldung abgegeben und ausdrücklich nach § 378 Abs. 3 FamFG geprüft worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Bedeutung informiert worden sei.
Erfolg habe aber die weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Löschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG angriff. Sie sei nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Die Beschwerdebefugnis ergäbe sich daraus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten als eingetragener Geschäftsführer der GmbH und auch als (alleiniger) Gesellschafter derselben beeinträchtigt sei. Da der Beschluss vom 21.06.2021 nicht zugestellt worden sei, sei die Beschwerde auch nicht verfristet. Auch der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (€ 600,00) sei erreicht, auch wenn die Gesellschaft nur ein Stammkapital von € 500,00 habe, da nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Beschwerdeführers der Wert der gehaltenen Aktien wesentlich höher sei.
Die Eintragung der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sei wegen eines wesentlichen Mangels unzulässig, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG vorlägen.
Löschungen seien Eintragungen und unterlägen § 395 FamFG. Alleine das nachträglich bekannt gewordene Vorhandensein von Vermögen rechtfertige allerdings eine Löschung der Eintragung nach § 394 FamFG nicht. Insoweit sei – wie das Amtsgericht bereits ausführte – eine weitere Abwicklung durch eine Nachtragsliquidation durchzuführen (vgl. z.B. § 66 Abs. 5 GmbHG).
Offenbleiben könne, on eine Löschung der Löschung bereits dann zu erfolgen habe, wenn das Registergericht bei der Ermittlung der Vermögenslosigkeit Verfahrensfehler begangen habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06..2017 - I-3 Wx 35/17 -), beispielhaft die Vermögensverhältnisse gar nicht geprüft hat, könne dahinstehen. Die Löschung sei wegen eines wesentlichen Mangels unzulässig, wenn es nicht nur an einer Vermögenslosigkeit fehlte, sondern darüber hinaus eine noch werbend tätige Gesellschaft betreffe.
Nach der Darlegung des KG habe die Gesellschaft über 9,43% der Aktien der S AG verfügt. Das Eigenkapital der Gesellschaft decke nach der vorgelegten Bilanz nicht den Fehlbetrag. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur dargelegt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Start-up-Unternehmen handele, dass sich in ihrem Bereich einen Namen mache, sondern durch Vorlage von Unterlagen vorgetragen, dass die Gesellschaft über eine aktuelle Finanzierungszusage der Investitionsbank Berlin verfüge. Die IHK habe mitgeteilt, dass sie keine Informationen über eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft habe. Die Nachforschungen des Amtsgerichts beim Finanzamt seien nicht weiterführend, da die Gesellschaft dort bisher keine Bilanzen eingereicht habe. Auch soweit nicht die vom Amtsgericht angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien, könne sich darauf die Annahme der Vermögenslosigkeit nicht beziehen. Es seien alle Tatsachen heranzuziehen, Beweismittelbeschränkungen seien nicht vorgesehen.
Zudem sei die Gesellschaft als werbend tätig anzusehen. Sie sei im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und Veräußerungen von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten tätig. Derartige Beteiligungen halte sie an der A. AG. Diese Betätigung als Investor bedeute auch, dass sie nicht zwingend einen Geschäftsrum unterhalten müsse, weshalb ihre zeitweise Nichterreichbarkeit nicht den Schluss auf eine Unternehmenshülle zulasse.
Damit sei die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zur Durchführung des Amtslöschungsverfahrens zurückzuverweisen. Dieses habe bei seiner notwendigen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt war und die Gesellschaft daher wegen Wegfalls ihres Vertretungsorgans handlungsunfähig sei; die Ausübung der Aktionärsrechte bei der A AG sei für sie nicht möglich, was für sie und dem Gesellschafter nachteilig sein könne.
KG, Beschluss vom
04.10.2021 - 22 W 63/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die gegen die
am 21. Mai 2021 erfolgte Eintragung der Löschung gerichtete Beschwerde wird als
unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird
der Beschluss vom 21. Juni 2021 aufgehoben und die
Sache zur
Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens wegen der Eintragung vom 21. Mai
2021 an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die
Gesellschaft, eine Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von 500 EUR,
ist am 4. Oktober 2019 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
Abteilung B eingetragen worden. Am 21. Mai 2021 erfolgte die Eintragung des
Vermerks: „Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG
von Amts wegen gelöscht.“ Alle Eintragungen wurden als gegenstandlos
gekennzeichnet.
Mit notariell
beglaubigten elektronischen Schreiben vom 14. Juni 2021 wandte sich der
Beteiligte, der als Geschäftsführer eingetragen und Alleingesellschafter der
Gesellschaft war, mit der Erklärung gegen diese Eintragung, dass gegen die
Eintragung Beschwerde eingelegt werde. Er machte geltend, dass er erst am 12.
Juni 2021 von der Löschung Kenntnis erhalten habe. Die Gesellschaft sei
keineswegs vermögenslos, sondern Aktionärin der unter HRB 198895 eingetragenen
S...# L... AG. Zugleich teilte er eine geänderte inländische Geschäftsanschrift
mit. Das Schreiben enthält weiter ein Einverständnis, dass „die Urschrift der
Handelsregisteranmeldung in der Urkundensammlung des beglaubigenden Notars
verbleibt“.
Dieses
Schreiben hat das Amtsgericht entsprechend dem Wortlaut als Beschwerde
behandelt, dieser mit einem Beschluss vom 21. Juni 2021 nicht abgeholfen und
dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 22 W 63/21). Zugleich hat es
ausgeführt, dass eine Löschung der Eintragung nach § 395 FamFG in Betracht
käme, wenn die Voraussetzungen für ihren Vollzug nicht vorgelegen hätten. Das sei
hier aber nicht der Fall. Mit dem Hinweis, die Gesellschaft sei Aktionärin
einer AG, sei weder im Einzelnen dargelegt noch nachgewiesen, dass die
Gesellschaft noch über Vermögen verfüge. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre
allenfalls eine Nachtragsliquidation anzuordnen.
Nach einem
Hinweis des Senats hat der Beteiligte auch gegen den Beschluss vom 21. Juni
2021 Beschwerde eingelegt, soweit die Durchführung eines
Amtslöschungsverfahrens abgelehnt worden ist. Dieser Beschwerde hat das
Amtsgericht nicht abgeholfen und insoweit die Sache dem Senat mit einem
Beschluss vom 12. August 2021 zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 22 W 72/21).
II.
Die gegen die
Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit gerichtete Beschwerde ist als
unzulässig zu verwerfen (vgl. Ziff. 1). Soweit sich der Beteiligte gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts wendet, ein Amtslöschungsverfahren sei nicht
durchzuführen, hat die Beschwerde Erfolg (vgl. Ziff. 2). Insoweit ist der
Beschluss vom 21. Juni 2021 aufzuheben und die Sache nach § 69 Abs. 1
Satz 2 FamFG zur Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens
zurückzuverweisen.
1. Die gegen
die Eintragung gerichtete Beschwerde ist unstatthaft und insoweit nach
§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Eine Eintragung
in das Handelsregister ist zwar, wie sich etwa aus § 382 Abs. 1
Satz 1 FamFG ergibt, eine Endentscheidung. Dies gilt dabei auch für
Eintragungen, die wie die Eintragung nach § 394 FamFG von Amts wegen
erfolgen. Sie schließen das amtswegige Verfahren ab. Die danach gegebene grundsätzliche
Beschwerdefähigkeit nach § 58 Abs. 1 FamFG ist aber durch die
ausdrückliche gesetzliche Anordnung nach § 383 Abs. 3 FamFG
ausgeschlossen, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat. Die Frage, ob mit
der Erklärung vom 14. Juni 2021 tatsächlich nicht eine Anregung auf Löschung
der Eintragung über die Löschung der Gesellschaft als vermögenslos gemeint war,
wie dies in der Regel anzunehmen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom
01. März 2016 – I-3 Wx 191/15 –, juris Rn. 8; Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg, Beschluss vom 10. April 2015 – 11 W 17/15 –, juris Rn. 13; OLG Köln,
Beschluss vom 17. März 2011 – I-2 Wx 27/11 –, juris
Rn. 9), war
hier ausnahmsweise zu verneinen. Es handelte sich um eine notariell beglaubigte
Erklärung, die vom Notar schon nach ihrem Wortlaut als Registeranmeldung
eingeordnet und ausdrücklich nach § 378 Abs. 3 FamFG geprüft worden
ist. Die Frage der Eintragungsfähigkeit der Erklärung umfasst dabei nach
Auffassung des Senats auch die Frage, welche Bedeutung die Erklärungen
gegenüber dem Registergericht haben können. Insoweit kann davon ausgegangen
werden, dass der Beteiligte entsprechend aufgeklärt worden ist. Dass sich eine
etwaige Prüfung lediglich auf den Wechsel der inländischen Geschäftsanschrift
bezogen hat, ist der Erklärung aus der Sicht des Registergerichts nicht zu
entnehmen.
2. Die
gegen die Ablehnung der Einleitung eines Löschungsverfahren nach § 395
Abs. 1 FamFG gerichtete Beschwerde hat aber Erfolg.
a) Sie
ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten ergibt sich daraus, dass er durch die
Löschung der Gesellschaft unmittelbar in seinen Rechten als eingetragener
Geschäftsführer, aber auch als (alleiniger) Gesellschafter der gelöschten GmbH
beeinträchtigt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 1988 – 3 W
121/88 –, juris; KG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 1 W 107/07 –, juris Rn. 6).
Die Beschwerde ist auch nicht verfristet. Eine Zustellung des Beschlusses vom
21. Juni 2021 ist entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht
erfolgt. Die Beschwerdefrist nach § 61 Abs. 1 FamFG hat damit nicht
zu laufen begonnen. Die am 2. August 2021 eingegangene Beschwerde ist damit
nicht verfristet. Auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 FamFG sind
gegeben. Die Gesellschaft verfügt zwar lediglich über ein Stammkapital von 500
EUR. Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Vortrag des Beteiligten ist aber
der Wert der von der Gesellschaft gehaltenen Aktien an der S... L... AG
wesentlich höher. Die Formalien der Beschwerdeeinlegung sind gewahrt.
b) Die
Beschwerde ist in der Sache auch erfolgreich. Die Eintragung der Löschung der
Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit ist wegen eines wesentlichen Mangels
unzulässig, so dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines
Löschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG vorliegen.
aa) Auch
Löschungen stellen Eintragungen dar und unterfallen dem § 395 Abs. 1
FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 – 22 W 33/15 –, juris Rdn. 14;
Beschluss vom 31. Juli 2015 – 22 W 43/15 –, juris Rdn. 4; Bork/Jacoby/Müther,
FamFG, 3. Aufl., § 395 Rdn. 2; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG,12. Aufl.,
§ 395 Rdn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rdn. 4). Die
am 21. Mai 2021 erfolgte Löschung der Gesellschaft als vermögenslos ist auch
wegen eines wesentlichen Mangels unzulässig. Allein das – nachträglich bekannt
gewordene - Vorhandensein von Vermögen rechtfertigt allerdings eine Löschung
der Eintragung nach § 394 FamFG nicht. Denn insoweit wäre eine weitere
Abwicklung durch eine Nachtragsliquidation durchzuführen, wie sich etwa aus
§ 66 Abs. 5 GmbHG ergibt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. August
2018 – 22 W 33/15 –, juris Rdn. 17; Beschluss vom 31. Juli 2015 – 22 W 43/15 –,
juris Rdn. 5). Darauf hat das Amtsgericht zu Recht hingewiesen.
bb) Ob
eine Löschung der Löschung schon dann gerechtfertigt ist, wenn das
Registergericht bei der Ermittlung der Vermögenslosigkeit Verfahrensfehler
begangen hat (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2017 – I-3 Wx 35/17 –,
juris Rdn. 18f.; a.A. Bork/Jacoby/Müther, aaO, § 395 Rdn. 11), etwa wenn
wie hier die Vermögensverhältnisse überhaupt nicht aufgeklärt werden, kann
offenbleiben. Denn die Löschung nach § 394 FamFG ist jedenfalls dann wegen
eines wesentlichen Mangels unzulässig, wenn es nicht nur an einer
Vermögenslosigkeit fehlt, sondern darüber hinaus auch eine Gesellschaft
betrifft, die noch werbend tätig ist (vgl. Bork/Jacoby/Müther, aaO, § 395
Rdn. 11).
Davon ist hier
aber nach Auffassung des Senats mit ausreichender Sicherheit auszugehen (vgl.
dazu Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 22 W 73/14 –, juris Rdn. 14 mwN). Die
Gesellschaft ist nicht als vermögenslos im Sinne des § 394 FamFG
anzusehen, weil sie jedenfalls über 9,43% der Aktien der S... L... AG verfügt.
Dass diese Gesellschaft ausweislich der vorgelegten Bilanz einen nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, steht der Annahme eines
Vermögenswertes nicht entgegen. Der Beteiligte hat nicht nur dargelegt, dass es
sich bei der Gesellschaft um ein Start-Up-Unternehmen handelt, das beginnt sich
im Bereich der Haarpflege- und Haarfärbeprodukte einen Namen zu machen, sondern
auch durch entsprechende Unterlagen vorgetragen, dass die Gesellschaft über
aktuelle Finanzierungszusagen der Investitionsbank Berlin verfügt. Dem stehen
konkrete abweichende Feststellungen durch das Amtsgericht nicht entgegen. Eine
Stellungnahme der Gesellschaft ist im Löschungsverfahren unterblieben. Die
angehörte Industrie- und Handelskammer Berlin hat mitgeteilt, dass sie keine
Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse habe. Soweit sich das Amtsgericht
im Nichtabhilfeverfahren darauf bezogen hat, dass das Finanzamt mitgeteilt
habe, dass die Gesellschaft über keine Vermögenswerte, insbesondere auch nicht
über Grundvermögen verfüge, übersieht es, dass diese Erklärungen im
Zusammenhang mit dem Hinweis stehen, dass das Finanzamt keine Informationen
über die Gesellschaft hat, weil bisher keine Bilanz eingereicht und auch keine
anderweitigen Erklärungen abgegeben worden seien. Auch die Tatsache, dass die
Gesellschaft nicht die gerade vom Amtsgericht verlangten Unterlagen vorgelegt
hat, rechtfertigt die Annahme einer Vermögenslosigkeit nicht. Insoweit sind
grundsätzlich alle Tatsachen heranzuziehen, Beweismittelbeschränkungen sind
nicht vorgesehen.
Die
Gesellschaft ist auch noch als werbend tätig anzusehen. Denn ausweislich ihres
Unternehmensgegenstandes ist sie im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und
Veräußerung von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten tätig. Derartige
Beteiligungen hält sie aber an der S... L... AG. Diese Tätigkeit als Investor
bedeutet weiter, dass sie nicht zwingend einen Geschäftsraum unterhalten muss,
so dass ihre zeitweise Nichterreichbarkeit nicht den Schluss auf eine
Unternehmenshülle zulässt.
cc) Nach
alldem ist die Sache nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur
Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens an das Amtsgericht
zurückzuverweisen. Die früher nach § 143 FGG bestehende Möglichkeit, dass
das Amtslöschungsverfahren durch das Beschwerdegericht durchgeführt wird, ist mit
dem Inkrafttreten des FamFG entfallen (vgl. Bork/Jacoby/Müther, aaO, § 396
FamFG). Im Rahmen der dann notwendigen Ermessensausübung wird das
Registergericht zu berücksichtigen haben, dass die Eintragung zu Unrecht
erfolgt ist und die Gesellschaft dadurch nunmehr wegen des Wegfalls ihres
Vertretungsorgans handlungsunfähig ist. Die Ausübung der Aktionärsrechte bei
der S... L... AG ist damit ausgeschlossen, was für diese und die weiteren
Gesellschafter nachteilig sein kann.
3. Eine
Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Soweit die gegen die Eintragung
gerichtete Beschwerde als unzulässig zu verwerfen war, ergibt sich die
Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten aus dem Gesetz. Es liegt ein
Rechtsmittel nach Nr. 19116 des Kostenverzeichnisses GNotKG vor. Die Zulassung
der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen
des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt.
Bezüglich der
Beschwerde wegen der Ablehnung der Einleitung des Amtslöschungsverfahrens nach
§ 395 FamFG fallen Gerichtskosten nicht an, weil die Beschwerde
erfolgreich war. Eine Kostenerstattungsanordnung kommt alleine schon mangels
weiterer Beteiligter nicht in Betracht.
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