Die Wohnungseigentümergemeinschaft,
der die Kläger angehörten, hatte in der Eigentümerversammlung vom 14.12.2015
beschlossen, der Beklagte als Verwalter solle im Auftrag der
Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin auf Neuerstellung
der Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 erheben. Der Beklagte setzte dies aber
nicht um. Daraufhin haben die Kläger (nach vorangegangener anwaltlicher
Mahnung) mit am 19.07.2016 bei Gericht eingegangener und am 22.07.2016 dem
Beklagten zugestellter Klage beantragt, den Beklagten zur Beauftragung eines
Anwalts zu verpflichten, der für die Gemeinschaft Klage mit dem Ziel der Erstellung
der Einzel- und Gesamtjahresabrechnungen 2009 bis 2012 erhebt. Am Tag vor
Zustellung der Klage (also am 21.07.2016) gegen den Beklagten bei diesem fasste
allerdings die Eigentümergemeinschaft den (in der Folge von den Klägern
angefochtenen) Beschluss, nach dem unter Aufhebung des Beschlusses vom
14.12.2015, der alten verwalterin eine Frist zur Abrechnung gesetzt werden
sollte und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist eine Ersatzvornahme
angedroht werden sollte.
Auf die Anfechtungsklage gegen
den Beschluss vom 21.07.2016 wurde dieser mit Urteil vom 09.01.2017 für
ungültig erklärt. Sodann hatte das Amtsgericht der gegen den Beklagten
gerichteten Klage stattgegeben. Nachdem nunmehr auf Veranlassung des Beklagten
die erstrebte Klage gegen die frühere Verwalterin erhoben wurde, erklärten die
Kläger (im Berufungsverfahren) die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte
widersprach dem. Das Landgericht erlegte dem Kläger mit dem mit der (zugelassenen)
Revision angefochtenen Urteil die Kosten auf. Die Revision wurde zurückgewiesen.
Die einseitige Erledigungserklärung
der klagenden Partei führt dazu, dass das Gericht nicht im beschlussweg gem. §
91 a ZPO über di Kosten entscheiden kann, sondern durch Urteil darüber zu
entscheiden hat, ob sich die Hauptsache erledigt hat oder nicht. Die Erledigung
sei vom Berufungsgericht vorliegend unter Auferlegung der Kosten auf den
Beklagten zu Recht angenommen worden.
Entscheidend war hier, dass ein
einzelner Wohnungseigentümer vom Verwalter nach Auffassung des BGH die
Umsetzung eines Beschlusses verlangen kann. Der Verwalter habe gem. § 27 Abs. 1
Nr. 1 WEG eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen, Dies
resultiere aus dem Anspruch jeden Wohnungseigentümers, und diese Pflicht könne
jeder Wohnungseigentümer gerichtlich gegen den Verwalter geltend machen.
Der Annahme, die Klage sei
ursprünglich zulässig und begründet gewesen, würde hier der Beschluss vom
21.07.2017 nicht entgegenstehen. Zwar sei dieser Beschluss über eine
abweichende Vorgehensweise gegen die frühere Verwalterin verbindlich gewesen,
da eine Beschlussanfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung begründe, § 23
Abs. 4 S. 2 BGB. Allerdings wäre ausreichend, wenn zwar die Klage bei Erhebung
der Klage nicht zulässig und begründet sei, aber zum Zeitpunkt des erledigenden
Ereignisses (BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84 -). Dies sei vorliegend
der Fall: Das erledigende Ereignis läge in der Umsetzung des Beschlusses vom
14.12.2015 durch den beklagten. Diese Pflicht sei mit Rechtskraft des den Beschluss
vom 21.07.2016 für ungültig erklärenden Urteils wieder aufgelebt.
Praxishinweis: Wird ein Beschluss, dessen Umsetzung ein
Wohnungseigentümer gerichtlich geltend macht, vor Zustellung der Klage
aufgehoben, kann der Wohnungseigentümer die Klage mit Verweis auf § 269 Abs. 3
S. 3 ZPO („Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit
weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die
Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht
zugestellt wurde.“) die Klage zurücknehmen und ebenso wie bei einer Erledigung
des Hauptsache nach Rechtshängigkeit (§ 91a ZPO) die Kostentragung der Beklagtenseite
begehren.
BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 71/18 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Von Rechts wegen
Tatbestand
- Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, deren Verwalter der Beklagte ist. In der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2015 wurde beschlossen, dass der Beklagte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel erheben soll, die fehlerhaften Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen. Der Beklagte setzte diesen Beschluss trotz einer Aufforderung der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Mai 2016 nicht um.
- Die Kläger haben mit der am 19. Juli 2016 bei Gericht eingegangenen und am 22. Juli 2016 zugestellten Klageschrift die Verurteilung des Beklagten verlangt, von durch ihn auszuwählende Anwälte im Namen der Eigentümergemeinschaft Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Erstellung der Einzel- und Jahresabrechnungen 2009 bis 2012 zu erheben.
- Einen Tag zuvor, am 21. Juli 2016, wurde in der Eigentümerversammlung beschlossen, dass der Beklagte die frühere Verwalterin unter Fristsetzung auffordert, die Abrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2009 bis 2012 neu zu erstellen, und gleichzeitig ankündigt, dass andernfalls eine kostenpflichtige Ersatzvornahme erfolgen werde. Zugleich wurde der Beschluss vom 14. Dezember 2015 aufgehoben. Auf die Anfechtungsklage der Kläger wurde der Beschluss vom 21. Juli 2016 mit Urteil vom 9. Januar 2017 für ungültig erklärt.
- Das Amtsgericht hat der gegen den Beklagten gerichteten Klage stattgegeben. Nachdem auf Veranlassung des Beklagten mit Schriftsatz vom 20. April 2017 Klage gegen die frühere Verwalterin mit dem Ziel der Neuerstellung der Abrechnungen erhoben worden ist, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Das Landgericht hat daraufhin unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
- I.
- Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zulässig und begründet gewesen. Die Kläger seien berechtigt, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung einer von den Eigentümern beschlossenen Maßnahme zu erzwingen. Dies gelte jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden. Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung sei ein Individualanspruch, den jeder Eigentümer selbständig gegenüber dem Verwalter gerichtlich geltend machen könne. Ziehe die Eigentümergemeinschaft diesen Anspruch an sich, wirke der Individualanspruch des Eigentümers auf Abrechnungserstellung in der Weise fort, dass nunmehr ein individueller Anspruch gegen den Verwalter auf Umsetzung des Beschlusses bestehe. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei erst entfallen, nachdem der Beklagte durch die Klageerhebung gegen die frühere Verwalterin seiner Verpflichtung zur Umsetzung des Beschlusses nachgekommen sei. Daher sei festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe.
- II.
- Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 1. Wenn ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie hier geschehen, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13 mwN).
- 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ausgesprochen, weil die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und weil sie durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist.
- a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass ein einzelner Wohnungseigentümer von dem Verwalter die Umsetzung eines Beschlusses verlangen kann. Der Senat hat mit seinem - allerdings erst nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 8. Juni 2018 (V ZR 125/17, NJW 2018, 3305) die umstrittene Frage, ob dem einzelnen Wohnungseigentümer ein solcher Anspruch gegen den Verwalter zusteht, entschieden. Danach kann jeder Wohnungseigentümer von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt. Dieser Anspruch kann auch im Klageweg durchgesetzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, aaO, Rn. 24 ff.). Demgemäß waren die Kläger berechtigt, den Beklagten auf Umsetzung des Beschlusses vom 14. Dezember 2015 gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
- b) Der Annahme, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen, steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 14. Dezember 2015 durch den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 21. Juli 2016 aufgehoben worden ist.
- aa) Allerdings war für den Beklagten die am 21. Juli 2016 beschlossene, geänderte Vorgehensweise gegen die frühere Verwalterin verbindlich, da die Beschlussanfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat. Solange ein Beschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, ist er nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gültig (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 167/13, ZWE 2014, 265 Rn. 6).
- bb) Das führt aber nicht dazu, dass die Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden kann. Diese setzt nicht voraus, dass die Klage bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässig und begründet war. Vielmehr kann sich grundsätzlich eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage „erledigen“, wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589).
- So liegt es hier. Das Berufungsgericht sieht das erledigende Ereignis zu Recht in der Umsetzung des Beschlusses vom 14. Dezember 2015. Die Pflicht zur Umsetzung dieses Beschlusses lebte mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9. Januar 2017, mit dem der ihn abändernde Beschluss vom 21. Juli 2016 für ungültig erklärt wurde, wieder auf. Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts (im vorliegenden Verfahren) ergibt, war die Rechtskraft spätestens am 27. März 2017 eingetreten. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist, die der Beklagte zur Umsetzung des wieder aufgelebten Beschlusses benötigte, bestand jedenfalls am 26. April 2017, dem Tag der Einreichung der Klageschrift gegen die frühere Verwalterin bei Gericht, ein fälliger Anspruch der Kläger, den der Beklagte erfüllt hat.
- III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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