Der Kläger machte gegen den
beklagten Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche geltend. Dieser ist der
Auffassung, Ansprüche gegen ihn wären verjährt. Dies folge aus der Höchstfrist
des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB (10 Jahre von ihrer Entstehung an). Das OLG
Koblenz war anderer Auffassung. Mit
seiner Nichtzulassungsbeschwerde wandte sich der beklagte gegen diese
Entscheidung. Der BGH nahm die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu Entscheidung
an, da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) notwendig sei.
Bereits aus der Entstehungsgeschichte
des § 62 InsO (der die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den
Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung regelt) ergäbe sich, dass § 199 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht greifen würde. Nach der ursprünglich § 852 Abs. 1 BGB aF
(alte Fassung) nachgebildeten Fassung des § 62 S. 1 InsO verjährte der Anspruch
auf Schadensersatzanspruch in drei Jahren, berechnet ab Kenntnis von Schaden
und Umständen durch den Verletzten. Anders allerdings als in § 852 Abs. 1 BGB
habe der Gesetzgeber allerdings in § 62 S. 2 InsO keine Verjährungshöchstfrist
von 30 Jahren ab Begehung der Handlung vorgesehen, sondern eine Höchstfrist von
drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Anpassungsgesetz zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erhielt § 62 S.
1 InsO zum 01.01.2005 seine heutige Fassung (Art. 5 Nr. 2; BGBl I 2004, 3214), wonach
sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährung gemäß dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) richte. § 62 S. 2 und S. 3 InsO wären unverändert gelassen
worden; dies mit der Begründung, dass das Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters
erhalten leibe solle (BT-Drucks. 15/3652, S. 15). Damit hätten Ansprüche nicht längstens nach 30
Jahren ab Begehung verjähren sollen (§ 199 Abs. 3 BGB), sondern spätestens drei
Jahre nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens;
es handele sich hier um Sonderreglungen, die nach dem Spezialitätengrundsatz
der Bestimmung des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen würden (Lex specialis derogat legi
generali).
Dies führe vorliegend dazu, dass
die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien.
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - IX ZR 171/16 -
Tenor
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 53.129,18 € festgesetzt.
Gründe
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum nahezu einhellig vertretenen Meinung zu verneinen.
- Nach der ursprünglichen, dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildeten Fassung des § 62 Satz 1 InsO verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt. Anders als in § 852 Abs. 1 BGB aF bestimmte der Gesetzgeber in § 62 Satz 2 InsO allerdings keine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren ab Begehung der Handlung, sondern eine Höchstfrist von drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens. Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3214) erhielt § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm wurden unverändert beibehalten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 15/3653 S. 15) sollte das in § 62 Satz 2 und 3 InsO enthaltene Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters erhalten bleiben. Ansprüche sollten nicht wie nach § 852 Abs. 1 BGB aF längstens in 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung und auch nicht in zehn Jahren seit ihrer Entstehung oder 30 Jahren ab Begehung der Pflichtverletzung, wie dies bei Anwendung des § 199 Abs. 3 BGB der Fall wäre, verjähren, sondern spätestens drei Jahre ab Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens. Regelungstechnisch, so die Begründung des Gesetzesentwurfs, führe dies dazu, dass in Satz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die regelmäßige Verjährung aufgenommen werden müsse, um eine Anknüpfung für die Sätze 2 und 3 zu bieten. Diese Sätze enthielten dann Sonderregelungen, die nach dem Spezialitätsgrundsatz den Bestimmungen des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen.
- Die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB neben der in § 62 Satz 2 InsO geregelten Höchstfrist scheidet danach aus. Dies entspricht auch der in der Kommentarliteratur übereinstimmend vertretenen Ansicht (MünchKomm-InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 63 Rn. 5; HK-InsO/Lohmann, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 1; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 62 Rn. 3; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1; Pape in Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, § 62 InsO Rn. 3; Braun/Baumert, InsO, 7. Aufl., § 62 Rn. 1; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 1; BK-InsO/Blersch, 2006, § 62 Rn. 3; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7; Smid/Leonhardt in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 62 Rn. 1).
- Das Berufungsgericht hat danach mit Recht angenommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt sind.
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