Der LKW des Beklagten Halters hielt vor einem Grundstück. Zum Entladen
stand er, bei laufendem Motor auf Stützen und das auf dem LKW befindliche Baumaterial
wurde mittels eines auf dem LKW angebrachten hydraulischen Krans entladen. Während
des Vorgangs platzte ein Hydraulikschlauch des Krans und ausströmendes Öl
verbreitete sich an der Hausfassade und im Vorgarten der Kläger. Diese nahmen
die Beklagten (Halter und Versicherer des LKW) auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Klage wurde vom Landgericht stattgegeben, da sich die Betriebsgefahr des
LKW nach § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht habe.
Die Norm des § 7 Abs. 1 StVG begründet einen Schadensersatzanspruch
des Geschädigten, ohne dass es auf ein Verschulden des Schädiger ankäme. Vor
diesem Hintergrund stellt sich immer wieder die Frage, ob sich die
Betriebsgefahr verwirklicht, wenn ein Fahrzeug in irgendeiner Art und Weise an
dem Schadensgeschehen beteiligt ist. Hier müsste also die Schädigung der
Betriebsgefahr des LKW zuzurechnen sein. Dies wurde vom Landgericht bejaht. Dem
folgte das OLG und wies die Berufung nach § 522 ZPO zurück.
Das OLG verwies darauf, dass sich grundsätzlich ein Schaden „bei dem
Betrieb“ eines Fahrzeuges ereigne, wenn sich in ihm die die von dem
Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Der Vorgang müsse sich in
einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmungsgemäßen
Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeuges
zugetragen haben (BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15 -). Allerdings sei
es bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktion erforderlich, dass ein Zusammenhang
mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem
Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVO) bestünde, da, wenn die Fortbewegungs-
und Transportfunktion keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als
Arbeitsmaschine eingesetzt würde, eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheide
(BGH aaO.; BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -).
Das OLG nimmt an, dass auch bei einem stehenden Fahrzeug mit
Arbeitsfunktion eine Verbindung mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges gegeben
sei, wenn das Kraftfahrzeug im inneren Zusammenhang meiner seiner Verkehrs- und
Transportmittelfunktion entladen würde, selbst dann, wenn es (wie hier) mit
einer speziellen Entladevorrichtung entladen würde. Die Haftung greife auch
dann, wenn das Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere
Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle, worunter nicht nur die Gefahr durch
das entladene Fahrzeug als solches falle, sondern auch diejenige, die von der
Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgehe (BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR
139/15 -: Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen).
Es sei vorliegend nur von einem Zufall abhängig, dass das Öl das
Grundstück traf und nicht den Verkehrsraum. Andere Verkehrsteilnehmer oder
Grundstücke der Anlieger. Von daher unterscheide sich der Sachverhalt auch von
demjenigen in der Entscheidung des BGH vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 -, bei dem
ein auf einem Hof abgestellter Tanklastzug in ein danebenliegenden Silo
entladen habe und dabei das Silo beschädigt wurde.
Auch durch das Ausfahren der Stützen würde sich nichts an dem Ergebnis
ändern können. Dadurch bedingt läge kein von den Beklagten angenommener Fall des
§ 8 Nr. 1 StVG vor, da der LKW konstruktionsbedingt nicht so verändert würde,
dass er als Fahrzeug nicht auf ebener Fahrbahn mehr als 20km/h fahren könne.
OLG Köln, Beschluss vom
21.02.2019 - 14 U 26/18 -