Mit der Klage machte die
Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Abrechnungsspitzen aus den
Jahresabrechnungen 2016 und 2017 geltend.
In diesen Jahresabrechnungen wurde den Ausgaben, soweit sie auf den
beklagten Miteigentümer entfielen, nur die tatsächlich von ihm erbrachten
Zahlungen entgegengestellt, nicht die (höheren) Zahlungen, die er nach den für
die jeweiligen Jahre geltenden Wirtschaftsplänen hätte zahlen müssen.
Das Landgericht (LG) führte aus,
dass die Klage unbegründet gewesen sei, da die WEG sich zur Geltendmachung der
Forderung nicht auf die Jahresabrechnungen hätte stützen dürfen. Durch die
Jahresabrechnung und sich daraus ergebender Abrechnungsspitzen (die vom
Wohnungseigentümer zu zahlen seien) würde nur eine neue Schuld begründet (BGH,
Urteil vom 01.12.2012 – V ZR 171/11 -).
Die Klägerin habe eingeräumt, dass die Klageforderung zum überwiegenden
Teil aus rückständigen Forderungen aus den Wirtschaftsplänen stamme. Hier aber
fehle es der WEG an einer Beschlusskompetenz, durch den Beschluss über die
Jahresabrechnung letztlich eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen (BGH aaO.).
Damit dürften die Beschlüsse über die Jahresabrechnung bereits nichtig sein; es
kam also nicht darauf an, ob der Beklagte die Beschlüsse innerhalb der
Anfechtungsfrist angefochten hatte (was wohl nicht geschah).
Der Beklagte hatte nach
Zustellung der Klage gezahlt und die klagende WEG hatte die Hauptsache für
erledigt erklärt. Danach verwies die Klägerin auf die Wirtschaftspläne und
stützte die (in der Hauptsache erledigte) Klage auf diese. Das Landgericht wies
die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, mit der dieses der
Klägerin die Kosten auferlegt hatte, zurück. Es verwies darauf, dass es sich
bei der Geltendmachung der Forderungen aus den Jahresabrechnungen um eine
Klageänderung handele. Es würde sich um unterschiedliche Ansprüche handeln, die
ihre Grundlage in verschiedenen Beschlüssen der der WEG fänden und auch bei
einem Eigentümerwechsel unterschiedliche Personen treffen könnten. Da die
Zahlung vor der Klageänderung erfolgte, sei entspräche es billigen Ermessen,
der WEG die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.2020 - 2-13 T 9/20 -