Die P. GmbH, ein Mitgliedunternehmen der klagenden gesetzlichen Unfallversicherung, war mit einem zum Schadenszeitpunkt von Z. geführten Transporter bei der Beklagten haftpflichtversichert. Z verunfallte mit dem Transporter, der nach einem rund einem Monat vorher erstellten Bericht des TÜV Süd (von dem der Fuhrparkleiter der P. GmbH wusste) eine Reihe von Mängeln aufwies, und verletzte sich dabei. Die Klägerin machte bei der Beklagten im Hinblick auf ihre dadurch bedingten Aufwendungen Regress geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr auf der Grundlage von §§ 110, 111 SGB VII iVm. § 115 VVG statt. Die (zugelassene) Revision führte zur Abweisung der Klage.
Streitig war, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 110 Abs. 1, 111 S. 1 SGB VII vorlagen. Bei diesem, so der BGH, handele es sich um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur sei, der auch ggf. direkt gegen den Fahrzeug-Haftpflichtversicherer nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG geltend gemacht werden könnte. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, dass der Fuhrparkleiter in Ansehung seiner Kenntnis von den Mängeln den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe (§§ 110 Abs. 1 S. 1m 111 S. 1 SGB VII).
Nach § 110 SGB VII würden gemäß § 111 S. 1 SGB VII auch die Vertretenen haften, wenn ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten. Allerdings sei der Fuhrparkleiter nicht Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs der P. GmbH, weshalb eine Haftung der P. GmbH ausscheide und damit auch eine Haftung der Beklagten nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG..
Daher musste sich der BGH damit auseinandersetzen, ob – wie teilwiese in Rechtsprechung und Literatur angenommen - § 111 S. 1 SGB VII den §§ 31, 89, 278 BGB vergleichbar ist und für die Anwendbarkeit des § 31 BGB spreche, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsreglung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen juristischer Personen zugewiesen seien, so dass er die juristische Person auf diese Weise repräsentiere. Da er gleichsam fremdnützig für das Unternehmen des Vertretenen handele, sei es gerechtfertigt, das zivilrechtliche Repräsentationsprinzip der (Mit-) Haftung des Vertretenen nach §§ 31, 278 und 831 BGB zu übertragen.
Der BGH negierte die Anwendbarkeit der zu § 31 BGB entwickelten Grundsätze zur Repräsentantenhaftung auf § 111 S. 1 SGB VII.
§ 111 S. 1 SGB VII sei enger gefasst als § 31 BGB, insoweit dort neben dem vertretungsberechtigten Organ nur Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen benannt würden, und im Gegensatz zu § 31 BGB keinen Oberbegriff („verfassungsmäßig berufene Vertreter“) enthalte. Auch das Gesetzgebungsverfahren zu § 111 S. 1 SGB VII gebe keine Anhaltspunkte dafür her, dass der Gesetzgeber bei § 111 S. 1 SGB VII von einer Repräsentantenhaftung ausgehen wollte. In Ansehung der Repräsentantenhaftung bei Auslegung und Anwendung des § 31 BGB und der diesbezüglichen „langen Rechtsprechungsgeschichte“ hätte der Gesetzgeber, wenn er bei § 111 SGB VII und den Vorgängervorschriften darauf zurückkommen wollen, nicht nur reichlich Gelegenheit gehabt, sondern sogar mehrfach Anlass gehabt, dies zu regeln. Zudem gäbe es keinen allgemein geltenden Grundsatz der Repräsentantenhaftung.
Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 111 S. 1 SGB VII im Sinne einer Repräsentantenhaftung würde der Gesetzessystematik widersprechen; Sinn und Zweck würden dem entgegenstehen. §§ 110 f SGB VII würden im System der Haftung nach § 104 ff SGB VII einen spezifischen Zweck erfüllen. Der Gesetzgeber habe dem Sozialversicherungsträger nur dann zu Lasten des Schädigers schadlos stellen wollen, wenn dieser den Schadensfall durch ein besonders missbilligendes Verhalten herbeigeführt habe und in diesem Fall den Regress seinem pflichtgemäßen Ermessen anheim gestellt (§ 110 Abs. 2 SGB VII). Der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke verliere damit an Gewicht und § 111 S. 1 SGB VUU solle keinen umfassenden Rückgriff nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen gewährleisten. Damit läge keine gesetzliche Lücke vor, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte.
BGH, Urteil vom 11.06.2024 -
VI ZR 133/23 -