Hat der Gläubiger (hier aus einem Schadensfall) ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung des Schuldners, wenn der Schuldner (außergerichtlich) bereits ein Anerkenntnis abgegeben hat ? Antwort: Nein, wenn der Gläubiger durch das Anerkenntnis ausreichend geschützt ist. Ob hier der klagende Gläubiger durch das außergerichtliche Anerkenntnis des beklagten Haftpflichtversicherers ausreichend geschützt, war im Streit.
Das Oberlandesgericht (OLG) wies darauf hin, dass ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis dann das Feststellungsinteresse an einem Urteil entfallen lassen würde, wenn der Schuldner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkenne und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichte (so die herrschende Rechtsprechung, z.B. OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2006 - 4 U 117/05 -; KG, Urteil vom 19.01.2004 - 22 U 71/03 -; OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000 - 6 U 208/99 -). Das Feststellungsinteresse entfalle nämlich dann, wenn die für ein Feststellungsurteil erforderliche Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers (Gläubigers) bei einem Bestreiten durch den Beklagten (Schuldner) drohe, ausgeräumt würde.
Im konkreten Fall sei das Anerkenntnis der beklagten Haftpflichtversicherung aber nicht ausreichend gewesen, diese Unsicherheit auszuräumen. Das Anerkenntnis von dieser habe sich auf „den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ab dem 28.02.2020“ bezogen. Es sei damit zeitlich eingeschränkt gewesen, da es nur die (etwaig weiteren) Schäden ab dem 28.02.2020 (Tag des Anerkenntnisses) erfasst habe, nicht auch die Schäden (einschließlich der immateriellen Schäden), die ab dem 13.10.2019 (bis zum 28.02.2020) bereits entstanden gewesen seien.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagten (der Haftpflichtversicherer und der versicherte Versicherungsnehmer) die Auffassung vertraten, ein zur Beendigung ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben, folge nichts anderes. Das OLG wies darauf hin, dass eine Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden könne/müsse und ein eventuelles Redaktionsversehen berücksichtigt werden könne. Der Wortlaut sei vorliegend eindeutig im Hinblick auf das Anerkenntnis des lediglich zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzes. Mit der Erklärung, ein ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben, sei nicht erklärt worden, dass auch die bereits ab dem Unfall vom 13.10.2019 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden einbezogen werden sollten. Damit sei nicht davon auszugehen, dass das abgegebene Anerkenntnis vom 28.02.2020 anders als formulier auch auf Schäden ausgedehnt werden könne, die vor diesem Tag lägen.
Damit musste sich das OLG mit der Frage auseinandersetzen, ob im Umfang des Anerkenntnisses (hier im Hinblick auf künftige, ab dem 18.02.2020 eintretende Schäden) dieses im Tenor eines Urteils zu berücksichtigen sei. Das wurde vom OLG verneint. Es verwies darauf, dass die Aufgabe des Bestreitens das Feststellungsinteresse nur entfallen lasse, wenn der Kläger endgültig gesichert sei. Die endgültige Sicherung beträfe aber den gesamten geltend gemachten Anspruch, also ab dem Unfallereignis vom 13.10.2019. Da das vorliegend nicht der Fall gewesen sei, sei der umfassende Antrag weiterhin gerechtfertigt.
OLG Hamm, Urteil vom
17.12.2021 - I-7 U 99/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2020 verkündete Urteil des
Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird
festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin jedweden materiellen, soweit nicht auf einen Sozialversicherungsträger
oder sonstigen Dritten übergegangen oder übergehend, sowie auch immateriellen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.2019 entstanden
ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten
werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin entstandene vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.12.2019 zu erstatten,
und zwar durch Zahlung auf das Konto der A-GmbH bei der B AG AG - IBAN DE00...
.
Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des
Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Dieses Urteil
ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das gleiche gilt für das
angefochtene Urteil soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Von der
Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540
Abs. 2, 313a Abs.1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg und ist
im Übrigen unbegründet. Die Feststellungsklage ist überwiegend zulässig und,
soweit sie zulässig ist, begründet.
1.
Die
Feststellungsklage ist unzulässig, soweit die Klägerin auch begehrt
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) aus einem bestimmten Rechtsgrund,
nämlich aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB - fahrlässiger
Körperverletzung - haftet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig.
Nach § 256
Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung
alsbald festgestellt werde.
a.
Ein Streit über
ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt nur zum Teil vor.
aa.
Unter einem
Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder
Sache zu verstehen, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares
subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (vgl.
Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 3).
Das Rechtsverhältnis muss hinreichend konkret bezeichnet sein, so dass über
seine Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft keinerlei
Ungewissheit bestehen kann (vgl. OLG München Urt. v. 26.2.2015 - 23 U 2301/14,
Rn. 51, beck-online).
Zu einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis können auch einzelne sich hieraus
ergebende Rechte und Pflichten gehören, nicht aber bloße Elemente oder
Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit
von Willenserklärungen beziehungsweise Rechtshandlungen oder die
Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. OLG Hamm Urt. v. 20.7.2017 - 28 U
182/16, Rn. 32, beck-online; BGH Urt. v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07, Rn. 9,
beck-online).
bb.
Die Klage hat
insoweit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand, als die
Klägerin generell die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus dem
streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 13.10.2019 für sämtliche
materiellen (soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder
sonstigen Dritten übergegangen sind oder übergehen) und immateriellen Schäden
geltend macht. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin sind gegeben. Die Beklagte zu 1) hat als Fahrerin nach §§ 18
Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB,
der Beklagte zu 2) als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG und der Beklagte
zu 3) als Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 VVG für den Schaden einzustehen, der der Klägerin wegen des Unfalls
vom 13.10.2019 entstanden ist. Es ist unstreitig, dass der Verkehrsunfall durch
einen Fahrfehler der Beklagten zu 1) verursacht worden ist und die Beklagten
allein für die Unfallfolgen haften. Mit der Nennung des Datums des
Verkehrsunfalls ist das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis
hinreichend konkret bezeichnet.
cc.
Hingegen ist im
Hinblick auf die begehrte Feststellung des Rechtsgrunds des
Schadensersatzanspruchs sowie der Verschuldensform "Fahrlässigkeit"
kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben. Die Feststellung, dass sich
der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) (auch) aus § 823
Abs. 1 BGB ergibt, ist - ebenso wie die Fahrlässigkeit - bloßes Element
betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden
aus dem Unfallereignis. Durch eine Aufnahme des Rechtsgrunds des § 823
Abs. 1 BGB in den Tenor würde letztendlich festgestellt, dass der Schaden
durch eine schuldhafte Rechtsgutverletzung der Beklagten zu 1) verursacht
worden ist. Diese Elemente des Rechtsverhältnisses sind jedoch nicht
feststellungsfähig.
dd.
Zu keiner
anderen Beurteilung führt, dass ein Antrag auf Feststellung des Haftungsgrundes
aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung unter Umständen statthaft sein
kann (vgl. BGH Versäumnisurt. v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, Rn. 20,
beck-online). So besteht für die Feststellung des Haftungsgrundes einer
unerlaubten Handlung grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, wenn es für
Vollstreckungserleichterungen nach § 850f Abs. 2 ZPO oder für den
Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO auf den
Umstand ankommt, dass eine vorsätzlich unerlaubte Handlung vorliegt (vgl.
Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 10;
BGH Versäumnisurt. v. 16.11.2016 - VIII ZR 297/15, Rn. 20, beck-online). In
einem solchen Fall stellt die Frage nach dem Haftungsgrund nicht eine bloße
Vorfrage für die generelle Feststellung der Haftung des Klagegegners dar,
vielmehr folgen aus dem Haftungsgrund weitere subjektive Rechte bei der
Vollstreckung bzw. im Insolvenzverfahren. Eine Haftung der Beklagten aus
vorsätzlicher Handlung ist hier aber nicht Gegenstand des
Feststellungsbegehrens und steht auch nicht im Raum.
ee.
Soweit die
Klägerin meint, wegen einer verschuldensabhängigen Haftung gemäß §§ 823
ff. BGB einen höheren Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, rechtfertigt dies
ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Zwar ist in die gemäß §§ 11
Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO vorzunehmende Bemessung des
Schmerzensgeldes neben dem Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden auch
die Herbeiführung einer Genugtuung einzubeziehen. Insofern kann jedenfalls ein
qualifiziertes Verschulden in Form eines groben Verkehrsverstoßes
Berücksichtigung finden (vgl. KG Berlin Urt. v. 1.10.2001 - 12 U 2139/00, Rn.
35, beck-online; OLG Hamm Urt. v. 6.8.2012 - 6 U 14/12, Rn. 29, juris; OLG
Hamm Urt. v. 9.2.2018 - 7 U 68/16, Rn. 62, juris). Allerdings gehört der
Umstand, wie der Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) einzuordnen ist, zu der
Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes. Damit handelt es sich um ein bloßes
Element für die Ermittlung der Höhe dessen und stellt kein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis dar.
b.
Soweit die
Feststellungsklage zulässig ist, hat die Klägerin ein Interesse an der
begehrten Feststellung.
aa.
Das nach
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, wenn
dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit
dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines
Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner
Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 7). Ein berechtigtes
Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht
grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung
erreichen kann. Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von
Schadensersatzansprüchen, ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig
ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der
Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (vgl. BGH Urt. v.
12.6.2018 - KZR 56/16, NJW 2018, 2479, Rn. 16, beck-online). Der Kläger ist
dabei grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine
Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens
schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten
ist (vgl. BGH Urt. v. 19.4.2016 - VI ZR 506/14, Rn. 6, juris).
Voraussetzung für das Feststellungsinteresse ist, dass die Möglichkeit eines
Schadenseintritts besteht (vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, Rn. 5,
juris).
Vorliegend
besteht grundsätzlich ein Interesse an der rechtlichen Feststellung, da die
Schadensentwicklung noch nicht beendet ist. Der Heilverlauf der von der
Klägerin erlittenen Verletzungen ist unstreitig noch nicht abgeschlossen und es
ist ein Dauerschaden zu befürchten.
bb.
Das
Feststellunginteresse ist nicht wegen der Erklärung des Beklagten zu 3) vom
28.2.2020 nach Rechtshängigkeit entfallen.
(1)
Das
Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger durch ein Anerkenntnis des
Beklagten ausreichend geschützt ist (vgl. Greger in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 9). Ein
außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse
dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene
und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines
Feststellungsurteils anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede
der Verjährung verzichtet (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 7.3.2006 - 4 U 117/05,
Rn. 31, juris; KG Berlin Urt. v. 19.1.2004 - 22 U 71/03, Rn. 4, juris; vgl.
dazu auch OLG Hamm Urt. v. 10.2.2000 - 6 U 208/99 [unter 2.1.2]; LG München I
Endurt. v. 19.2.2015 - 19 O 26364/12 [unter I]). Hierdurch wird die
Unsicherheit, die dem Recht oder der Rechtslage des Klägers bei einem
Bestreiten durch den Beklagten droht, ausgeräumt (vgl. Anm. Diehl, ZfS 2004,
549, zu LG Saarbrücken Urt. v. 30.9.2004 - 16 O 50/04).
(2)
Vorliegend war
das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten schon deshalb nicht ausreichend, um
die Unsicherheit für das Recht der Klägerin auszuräumen, da es zeitlich auf
"den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ab
dem 28.2.2020" eingeschränkt ist. Damit umfasst das Anerkenntnis die
(etwaig weiteren) materiellen Schäden und v.a. die immateriellen Schäden, die
ab dem Tag des Unfalls am 13.10.2019 bis zum 28.2.2020 eingetreten sind, nicht.
Eine Auslegung
der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend, dies als redaktionelles
Versehen zu werten, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Der
Wortlaut des Anerkenntnisses ist insofern eindeutig, als dass (nur) der
zukünftige materielle und immaterielle Schaden ab dem 28.2.2020 umfasst sein
soll. Aus den weiteren Umständen der Erklärung folgt nichts anderes. Zwar sind
die Beklagten der Auffassung gewesen, ein zur Beendigung des Rechtsstreits
ausreichendes Anerkenntnis abgegeben zu haben. Erläuternde Erklärungen
dahingehend, dass auch die ab dem 13.10.2019 bereits entstandenen materiellen
und immateriellen Schäden einbezogen sein sollen, haben die Beklagten jedoch
nicht abgegeben. Auf die Aufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2020
anzuerkennen, "jedweden, auch künftigen, immateriellen und auch
materiellen Schaden" zu ersetzen, haben die Beklagten erklärt, dass das
abgegebene Anerkenntnis vom 28.2.2020 ausreichend sei. Vor diesem Hintergrund
kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Anerkenntnis, anders als es
formuliert worden ist, nicht nur zukünftige Schäden, sondern auch bereits
entstandene Schäden umfassen soll. Wäre dies der Fall gewesen, hätten die
Beklagten das Anerkenntnis mit dem von der Klägerin gewünschten Text ohne
weiteres abgeben können, da sich der Umfang ihres bereits abgegebenen
Anerkenntnisses nicht verändert hätte.
Anders als die
Beklagten meinen, ist der Inhalt des während des Rechtsstreits abgegebenen
Anerkenntnisses nicht im Tenor zu berücksichtigen. So lässt die Aufgabe des
Bestreitens das Feststellungsinteresse nur entfallen, wenn der Kläger endgültig
gesichert ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022,
§ 256 ZPO, Rn. 7c); was hier im Hinblick auf den Umfang des geltend
gemachten Anspruchs nicht der Fall gewesen ist.
(3)
Vor dem
Hintergrund der obigen Ausführungen kann dahinstehen, ob das Anerkenntnis auch
deswegen unzureichend ist, weil die Haftung für alle Beklagten auf die
vereinbarte Deckungssumme beschränkt ist. Soweit diese Beschränkung im Hinblick
auf die Haftung des Beklagten zu 3) der Rechtslage entspricht, bedarf es keiner
klarstellenden Aufnahme in den Tenor, da eine weitergehende Haftung des
Beklagten zu 3) ohnehin nicht besteht. Nach § 115 Abs. 1 Satz 2
VVG besteht der Anspruch gegen den Versicherer im Rahmen der Leistungspflicht
des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis. Damit ist der Direktanspruch
hinsichtlich seiner Geltendmachung - schon nach dem Wortlaut der Vorschrift -
insbesondere durch das versicherte Risiko und die Versicherungssumme nach
näherer Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags begrenzt. Der Versicherer
soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch jedenfalls
insoweit nicht über das hinaus belastet werden, was er aus dem
Versicherungsverhältnis zu regulieren verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm Beschl.
v. 11.7.2019 - 6 U 140/18, Rn. 31, beck-online).
2.
Die
Feststellungsklage ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
a.
Ein
Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein
haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen
Schäden führen kann. Von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hängt die
Entstehung des Anspruchs jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines
(durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG
geschützten) Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender
Vermögensschaden bereits eingetreten sind, nicht ab. Materiell-rechtlich wird
es den Anspruch auf Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht geben, solange diese
nicht eingetreten sind (vgl. BGH Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16, Rn. 49,
beck-online).
b.
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagten sind gemäß §§ 7
Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
zum Schadensersatz verpflichtet, da es unstreitig zu einer Verletzung des
Eigentums, des Körpers und der Gesundheit der Klägerin durch den Unfall
gekommen ist. Der Heilverlauf ist noch nicht abgeschlossen, so dass die
Entstehung weiterer Schäden möglich ist.
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97
Abs. 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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