In der Nähe des Hauses des Klägers befand sich ein Teich, der als Löschwasserentnahmestelle diente und von der beklagten Gemeinde betrieben wurde. Eine Straßenflächen wurde in den Teich entwässert. Der Teich wurde vor c. 20 Jahren bei Bauarbeiten beschädigt. Als es im Sommer 2014 zu starken Regefällen kam, lief Wasser in den Keller des Hauses des Klägers und führte dort zu Schäden.
Das Landgericht hatte der Klage in einem Grundurteil stattgegeben und die Haftung der Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG hergeleitet. Dem folgte das OLG nicht. Unabhängig davon, ob die beklagte bei dem betrieb des Löschwasserteichs eine Amtspflicht verletzt habe, hätten sie jedenfalls keine drittschützende Amtspflicht gehabt; die öffentliche-rechtliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung sei gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Nicht- oder Schlechterfüllung bei der Gewässerunterhaltung führe daher nicht zur Haftung aus einer Amtspflichtverletzung.
Allerdings sei eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB gegeben. Bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht greife die Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht (BGHZ 125, 186ff). Eine eventuell konkurrierende Haftung der Gewässeraufsicht würde diese hier (anders als im Falle des § 839 BGB) nicht verdrängen. Der beklagten unterlag die Gewässerunterhaltung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LWG SH als Eigentümerin des Gewässers.
Mit dem Teich habe die Beklagte eine Gefahrenquelle geschaffen. Es gab zwar einen Zulauf über die Straßenentwässerung, aber keinen funktionierenden Ablauf, wodurch die Gefahrenlage geschaffen worden sei, dass der Teich überläuft und weiteres auf der Straße nachlaufendes Wasser zurückstaue. Die Kontrolle und Reparatur des beschädigten Ablaufrohrs (welches in früheren Jahren bei Bauarbeiten beschädigt wurde) sei der Beklagten zumutbar gewesen.
Die Haftung der Beklagten
entfalle auch nicht deswegen, da es sich bei dem regen um ein katastrophales
Ereignis gehandelt habe, für welches keine Vorsorge hätte getroffen werden
müssen. Zwar hafte die Gemeinde dann nicht, wenn es sich um Schäden handelt,
die durch höhere Gewalt verursacht würden, also nicht aufgrund von Fehlern beim
Betrieb oder der Errichtung eines Gewässers auftreten, sondern durch nicht zu
erwartende katastrophale Regenfälle. Die Berufung der Gemeinde darauf hätte
aber zur Voraussetzung, dass diese alle technisch möglichen und mit wirtschaftlich
zumutbaren Aufwand möglichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte, um eine
Überschwemmung der Nachbargrundstücke zu verhindern, oder sich der Schaden auch
bei diesen Maßnahmen ereignet hätte. Allerdings hätte hier ein funktionierender
Ablauf den Schaden verhindert.
Schleswig-Holsteinisches OLG,
Urteil vom 02.07.2020 - 11 U 191/19 -