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Freitag, 24. Januar 2025

Videoüberwachung bei gestörten Nachbarschaftsverhältnis

Die Einbrüche in Wohnungen und Einfamilienhäuser häufen sich, weshalb auch immer mehr Eigentümer dazu übergehen, ihre Wohnung oder ihr Haus durch Videoanlagen überwachen zu lassen. Allerdings ist dies problematisch, wie das Urteil des AG Gelnhausen – unter Bezugnahme auf anderweitige Entscheidungen – belegt. Der Verfügungskläger hatte beantragt, dass eine  Videoüberwachungskamera am Nachbarhaus so betrieben werden müsse, dass Geschehnisse auf dem Grundstück des Verfügungsklägers nicht erfasst und entsprechende Aufnahmen künftighin unterlassen würden.

Das Amtsgericht (AG) sah den Antrag als nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB begründet an. Dabei sei unerheblich, ob das Haus des Verfügungsklägers bereits bewohnt würde. Da diese Eigentümer seien, läge der Anspruchsgrund bereits in ihrer Person. Es läge eine nicht gerechtfertigte Verletzung deren allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, welches über §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB geschützt sei und den Antrag begründe. Es käme auch nicht darauf an, ob die Kamera das Grundstück der Verfügungskläger erfassen könne oder nicht.

Ausreichend für den Unterlassungsanspruch sei, dass ein sogenannter Überwachungsdruck erzeugt würde (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 - - 304 O 69/17 -; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2016 - - I-15 U 33/16 -; für Nachbarrecht AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016  - 31 C 118/14 -; für Mietrecht LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15 -; für Wohnungseigentum AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 03.09.2015 - 70 C 17/15 -). Erforderlich sei, dass dritte Personen eine Überwachung ernsthaft befürchten müssten, was dann der Fall sei, wenn eine Überwachung aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich wäre. Dafür sei bereits ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis ausreichend und dass die Kamera mittels eines nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden könne. Der Überwachungsdruck könne nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichen und sichtbaren Aufwand auf das Nachbargrundstück gerichtet werden könne (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 176/09 -). Der elektronische Sicherungsmechanismus sei hier unstreitig.

Das AG nahm eine Interessensabwägung vor und negierte ein überwiegendes Interesse des Verfügungsbeklagten an solchen Videoaufnahmen. Es sei zwar ein legitimes Interesse der Verfügungsklägers, sein Eigentum zu schützen. Dieser Schutzzweck gehe aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers einher. Es müsse in Ansehung des bereits deutlich angespannten Nachbarschaftsverhältnisses eine weitere Eskalation verhindert werden. Die Verfügungskläger hätten die Möglichkeit, Videoaufzeichnungen ihres Eigentums nach den Grundsätzen des Urteils des BGH aaO. durchzuführen.

Anmerkung: Der Verweis auf das Urteil des BGH zur möglichen Durchführung einer Installation ist nicht weitergehend als die Ausführungen in dem Urteil des BGH. Es müsse sichergestellt werden, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst wird.

AG Gelnhausen, Urteil vom 04.03.2024 - 52 C 76/14 -

Mittwoch, 7. April 2021

Verkehrssicherungspflicht: Bekannte mögliche Stolperfallen auf belebten Plätzen durch sich lösende Klebebänder am Boden

Die Beklagte war Eigentümerin eines Bereichs vor dem Bahnhof. Auf der Pflasterung waren gelbe Markierungsbänder angebracht, die für die Dauer eines Marktes einen Sicherheitsbereich des Bahnhofs kennzeichnen sollten; die Anbringung erfolgte durch die Markverwaltung der Beklagten in Abstimmung mit Sicherheitsbehörden. Die Streifen wurden im Auftrag der Beklagten durch die Streitverkündeten angebracht.  Der Kläger rutschte auf dem Klebestoffrest eines (gelösten) Markierungsstreifen bzw. auf einem solchen Streifen aus. Verfing sich mit einem Fuß in der Schlinge des abgelösten Markierungsbandes und stolperte, wobei er sich Verletzungen zuzog, für die er von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger Schäden begehrte.

Neben prozessualen Fragen, die die Anträge und das angefochtene erstinstanzliche Urteil dem Berufungsgericht aufgaben, ging es in der Sache um die Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sah das Berufungsgericht als verwirklicht an, da sich auf ihrer dem Verkehr freigegebenen Fläche vor dem Eingang des Bahnhofs auf dem Bodenpflaster die (sich teilweise abgelösten) Markierungsklebestreifen befanden und dies eine Sturzgefahr begründet habe.  Die Feststellung des Landgerichts zu den abgelösten Streifen sei auch von der Beklagten im Rahmen der Berufung nicht angegriffen worden und deshalb zugrunde zu legen.

Nicht entscheidungserheblich sei die Behauptung der Beklagten, sie habe die Auswahl der Markierungsstreifen auf die Streitverkündete übertragen. Selbst in diesem Fall würde die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der auf der Verkehrsfläche angebrachten Markierung bei ihr verbleiben. Dem Verschuldensvorwurf könne die Beklagte nicht dadurch entgehen, dass von ihr täglich wiederholte Kontrollen der Klebestreifendurchgeführt würden. Nach der Neuverklebung am Vortag habe bis zum Schadensfall um 7.30 Uhr keine Kontrolle stattgefunden. Da unstreitig bekannt gewesen sei, dass sich Streifen lösen konnten, dies auch zuvor erfolgt sei, würden solche evtl. auch mehrmals täglich erfolgende Kontrollen nicht ausreichend sein. Das Ablösen sei auf der bekannten Grundlage jederzeit möglich und könnte damit unmittelbar zu einer Gefahr führen. Das Berufungsgericht unterschied hier zwischen einer sich über längere Zeit aufbauende Gefahr (wie Laubfall oder unachtsam von Passanten hingeworfener Unrat) und einer akut bekannte  Gefahrenlage wie hier bei den sich plötzlich ablösenden Streifen: Bei der bekannten Gefahrensituation durch die Markierungsstreifen habe die Beklagte mit einer lediglich periodischen Überwachung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügen können, da so ein auf dieser hoch frequentierten Verkehrsfläche erforderlicher ständiger Schutz gegenüber der bekannten und stets möglichen Gefahr nicht sicherzustellen gewesen sei.

Für ein Mitverschulden des Klägers sei nichts ersichtlich. Dass ihm die Gefahrenlage und das Ablösen der Bänder bekannt gewesen oder erkennbar gewesen sei, ließe sich nicht feststellen. Das Vorhandensein der Markierungsklebebänder stelle sich nicht als Warnung vor diesen selbst dar.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 11.03.2020 - 1 U 56/19 -