Der Antragsteller, ein Verein, wurde am 27.03.2021 mit dem Zweck des Betriebs einer Gaststätte errichtet und beantragte am 19.04.2021 seine Anmeldung zum Vereinsregister. Nach vorangegangenen Hinweisen wies das Registergericht die Anmeldung mit der Begründung zurück, der Betrieb einer Gaststätte stelle keinen zulässigen (Haupt-) Zweck eines Idealvereins nach § 21 BGB dar.
Die dagegen eingelegte zulässige Beschwerde des Antragstellers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Obwohl der Verein mangels Eintragung im Register nicht rechtsfähig sei, sei er doch, so das OLG, als „Vorverein“ berechtigt Rechtsmittel einzulegen (OLG Hamm, Beshcluss vom 11.07.2017 – 27 W 144/16 -).
Der Antragsteller sei (abweichend von der in der Beschwerde benannten Ansicht des Antragstellers) nicht als Idealverein nach § 21 BGB anzusehen, dessen Zweck also nicht auf den wirtschaftlichen Betrieb einer Gaststätte gerichtet sei (Fall des § 22 BGB).
Dazu verwies das OLG darauf, dass der Antragsteller („insbesondere“) eine „Doppelkneipe“ betreiben wolle und in einer Gastwirtschaft hauptsächlich alkoholische und nicht alkoholische Getränke konsumiert würden, was sich als „Paradefall“ eine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 22 BGB darstelle. Dass die Beschreibung des Vereinszwecks sin § 2 der Satzung idealisierend in die Nähe der Daseinsvorsorge rücke, ändere daran nichts.
Nur dann, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein zulässiger, untergeordneter und lediglich ein Hilfsmittel zur Errichtung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellender Nebenzweck wäre (wie die Vereinsgaststätte eines Sportvereins) käme die Eintragung als Idealverein in Betracht.
Erfolgs sei der Verweis auf die Kita-Beschlüsse des BGH (16.05.2017 zu II ZB 7/16 und II TB 9/16), mit denen der BGH die entgeltliche wirtschaftliche Unternehmertätigkeit als zulässigen Nebenzweck vor dem als entscheidend eigestuften Hintergrund angesehen habe, dass der Verein steuerlich gemeinnützig iSv. §§ 51ff AO war; eine steuerliche Gemeinnützigkeit des Antragstellers läge nicht vor und bei einer Gast-/Schankwirtschaft auch nicht deren Anerkennung als gemeinnützig anzunehmen.
Der Umstand, dass die Satzung keine Ausschüttung der Gewinne an die Mitglieder vorsehe ließe eine Gleichstellung meinem als gemeinnützig aberkannten Verein nicht zu. Für die wirtschaftliche Betätigung sei die Verschaffung von vermögenswerten Vorteilen für den Verein ausreichend.
OLG Celle, Beschluss vom
06.10.2021 - 9 W 99/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Beschwerde
vom 2. September 2021 (Bl. 37 d. A.) gegen den den Eintragungsantrag vom 13.
April 2021 (Bl. 3 d. A.) zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers des
Amtsgerichts Walsrode – Registergericht – vom 4. August 2021 (Bl. 32 d. A.)
wird zurückgewiesen.
Der
Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert
der Beschwerde: 5.000 €.
Gründe
I.
Der am 27. März
2021 errichtete Antragsteller begehrt mit Anmeldung vom
13. April 2021
seine Eintragung im Vereinsregister. Das Registergericht hat mit Verfügungen
vom 29. April 2021 (Bl. 17 d. A.) und 21. Juni 2021 (Bl. 28 d. A.) darauf
hingewiesen, dass eine Eintragung nicht in Betracht komme, und Gelegenheit
gegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Sodann hat es mit Beschluss vom 4.
August 2021 die Anmeldung zurückgewiesen. Es meint, der Betrieb einer
Gaststätte stelle keinen im Sinne des § 21 BGB zulässigen (Haupt-) Zweck
eines Idealvereins, der durch Registereintragung rechtsfähig werden könne, dar.
Hiergegen
richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (II ZB 7/16 und II ZB 9/16, sog.
„Kita-Beschlüsse“) sei der Antragsteller als nicht wirtschaftlicher Verein im
Sinne des § 21 BGB anzusehen. Dass er, der den Erhalt und den Betrieb
einer Dorfkneipe bezwecke, nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff.
AO anerkannt sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der
Antragsteller satzungsgemäß selbstlose Zwecke und nicht etwa die
Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung an seine Mitglieder verfolge.
II.
1. Die
Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG statthaft
und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben
worden. Insbesondere kann bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages der
betroffene Verein als Vorverein Rechtsmittel einlegen, obwohl er die
Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli
2017, 27 W 144/16, juris Rn. 2 m. w. N.).
2. Die
Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Registergericht den
Eintragungsantrag aus den in seinen Hinweisverfügungen und dem angegriffenen
Beschluss aufgezeigten Gründen, denen sich der Senat anschließt und auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht zurückgewiesen hat.
Entgegen der
Auffassung der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller
als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, also als Verein, dessen Zweck nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, angesehen werden
kann.
a) Der
Antragsteller will in erster Linie („insbesondere“, § 2 Abs. 3 der
Satzung, Bl. 13 d. A.) eine „Dorfkneipe“ erhalten und betreiben. Bei dem
Betrieb einer „Kneipe“, also einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum
von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, handelt es sich
jedoch geradezu um den Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im
Sinne des § 22 BGB. Daran vermag auch die idealisierende - die Bedeutung
der vom Antragsteller zu erhaltenden und betreibenden „Kneipe“ in die Nähe der
Daseinsvorsorge rückende – Beschreibung des Vereinszwecks in § 2 der
Satzung des Antragstellers nichts zu ändern.
b) Ein
derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stünde einer Eintragung des
Antragstellers nur dann nicht entgegen, wenn er nicht als Hauptzweck des
Vereins, sondern als zulässiger, untergeordneter und lediglich ein Hilfsmittel
zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellender Nebenzweck
anzusehen wäre, wie bspw. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins.
Der
Antragsteller kann sich in dieser Hinsicht indes nicht auf die von ihm
angeführte Rechtsprechung des BGH in den sog. Kita-Beschlüssen berufen. Soweit
der BGH in seinen die Betreiber von Kindertagesstätten betreffenden Beschlüssen
vom 16. Mai 2017 (II ZB 7/16 und II ZB 9/16) angenommen hat, dass eine
entgeltliche wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeit einen zulässigen
Nebenzweck dann darstellen könne, wenn der Verein als solcher steuerlich als
gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt sei, ist hiervon im
Streitfall gerade nicht auszugehen. Der Antragsteller, der keine
Kinderbetreuungseinrichtungen, sondern eine Schankwirtschaft betreiben will,
ist weder als gemeinnützig anerkannt, noch ist auch nur anzunehmen, dass eine
derartige Anerkennung möglich wäre.
Entgegen der
Beschwerdebegründung (dort Seite 6, Bl. 44 d. A.) wird die Anerkennung als
gemeinnützig vom BGH keineswegs als „unerheblich“ angesehen, sondern ist
vielmehr „von entscheidender Bedeutung“ (II ZB 7/16, Rn. 22, vgl. auch Rn. 32).
c) Auch
der Umstand, dass der Gesetzgeber infolge der erwähnten Beschlüsse des BGH
keine Veranlassung (mehr) gesehen hat, die Regelung des § 22 BGB
betreffend den wirtschaftlichen Verein zu lockern (vgl. BeckOGK/Segna, BGB
§ 21, Rn. 155-155.2), vermag dem Eintragungsbegehren des Antragstellers,
der gerade kein als gemeinnützig anerkannter Verein ist, deshalb nicht zum
Erfolg zu verhelfen.
d) Dass
die Satzung des Antragstellers die Ausschüttung eines erwirtschafteten Gewinns
an seine Mitglieder nicht vorsieht, vermag eine Gleichstellung mit einem als
gemeinnützig anerkannten Verein nicht zu rechtfertigen. Für die der beantragten
Eintragung entgegenstehende Bejahung der Voraussetzungen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs genügt es, dass die Tätigkeit des Vereins auf die
Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins gerichtet ist (vgl.
BGH, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Davon ist im Streitfall schon deswegen
auszugehen, weil der bezweckte Erhalt einer Dorfkneipe die Erwirtschaftung der
für den Betrieb des Unternehmens benötigten Einnahmen, also vermögenswerter
Vorteile, erfordert.
3. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; für das von der Beschwerde
erstrebte Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten besteht kein Anlass.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht
vor; insbesondere bedarf es angesichts der vom BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung
geklärten (und vom Senat angewandten) Kriterien betreffend die Abgrenzung nicht
wirtschaftlicher und wirtschaftlicher Vereine keiner Rechtsfortbildung oder
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3,
§§ 59, 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen