
Bereits aus der Entstehungsgeschichte
des § 62 InsO (der die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den
Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung regelt) ergäbe sich, dass § 199 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht greifen würde. Nach der ursprünglich § 852 Abs. 1 BGB aF
(alte Fassung) nachgebildeten Fassung des § 62 S. 1 InsO verjährte der Anspruch
auf Schadensersatzanspruch in drei Jahren, berechnet ab Kenntnis von Schaden
und Umständen durch den Verletzten. Anders allerdings als in § 852 Abs. 1 BGB
habe der Gesetzgeber allerdings in § 62 S. 2 InsO keine Verjährungshöchstfrist
von 30 Jahren ab Begehung der Handlung vorgesehen, sondern eine Höchstfrist von
drei Jahren ab der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Mit dem Anpassungsgesetz zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz erhielt § 62 S.
1 InsO zum 01.01.2005 seine heutige Fassung (Art. 5 Nr. 2; BGBl I 2004, 3214), wonach
sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährung gemäß dem Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) richte. § 62 S. 2 und S. 3 InsO wären unverändert gelassen
worden; dies mit der Begründung, dass das Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters
erhalten leibe solle (BT-Drucks. 15/3652, S. 15). Damit hätten Ansprüche nicht längstens nach 30
Jahren ab Begehung verjähren sollen (§ 199 Abs. 3 BGB), sondern spätestens drei
Jahre nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Insolvenzverfahrens;
es handele sich hier um Sonderreglungen, die nach dem Spezialitätengrundsatz
der Bestimmung des § 199 Abs. 3 BGB vorgehen würden (Lex specialis derogat legi
generali).
Dies führe vorliegend dazu, dass
die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien.
BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - IX ZR 171/16 -