In der Nähe des Hauses des Klägers befand sich ein Teich, der als Löschwasserentnahmestelle diente und von der beklagten Gemeinde betrieben wurde. Eine Straßenflächen wurde in den Teich entwässert. Der Teich wurde vor c. 20 Jahren bei Bauarbeiten beschädigt. Als es im Sommer 2014 zu starken Regefällen kam, lief Wasser in den Keller des Hauses des Klägers und führte dort zu Schäden.
Das Landgericht hatte der Klage in einem Grundurteil stattgegeben und die Haftung der Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG hergeleitet. Dem folgte das OLG nicht. Unabhängig davon, ob die beklagte bei dem betrieb des Löschwasserteichs eine Amtspflicht verletzt habe, hätten sie jedenfalls keine drittschützende Amtspflicht gehabt; die öffentliche-rechtliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung sei gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Nicht- oder Schlechterfüllung bei der Gewässerunterhaltung führe daher nicht zur Haftung aus einer Amtspflichtverletzung.
Allerdings sei eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB gegeben. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht greife die Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht (BGHZ 125, 186ff). Eine eventuell konkurrierende Haftung der Gewässeraufsicht würde diese hier (anders als im Falle des § 839 BGB) nicht verdrängen. Der beklagten unterlag die Gewässerunterhaltung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LWG SH als Eigentümerin des Gewässers.
Mit dem Teich habe die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen. Es gab zwar einen Zulauf über die Straßenentwässerung, aber keinen funktionierenden Ablauf, wodurch die Gefahrenlage geschaffen worden sei, dass der Teich überläuft und weiteres auf der Straße nachlaufendes Wasser zurückstaue. Die Kontrolle und Reparatur des beschädigten Ablaufrohrs (welches in früheren Jahren bei Bauarbeiten beschädigt wurde) sei der Beklagten zumutbar gewesen.
Die Haftung der Beklagten
entfalle auch nicht deswegen, da es sich bei dem regen um ein katastrophales
Ereignis gehandelt habe, für welches keine Vorsorge hätte getroffen werden
müssen. Zwar hafte die Gemeinde dann nicht, wenn es sich um Schäden handelt,
die durch höhere Gewalt verursacht würden, also nicht aufgrund von Fehlern beim
Betrieb oder der Errichtung eines Gewässers auftreten, sondern durch nicht zu
erwartende katastrophale Regenfälle. Die Berufung der Gemeinde darauf hätte
aber zur Voraussetzung, dass diese alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich
zumutbaren Aufwand möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte, um eine
Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder sich der Schaden auch
bei diesen Maßnahmen ereignet hätte. Allerdings hätte hier ein funktionierender
Ablauf den Schaden verhindert.
Schleswig-Holsteinisches OLG,
Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 05.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Prüfung des Mitverschuldenseinwands wegen einer möglichen unerlaubten Nutzung des Kellers dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 85 % zu tragen, 15 % trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 91.124,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die beklagte Gemeinde Schadensersatzansprüche wegen Überflutungsschäden an seinem Haus geltend.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in der beklagten Gemeinde. In der Nähe des Hauses liegt ein Teich, der als Löschwasserentnahmestelle dient und von der Beklagten betrieben wird. In den Teich entwässern Straßenflächen. Der Ablauf des Löschteichs wurde vor knapp 20 Jahren bei Bauarbeiten beschädigt. Ende Juni bis Anfang Juli 2014 kam es zu starken Regenfällen. Dabei lief der Keller des Hauses des Klägers voll, die Kellerräume und die darin gelagerten Gegenstände wurden beschädigt. Bewohnt wurde das Haus vom Sohn des Klägers und einer weiteren Person, die ihre Schadensersatzansprüche an den Kläger abtraten. Der Kläger bezifferte die Schäden auf rund 90.000,00 €
Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten, ob Ursache der Schäden das Überlaufen des Löschteichs sei und die Beklagte bei dem Betrieb des Löschteichs Pflichten verletzt habe.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten durch Grundurteil entschieden, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen. Der Keller sei durch ein Überlaufen des Teiches überflutet worden.
Die haftungsbegründende Amtspflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass die Beklagte den Ablauf des Teichs nicht rechtzeitig überprüft habe; die halbjährlichen Kontrollen durch die freiwillige Feuerwehr hätten nicht ausgereicht. Dass die Beklagte hierzu verpflichtet gewesen sei, ergebe sich aus der Selbstüberwachungsverordnung des Landes, aus dem Wasserhaushaltsgesetz und aus dem Landeswassergesetz. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht im Hinblick auf höhere Gewalt ausgeschlossen. Dem Kläger sei nicht deshalb ein Mitverschulden vorzuwerfen, weil er sein Grundstück nicht selbst ausreichend gesichert habe.
Die Beklagte wendet sich gegen das Grundurteil mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, dass das Urteil nicht ohne Vorbehalt der Prüfung des Einwands des Mitverschuldens habe ergehen dürfen. Wegen der Bindungswirkung des Grundurteils drohe im Betragsverfahren der Ausschluss mit dem Einwand, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil der Keller bauordnungswidrig zu Wohnzwecken genutzt worden sei. In den Urteilsgründen habe das Landgericht sich mit dem Einwand der baugenehmigungswidrigen Wohnnutzung nicht befasst.
Die vom Landgericht zur Begründung der Haftung herangezogene Selbstüberwachungsverordnung begründe keine subjektiv-öffentlichen Rechte einzelner Bürger. Sie diene nicht dem Schutz individueller Rechtspositionen. Sie beruhe auf dem Landeswassergesetz und diene damit dem Wohl der Allgemeinheit. An diese Pflicht knüpfe die Pflicht zur Selbstüberwachung der Betreiber von Abwasseranlagen an. Adressaten der Verordnung seien ausschließlich die Betreiber von Abwasseranlagen. Anlieger, Nutzer oder Anwohner hätten dagegen von Rechts wegen keinen Anspruch gegen Anlagenbetreiber auf Einhaltung der Selbstüberwachungspflichten. Die gebotene Selbstüberwachung erschöpfe sich in Kontroll- und Dokumentationsmaßnahmen, insbesondere dem Anfertigen von Betriebstagebüchern und Berichten für und der Mitteilung von Störungen an die zuständige untere Wasserbehörde als Aufsichtsbehörde. Subjektiv-öffentliche Rechte des einzelnen Bürgers gegen die Gemeinde als Betreiberin von Abwasseranlagen ließen sich nicht aus der Kostentragung und aus den Pflichten der Gemeinde gegenüber den unteren Wasserbehörden herleiten. Mit der Einbeziehung von Schäden durch Überschwemmungen habe das Landgericht den Schutzzweck der Selbstüberwachungsverordnung in unzulässiger Weise auf die Materie der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr ausgedehnt. Die Zuständigkeit hierfür liege von Gesetzes wegen aber nicht bei den Gemeinden, sondern bei den unteren Wasserbehörden. Dies folge aus § 110 Abs. 1 Landeswassergesetz alter Fassung. Nach dieser Vorschrift bestehe eine drittbezogene Amtspflicht, Anlieger, Nutzer und Anwohner vor Überschwemmungen zu schützen. Verpflichtet sei aber nicht die Beklagte als Gemeinde. Zuständig für die wasserrechtliche Gefahrenabwehr sei die untere Wasserbehörde. Damit korrespondiere eine Haftung nach § 839 BGB im Außenverhältnis zum Bürger. Im Gegensatz dazu seien die Gemeinden nach § 85 a Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz alter Fassung im Verwaltungsinnenverhältnis zur Selbstüberwachung und zur Rechenschaft gegenüber der unteren Wasserbehörde verpflichtet.
Die Beklagte hafte auch nicht aus ihrem Schreiben vom 15.08.2014. Eine Haftung unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr könne nur durch ein konstitutives Schuldanerkenntnis begründet werden, weil es unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung schaffe. Eine dahingehende Anerkenntniserklärung lasse sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Grundurteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Erfolgreich beanstandet die Beklagte, dass im Urteil die Prüfung des Mitverschuldens nicht dem weiteren Verfahren vorbehalten worden ist. Zwar gehört das Mitverschulden grundsätzlich zum Grund des Anspruchs. Es kann nur ausnahmsweise dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, nicht aber dann, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Haftungsgrund trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vergleiche Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl., § 304 ZPO Rn. 17). Der Mitverschuldenseinwand ist deshalb zutreffend in den Gründen ausgeschlossen worden, soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, nicht selbst ausreichend für eine Entwässerung des Grundstücks gesorgt zu haben. Hiermit hat sich das Landgericht ausdrücklich auseinandergesetzt. Das Landgericht hat indessen nicht geprüft, inwieweit einzelne Gegenstände in den Kellerräumen aufgrund eines Mitverschuldens des Klägers beschädigt wurden, weil Räume unerlaubt zu Wohnzwecken genutzt worden sind. Wegen der unerlaubten Wohnnutzung käme eine generelle Mitverschuldensquote für alle Schadenspositionen auch nicht infrage, da es bei jedem einzelnen Gegenstand darauf ankäme, inwieweit er tatsächlich im Keller sein durfte. Dieser Umstand muss für jeden einzelnen Gegenstand im Betragsverfahren geprüft werden. Das Landgericht hat sich mit diesem Gesichtspunkt - der möglicherweise bauordnungswidrigen Nutzung des Kellers - im Urteil gar nicht auseinandergesetzt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es diesen Einwand tatsächlich auch dem Betragsverfahren vorbehalten wollte. Ob dieser Mitverschuldenseinwand berechtigt ist, hat der Senat nicht geprüft, sondern dem Betragsverfahren überlassen.
2. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit sich die Beklagte gegen die Haftung dem Grunde nach wehrt. Der Kläger hat wegen der Überflutung der Kellerräume Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB.
2.1. Zu Recht beanstandet die Beklagte zwar, dass ihr die Verletzung von Amtspflichten vorgeworfen wird, also eine Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG durch das Landgericht bejaht worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte bei dem Betrieb und der Unterhaltung des Löschwasserteichs Amtspflichten verletzt hat. Die Beklagte trafen jedenfalls keine drittschützenden Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. So ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen und kann allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden. Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird deshalb nicht wegen Amtspflichtverletzung gehaftet (vergleiche BGHZ 125, 186-195, juris Rn. 10; BGH NVwZ-RR 2008, 169-170, juris Rn. 7). Auch wenn man mit dem Landgericht den Löschteich als Abwasseranlage ansieht, sind die Verpflichtungen, die beim Betrieb von Abwasseranlagen gelten, gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen, d. h. sie begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte für Dritte (Nisipeanu in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 60 Abwasseranlagen, Rn. 73, juris). Auch die vom Landgericht herangezogenen Pflichten zur Selbstüberwachung, die auf den allgemeinen wasserrechtlichen Bestimmungen beruhen, haben keinen drittschützenden Charakter. Aus der Selbstüberwachungsverordnung (SüVO) ergeben sich für die Beklagte in erster Linie Pflichten zur Dokumentation und zum Bericht. Dadurch wird der für die Gefahrenabwehr zuständigen Wasserbehörde ermöglicht, zu überprüfen, ob der Betreiber einer Abwasseranlage seinen Verpflichtungen nachkommt. An der eigentlichen Zielrichtung dieser Verpflichtungen, nämlich, dass diese dem Schutz der Allgemeinheit dienen, ändert dies nichts. Es wäre auch sinnwidrig, wenn die eigentliche Verletzung der Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlage nicht zum Schadensersatzanspruch führen könnte, die Verletzung der Überwachungsverpflichtungen dagegen schon.
2.2. Die Beklagte hat aber bei dem Betrieb des Löschwasserteichs fahrlässig gegen ihre allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen und haftet deshalb nach § 823 Abs.1 BGB.
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Öffnung des Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Beurteilenden die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können (vergleiche Palandt/Sprau, BGB 79. Aufl., § 823 Rn. 46).
2.2.1. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. Wie oben ausgeführt führen Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltspflichtigen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird aber nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet (vergleiche BGHZ 125, 186-195, juris Rn. 10; BGH NVwZ-RR 2008, 169-170, juris Rn. 7). Die denkbare Haftung der Gewässeraufsicht wegen Amtspflichtverletzungen verdrängt diese Haftung nicht. Zwar verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (vergleiche BGH NJW-RR 2019, 1163-1166, Juris Rn. 10). Die Spezialität greift aber schon deshalb nicht ein, weil der Anwendungsbereich des § 839 BGB nicht eröffnet ist. Dazu wäre die Verletzung drittschützender Amtspflichten erforderlich. Aus den oben genannten Gründen waren Pflichten der Beklagten nicht drittschützend. Dass öffentlich-rechtlich die untere Wasserbehörde zur Gefahrenabwehr gemäß § 110 LWG SH a.F. verpflichtet war und deshalb über die Funktionsfähigkeit des Wasserabflusses möglicherweise auch zum Schutze Dritter zu wachen hatte, ändert nichts daran, dass auch die Beklagte Gefährdungen Dritter in ihrem Verantwortungsbereich zu vermeiden hatte.
Für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltspflicht haftet der Unterhaltungspflichtige deshalb nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vergleiche BGHZ 125, 186-195, juris Rn. 10; BGH NVwZ-RR 2008, 169-170, juris Rn. 7). Zur Gewässerunterhaltung verpflichtet war hier nach § 40 Abs.1 Nr.1, Abs. 2 LWG SH in der Fassung vom 11.02.2008 die Beklagte als Eigentümerin des Gewässers. Die Beklagte hat zudem selbst vorgetragen, dass sie den Teich betrieben und auch regelmäßig kontrolliert und mithin die Verantwortung über den Gefahrenbereich übernommen hat.
2.2.2. Mit dem Teich war eine Gefahrenquelle geschaffen. Nach dem Sachverständigengutachten, dessen Ergebnisse mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden, entwässerte in den Löschteich eine Straßenfläche. Es gab Zuläufe, dagegen keinen funktionierenden Ablauf. Damit war eine Gefahrenlage geschaffen, nämlich diejenige, dass das Gewässer überläuft und weiteres nachlaufendes Wasser auf der Straße sich zurückstaut. Die Kontrolle und die Reparatur des Ablaufrohres war der Beklagten zumutbar. Die Beklagte trägt selbst vor, den Teich kontrolliert zu haben. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist das Ablaufrohr zudem bei Bauarbeiten durch Dritte beschädigt worden. Hätte die Beklagte das Rohr und dessen Funktionsfähigkeit überprüft, hätte sie möglicherweise Schadensersatzansprüche gehabt. Selbst bei geringer finanzieller Leistungsfähigkeit der Gemeinde wäre es deshalb zumutbar gewesen, für eine Reparatur zu sorgen.
Die Gefährdung Dritter durch den beschädigten Abfluss war naheliegend. Es spricht zwar viel für die Annahme, dass die Beklagte im Jahr 2014 – nachdem knapp 20 Jahre alles gut gegangen war - nicht mehr damit rechnen musste, dass sich die Beschädigung noch auswirken würde. In der Anfangszeit hatte sie hierauf aber noch nicht vertrauen dürfen. Und der Schaden wäre vermieden worden, wenn die Beklagte den Schaden schon kurz nach 1995 entdeckt und pflichtgemäß beseitigt hätte. Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Die Beklagte hätte bei sorgfältiger Prüfung des Wasserablaufs erkennen können, dass dieser nicht mehr funktionsfähig war.
2.2.3. Die Haftung entfällt auch nicht deswegen, weil es sich bei dem Regen um ein katastrophales Ereignis gehandelt hat, für das die Beklagte keine Vorsorge treffen musste. Dann wäre die Schädigung Dritter nicht vorhersehbar gewesen. Deshalb haftet eine Gemeinde für Schäden nicht, wenn diese durch höhere Gewalt verursacht worden sind, also nicht aufgrund von Fehlern beim Betrieb oder der Errichtung eines Gewässers auftreten, sondern die auf katastrophenartige Regenmengen zurückzuführen sind (vergleiche BGHZ 159, 19-24, juris Rn. 13). Die Berufung auf höhere Gewalt setzt aber voraus, dass die Gemeinde alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand realisierbaren Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte, um eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder dass sich der Schaden auch bei solchen Maßnahmen ereignet hätte (vergleiche BGHZ 166, 37-42). Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der überzeugenden Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S., die mit der Berufung nicht mehr angegriffen werden, hätte ein funktionierender Ablauf die Überflutung verhindert. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die durch das erste Gutachten des Deutschen Wetterdienstes ermittelten Regenmengen nicht zu einer Überflutung geführt hätten, wäre der Ablauf des Teiches funktionsfähig gewesen. Selbst wenn es sich um einen sogenannten Jahrhundertregen gehandelt hätte, wäre damit der Schaden vermieden worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S. 1 ZPO. Der Senat bewertet das Unterliegen des Klägers im Berufungsverfahren mit 15 %. Der im Berufungsurteil vorbehaltene Mitverschuldenseinwand betrifft nur einen Teil der Hausratschäden und Renovierungskosten, nämlich die, die durch eine möglicherweise unzulässige Wohnnutzung entstanden sind. Der Senat schätzt diesen Anteil auf 15%.
4. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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