§ 2314 BGB als Grundlage des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten sehe die Ermittlung des Wertes von Nachlassgegenständen vor. So sollen dem Berechtigten vom Verpflichteten die Informationen zugeleitet werden, die diesen in die Lage versetzen seinen Pflichtteilsanspruch, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, zu berechnen. Auch wenn der Erbe dem Bestandsverzeichnis, welches er auf Verlangen notariell erklären muss, keine Wertangaben beifügen müsse, habe der Pflichtteilsberechtigte einen vom Auskunftsanspruch zu trennenden Wertermittlungsanspruch, der unabhängig vom Wissen und den Vorstellungen des Verpflichteten sei.
Gutachten dieser Art könnten den Streit über den (fiktiven oder realen) Wert von Gegenständen nicht entscheiden, weshalb bei einem gerichtlichen Streit meist weitere Gutachten erforderlich würden (BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IV a ZR 85/88 -). Damit käme einem Wertgutachten nicht selten lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko besser abzuschätzen. Dass der Berechtigte ohne derartige vorbereitende Sachverständigengutachten auskommen könne zeige auch § 1379 BGB, der dem Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes einen Anspruch auf Wertermittlung lediglich auf eigene Kosten gebe (BGH aaO.).
Das OLG vertritt die Auffassung, dass schon mit der Vorlage der Schätzung des Ortsgerichts der Erbe seiner gesetzlichen Verpflichtung iSv. § 2314 BGB nachkommen würde. So sei das Ortsgericht nach § 2 Ortsgerichtsgesetz in Hessen eine berufene Stelle für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen obläge und es eine Hilfsbehörde der Justiz sei. Die Mitglieder des Ortsgerichts würden über besondere Sachkunde verfügen, da sie besondere Kenntnisse zur Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren hätten. Das beruhe auf ihrer Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarktes. Nach § 8 Ortsgerichtsgesetz sei persönliche Voraussetzung für die Ernennung zu Ortsgerichtsmitgliedern deren Vertrautheit mit der Schätzung von Grundstücken, wobei hinzu käme, dass Grundstücksschätzungen nach § 18 Ortsgerichtsgesetz in der Besetzung mit drei Mitgliedern vorzunehmen sei.
§ 2314 BGB schreibe auch nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, weshalb die Einholung einer ortsgerichtlichen Schätzung ausreichend sei. Eine Qualifikation als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sei im Gesetz nicht geregelt; eine Allgemeinvereidigung habe unabhängig davon keinen Einfluss auf Qualifikation und Unabhängigkeit, wobei eine Unparteilichkeit entsprechend den Regelungen zur Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (§ 406 ZPO) vorliegen müsse. Die Wertermittlung als solche müsse nach einer gängigen Methode erfolgen (wie hier eine Verkehrswertermittlung). Da die vorliegende Wertermittlung sowohl eine Bodenwertermittlung als auch eine Verkehrswertermittlung (bei gegebener Selbstnutzung) enthalte und die baulichen Besonderheiten berücksichtige, erfülle sie die Voraussetzungen des § 2314 BGB, um dem Kläger ein umfassendes Bild über den Nachlassgegenstand und damit seinen Pflichtteilsanspruch zu verschaffen.
OLG Frankfurt am Main,
Urteil vom 08.12.2021 - 12 U 110/21 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung
der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das
angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien
streiten um einen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1
S. 2 Hs. 2 BGB.
Der am
XX.XX.2021 verstorbene vormalige Kläger ist der Bruder des Beklagten; beide
sind aus der Ehe ihres am XX.XX.1986 verstorbenen Vaters und ihrer am
XX.XX.2019 verstorbenen Mutter hervorgegangen. Der vormalige Kläger ist von
seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt worden.
Die Eltern des
vormaligen Klägers und des Beklagten hatten sich in einem gemeinschaftlichen
Testament vom 08.04.1983 gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Eine
Schlusserbeneinsetzung enthielt das Testament nicht (Anlage K 1, Anlagenband).
Nach dem Tod
des Vaters errichtete die Mutter am 30.10.2018 ein notarielles Testament, in
welchem sie den Beklagten als Alleinerben einsetzte (Anlage K 2, Anlagenband).
Nach dem Tod
der Mutter forderte der vormalige Kläger den Beklagten auf, ein notarielles
Nachlassverzeichnis zu erstellen, welches der Beklagte dem vormaligen Kläger
schließlich datiert auf den 11.11.2020 übermittelte (Anlage K 5, Anlagenband).
In diesem Verzeichnis wurde das zum Nachlass gehörende und im Klageantrag näher
bezeichnete Grundstück mit Wohnhaus mit einem Verkehrswert von 271.700,00 €
aufgeführt und dazu auf ein ortsgerichtliches Gutachten vom 12.10.2020 Bezug
genommen. Dem Nachlassverzeichnis beigefügt war ein Schätzgutachten vom
29.08.2020, aus dem für diesen Bewertungszeitpunkt ein Gesamtwert von
308.600,00 € hervorgeht, und ein Schreiben des Ortsgerichts Stadt1 vom
12.10.2020, wonach auf den Bewertungsstichtag XX.XX.2019 bezogen der
Grundstückswert 184.500,00 € betrage, woraus sich bei unverändertem Gebäudewert
von 87.200,00 € ein Gesamtwert von 271.700,00 € errechne.
Der vormalige
Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das ortsgerichtliche
Gutachten erfülle nicht die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1
S. 2 Hs. 2 BGB. Hierfür sei ein Gutachten eines unparteiischen und
unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Der Beklagte
hat die Auffassung vertreten, er sei seiner Verpflichtung durch die Vorlage der
ortsgerichtlichen Schätzung nachgekommen.
Wegen der
weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das
Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 61 ff d. A.).
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, da der vormalige Kläger keinen Anspruch darauf habe,
ein Verkehrswertgutachten durch einen unparteiischen und unabhängigen
Sachverständigen einholen zu lassen. Der Anspruch nach § 2314 Abs. 1
S. 2 Hs. 2 BGB sei seitens des Beklagten durch Einholung der Schätzung des
Ortsgerichts erfüllt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Dagegen richtet
sich die Berufung der Klägerin, mit der sie das erstinstanzliche Klageziel
weiterverfolgt. Sie beanstandet, dass die Schätzung des Ortsgerichts Stadt1
weder von dem Todestag der Mutter (XX.XX.2019) als Bewertungsstichtag ausgehe
noch sich mit den in Betracht kommenden Bewertungsmethoden beschäftige. Auch
seien die vom Ortsgericht geschätzten Werte nicht nachvollziehbar. Wegen der
weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird
insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 25.08.2021 (Bl. 83 ff d. A.), den
Schriftsatz vom 22.11.2021 (Bl. 110 ff d. A.) sowie auf das Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das
angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ein für die
Immobilie Straße1, Stadt1, eingetragen in das Grundbuch in Stadt1, Blatt …,
Flur …, Flurstück …, Größe 6a 15m², bezogenes Verkehrswertgutachten eines
unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen einzuholen und der Klägerin
vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte
verteidigt das angefochtene Urteil. Die Einwände der Klägerin seien nicht
geeignet, die Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs in Frage zu stellen Wegen
der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird
insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 30.06.2021 (Bl. 94 ff d. A.) sowie
auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 Bezug genommen.
II.
Die Berufung
ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht
ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der
Beklagte den Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB
durch die Vorlage der ortsgerichtlichen Schätzung des Verkehrswerts erfüllt
hat.
§ 2314 BGB
sieht die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände vor. Der Anspruch ist
darauf gerichtet, dass der Verpflichtete dem Berechtigten diejenigen
Informationen zukommen lassen muss, die diesen in die Lage versetzen, ggf.
unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch
berechnen zu können (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 19).
Dieser
Verpflichtung ist der Beklagte hinreichend nachgekommen. Die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, die gemäß § 246
Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozess eingetreten
ist, hat vorliegend gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch darauf, dass der
Beklagte für das im Klageantrag näher bezeichnete Wohnungseigentum zusätzlich
ein Sachverständigengutachten vorlegt.
a) Der
Erbe muss dem Bestandsverzeichnis keine Wertangaben beifügen. Der
Pflichtteilsberechtigte hat aber einen Anspruch gegenüber dem Erben auf
Wertermittlung. Dieser Wertermittlungsanspruch ist vom Auskunftsanspruch strikt
zu trennen. Er ist vom Wissen und den Vorstellungen der Verpflichteten
unabhängig (Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. 2016, BGB
§ 2314 Rn. 27, 28, beck-online).
Die praktische
Bedeutung von Wertermittlungsgutachten in den Fällen des § 2314 BGB wird
nicht selten überschätzt. Gutachten dieser Art können Meinungsverschiedenheiten
über den Wert von Gegenständen des - realen oder fiktiven - Nachlasses nicht
entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen. Kommt es
zu einem Rechtsstreit über den Pflichtteil, dann sind erfahrungsgemäß weitere
Gutachten im allgemeinen nicht zu vermeiden (BGH, Urteil vom 19. April 1989 -
IVa ZR 85/88 - juris, BGHZ 107, 200-204, Rn. 14).
Wertgutachten
gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt daher nicht selten
lediglich die Funktion zu, das Prozessrisiko eines Rechtsstreits über den
Pflichtteil besser abschätzen zu können. Dass der Berechtigte auch ohne
derartige vorbereitende Sachverständigengutachten auf Kosten des Anspruchsgegners
auskommen kann, zeigt § 1379 BGB, der dem Ehegatten bei Beendigung des
gesetzlichen Güterstandes einen Anspruch auf Wertermittlung lediglich auf
eigene Kosten gibt (BGH aaO).
b)
Grundsätzlich kann der Erbe nach Auffassung des Senats schon durch die Vorlage
der Schätzung des Ortsgerichts seiner gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von
§ 2314 BGB nachkommen (so auch LG Limburg, Urteil vom 11.7.1990 - 2 O
59/90; Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand 1.8.2021, § 2314
Rn. 41).
Das Ortsgericht
ist in Hessen nämlich, wie sich aus § 2 Ortsgerichtsgesetz ergibt, eine
berufene Stellung für Grundstücksschätzungen, da ihm das Schätzungswesen
obliegt. § 2 Ortsgerichtsgesetz idF v. 02.04.1980 bestimmt zudem, dass das
Ortsgericht eine Hilfsbehörde der Justiz ist. Mithin ist das Ortsgericht in
besonderem Maße berufen, die in § 2314 BGB vorgesehene Wertermittlung
vorzunehmen (vgl. LG Limburg, a.a.O.). Die Mitglieder des Ortsgerichts verfügen
über besondere Sachkunde, denn sie haben besondere Kenntnisse, soweit es sich
um die Lage der zu schätzenden Grundstücke und um deren wertbildende Faktoren
handelt. Dies beruht auf ihrer Kenntnis des örtlichen Grundstücksmarktes. Das
Ortsgericht ist in diesen Dingen einem Sachverständigen meist überlegen (vgl.
LG Limburg, a.a.O.).
Zudem ist gemäß
§ 8 Ortsgerichtsgesetz idF v. 26.03.2010 persönliche Voraussetzung für die
Ernennung von Ortsgerichtsmitgliedern deren Vertrautheit mit der Schätzung von
Grundstücken. Darüber hinaus wird die Sachkunde bei derartigen Schätzungen
dadurch gewährleistet, dass Grundstücksschätzungen nach § 18
Ortsgerichtsgesetz idF v. 02.04.1980 in der Besetzung mit drei Mitgliedern
vorzunehmen sind.
Da § 2314
BGB zudem nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens
vorschreibt, ist dieser Bestimmung Genüge getan, wenn eine ortsgerichtliche
Schätzung eingeholt wird (Müller-Engels, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand
1.8.2021, § 2314 Rn. 41; vgl. auch Staudinger/Herzog (2015) BGB
§ 2314, Rn. 132).
c) Der
Sachverständige muss persönlich unabhängig sein. Für die Frage, ob der
Sachverständige unabhängig ist oder nicht, sind die Grundsätze heranzuziehen,
die zur Befangenheit eines Sachverständigen entwickelt worden sind. Soweit die
Klägerin darauf verweist, der Beklagte müsste ein Gutachten eines
unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen vorlegen, ist nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen, dass die hier für das Ortsgericht tätig
gewordenen Personen den Anforderungen an die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit nicht genügen.
d) Der nach
§ 2314 BGB bestehende Anspruch der Klägerin umfasst auch keinen Anspruch
auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen. Die Qualifikation des Sachverständigen ist im Gesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Der Senat schließt sich der obergerichtlichen
Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 U 53/11 -, juris
mit Verweis auf OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454), dass der
Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen hat, denn eine Allgemeinvereidigung
des Sachverständigen ist ohne Einfluss auf Qualifikation und Unabhängigkeit des
Sachverständigen.
e)
Soweit die Klägerin die ortsgerichtliche Schätzung für sachlich ungenügend
hält, folgt ihr der Senat ebenfalls nicht. Insbesondere die klägerische
Beanstandung, die Schätzung des Ortsgerichts Stadt1 gehe weder von dem Todestag
der Mutter (XX.XX.2019) als Bewertungsstichtag aus noch beschäftige sie sich
mit den in Betracht kommenden Bewertungsmethoden, hält der Senat für nicht
gerechtfertigt.
aa)
§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stellt auf die Zeit des Erbfalls, d. h.
auf den Tod des Erblassers ab (Stichtagsprinzip). Wertsteigerungen nach dem Tod
des Erblassers kommen dem Pflichtteilsberechtigten also einerseits nicht
zugute; andererseits drohen ihm aber auch keine Nachteile, wenn
Nachlassgegenstände untergehen, sich verschlechtern oder sonst an Wert
verlieren (BGH NJW 2001, 2713; MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2311
Rn. 24 mwN).
Dem entspricht
die Bewertung durch das Ortsgericht. Dieses hat ausweislich des dem
Nachlassverzeichnis beigefügten Schreibens vom 12.10.2020 mitgeteilt, dass sich
gegenüber der zum 24.08.2020 abgegebenen Bewertung bei einer auf den XX.XX.2019
bezogenen Bewertung an der Bewertung des Hauses nichts ändere, allerdings ein
anderer Bodenrichtwert zugrunde zu legen sei, da sich die Bodenrichtwerte
verändert hätten. Daraus errechne sich der Wert des Bodens zum XX.XX.2019 auf
184.500,00 € und der des Hauses zum XX.XX.2019 auf 87.200,00 €, woraus sich
insgesamt 271.700,00 € ergäben.
bb) Auch
methodisch bestehen keine Bedenken gegen die Wertermittlung des Ortsgerichts.
Die von diesem angewendete Sachwertmethode ist eine der gängigen Methoden der
Verkehrswertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung in der vom
01.07.2010 bis zum 31.12.2021 (dort § 21) geltenden Fassung, ist bei der
Wertermittlung von Einfamilienhäusern allgemein anerkannt und wird angewandt,
wenn - wie bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus - die Herstellungskosten
und nicht - wie bei einem Mietshaus - Renditeüberlegungen im Vordergrund stehen
(Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl. § 2311 Rn 10 mwN; BeckOK
BGB/Müller-Engels, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 2311 Rn. 27).
Die hier
vorliegende Wertermittlung, die sowohl eine Bodenwertermittlung als auch eine
Sachwertermittlung (bei Selbstnutzung) enthält sowie die baulichen
Besonderheiten berücksichtigt, erfüllt jedenfalls den in § 2314
Abs. 1 S. 2 BGB angenommenen Anspruch, der Klägerin ein umfassendes Bild
über den Nachlass und damit über den Pflichtteilsanspruch verschaffen.
Soweit die
Klägerin bemängelt, dass sich das Ortsgericht auf die Sachwertrichtlinie vom
05.09.2012 gestützt hat, ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass
diese zum Zeitpunkt der Schätzung keine Gültigkeit mehr hatte.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollsteckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision
war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen.
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