Bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Unternehmergesellschaft (UG gem. § 5a GmbHG, umgangssprachlich auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet), die am 04.10.2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 21.05.2021 erfolgte im Handelsregister der Vermerk: „Die vermögenslose Gesellschaft ist auf Grund des § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.“ Der Beschwerdeführer, eingetragener Geschäftsführer und Alleingesellschafter, legte dagegen Beschwerde ein und führte u.a. aus, die Gesellschaft sei nicht vermögenslos, sondern Aktionärin einer S. AG. Das Amtsgericht half dieser mit Beschluss vom 21.06.2021 nicht ab, verwies auf eine Nachtragsliquidation bei noch vorhandenen Vermögen, und legte die Beschwerde dem Kammergericht (KG) zur Entscheidung vor. Nach Hinweis des KG legte der Beschwerdeführer ferner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.06.2021 ein, soweit ein Amtslöschungsverfahren abgelehnt worden sei.
Die gegen die Eintragung der Löschung wegen Vermögenslosigkeit eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Bei der Eintragung handele es sich um eine Endentscheidung, die das amtswegige Verfahren abschließe. Die grundsätzliche Beschwerdefähigkeit nach § 58 Abs. 1 FamFG sei durch die gesetzliche Anordnung nach § 383 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen. Ob mit der Erklärung des Beschwerdeführers nicht eine Löschung der Eintragung über die Löschung der Gesellschaft als vermögenslos gemeint sei, wovon in der Regel auszugehen sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 0.03.2016 - I-3 Wx 191/15 -, Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 11 W 17/15 -) verneinte das KG, da die Erklärung notariell beglaubigt abgegeben worden sei, die von dem Notar als Registeranmeldung abgegeben und ausdrücklich nach § 378 Abs. 3 FamFG geprüft worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Bedeutung informiert worden sei.
Erfolg habe aber die weitere Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Löschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG angriff. Sie sei nach § 58 Abs. 1 FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Die Beschwerdebefugnis ergäbe sich daraus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten als eingetragener Geschäftsführer der GmbH und auch als (alleiniger) Gesellschafter derselben beeinträchtigt sei. Da der Beschluss vom 21.06.2021 nicht zugestellt worden sei, sei die Beschwerde auch nicht verfristet. Auch der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG (€ 600,00) sei erreicht, auch wenn die Gesellschaft nur ein Stammkapital von € 500,00 habe, da nach dem zugrunde zu legenden Vortrag des Beschwerdeführers der Wert der gehaltenen Aktien wesentlich höher sei.
Die Eintragung der Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sei wegen eines wesentlichen Mangels unzulässig, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 395 Abs. 1 FamFG vorlägen.
Löschungen seien Eintragungen und unterlägen § 395 FamFG. Alleine das nachträglich bekannt gewordene Vorhandensein von Vermögen rechtfertige allerdings eine Löschung der Eintragung nach § 394 FamFG nicht. Insoweit sei – wie das Amtsgericht bereits ausführte – eine weitere Abwicklung durch eine Nachtragsliquidation durchzuführen (vgl. z.B. § 66 Abs. 5 GmbHG).
Offenbleiben könne, on eine Löschung der Löschung bereits dann zu erfolgen habe, wenn das Registergericht bei der Ermittlung der Vermögenslosigkeit Verfahrensfehler begangen habe (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06..2017 - I-3 Wx 35/17 -), beispielhaft die Vermögensverhältnisse gar nicht geprüft hat, könne dahinstehen. Die Löschung sei wegen eines wesentlichen Mangels unzulässig, wenn es nicht nur an einer Vermögenslosigkeit fehlte, sondern darüber hinaus eine noch werbend tätige Gesellschaft betreffe.
Nach der Darlegung des KG habe die Gesellschaft über 9,43% der Aktien der S AG verfügt. Das Eigenkapital der Gesellschaft decke nach der vorgelegten Bilanz nicht den Fehlbetrag. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur dargelegt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Start-up-Unternehmen handele, dass sich in ihrem Bereich einen Namen mache, sondern durch Vorlage von Unterlagen vorgetragen, dass die Gesellschaft über eine aktuelle Finanzierungszusage der Investitionsbank Berlin verfüge. Die IHK habe mitgeteilt, dass sie keine Informationen über eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft habe. Die Nachforschungen des Amtsgerichts beim Finanzamt seien nicht weiterführend, da die Gesellschaft dort bisher keine Bilanzen eingereicht habe. Auch soweit nicht die vom Amtsgericht angeforderten Unterlagen vorgelegt worden seien, könne sich darauf die Annahme der Vermögenslosigkeit nicht beziehen. Es seien alle Tatsachen heranzuziehen, Beweismittelbeschränkungen seien nicht vorgesehen.
Zudem sei die Gesellschaft als werbend tätig anzusehen. Sie sei im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und Veräußerungen von Beteiligungen und anderen Vermögenswerten tätig. Derartige Beteiligungen halte sie an der A. AG. Diese Betätigung als Investor bedeute auch, dass sie nicht zwingend einen Geschäftsrum unterhalten müsse, weshalb ihre zeitweise Nichterreichbarkeit nicht den Schluss auf eine Unternehmenshülle zulasse.
Damit sei die Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zur Durchführung des Amtslöschungsverfahrens zurückzuverweisen. Dieses habe bei seiner notwendigen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt war und die Gesellschaft daher wegen Wegfalls ihres Vertretungsorgans handlungsunfähig sei; die Ausübung der Aktionärsrechte bei der A AG sei für sie nicht möglich, was für sie und dem Gesellschafter nachteilig sein könne.
KG, Beschluss vom
04.10.2021 - 22 W 63/21 -