Nachdem die Klägerin den von ihr als Käuferin mit dem Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertag wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte, forderte sie im Rahmen der Rückabwicklung u.a. die von gezahlte Grunderwerbsteuer und die von ihm gezahlten Maklerkosten zurück. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung gab das Oberlandesgericht der Klage von Grundsatz her statt, wies aber die zwei von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen ab. Der BGH sah die Klage auch zu diesen Positionen als grundsätzlich begründet an.
Bei einer vorvertraglichen arglistigen Täuschung könne die Klägerin Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verlangen, §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, da der Geschädigte so zu stellen sei, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Damit könne er die im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen ersetzt verlangen, halte er nicht - wie vorliegend - am Vertrag fest (BGH, Urteil vom 11.06.2020 - V ZR 144/09 -).
Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, die Klägerin könne die Schadenspositionen Maklerprovision und Grunderwerbseuer deshalb nicht von dem Beklagten begehrten, da sie einen Erstattungsanspruch gegen Makler und Finanzamt habe. Dem folgte der BGH nicht.
Allerdings entfalle im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrages wegen vorvertraglicher arglistiger Täuschung nach § 123 BGB der Anspruch auf Maklerprovision und könne insoweit vom Makler nach Bereicherungsrecht zurück gefordert werden (BGH, Urteil vom 09.07.2009 - III ZR 104/08 -). Zur Grunderwerbsteuer bestünde bei Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ein Erstattungsanspruch. Allerdienst würden der Bereicherungs- und Erstattungsanspruch nicht zum Entfall eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten als Verkäufer führen. Die Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass sie einen Anspruch gegen einen Dritten habe, der zum Ausgleich einer Vermögenbeeinträchtigung führe. Vielmehr sei es Sache der Geschädigten zu entscheiden, wen sie auf Ausgleich Anspruch nehmen wolle; sie müssen sich nicht verweisen lassen. Mit der Möglichkeit, die Ansprüche direkt bei dem Schädiger geltend zu machen, die durch dessen Pflichtverletzung entstanden seien, könne sie den Aufwand und das Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern; dies folge aus § 255 BGB. Allerdings sei der Schädiger entsprechend § 255 BGB auch nicht verpflichtet, ohne Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Maklerin und das Finanzamt Schadensersatz zu leisten wobei der Leistungsaustausch Zug-um-Zug vorzunehmen sei; soweit der VII. Zivilsenat im Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 493/00 – noch eine andere Auffassung vertrat, würde er nach seiner auf Anfrage abgegebenen Erklärung nicht mehr daran festhalten.
BGH,
Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die
Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Oberlandesgerichts München -
18. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2019 unter Zurückweisung der Revision im
Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Bezug auf
den Ersatz der Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 € und der Maklerprovision
in Höhe von 25.347 € sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 232,05 €
zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1.
Zivilkammer - vom 27. Juli 2018 in diesem Umfang geändert.
Es wird
festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages
von 23.800 € erledigt ist.
Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin weitere 25.347 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2016 zu zahlen
Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen die Immobilienmaklerin P. O. auf
Rückzahlung der Maklerprovision gemäß Rechnung Nr. 021-2014 vom 17. Juni
2014.
Der Beklagte
wird verurteilt, an die Klägerin weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von
232,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24. März 2016 zu zahlen.
Der Beklagte
trägt die Kosten des Rechtstreits.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Mit notariellem
Vertrag vom 6. Juni 2014 verkaufte der Beklagte an die Klägerin ein mit einem
Wohnhaus und einem Betriebsgebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von
710.000 €. In der Folgezeit zahlte die Klägerin an die von ihr beauftragte
Maklerin eine Provision von 25.347 €. Ferner entrichtete sie die vom Finanzamt
festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 €.
Gestützt auf
die Behauptung, sie habe den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam
angefochten, verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung des
Kaufpreises - hilfsweise Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks -
sowie Zahlung von Schadensersatz, darunter auch den Ersatz der für die
Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer aufgewandten Beträge. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 8.889,99 € (Notar- und Gerichtskosten) sowie zur
Erstattung der auf den zugesprochenen Gesamtbetrag entfallenden
außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen, soweit es „die Klage
in Höhe von 49.147 € wegen der Erstattung der Maklerprovision und der
Grunderwerbsteuer abgewiesen hat“. Mit der Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, hat die Klägerin zunächst die Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Abtretung ihrer
Erstattungsansprüche gegen die Maklerin und den Fiskus sowie von weiteren
361,76 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Nachdem ihr die
Grunderwerbsteuer erstattet worden ist, hat sie den Rechtsstreit in Höhe von
23.800 € für erledigt erklärt und insoweit die Feststellung der Erledigung
beantragt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
Entscheidungsgründe
A.
Das
Berufungsgericht meint, die Klägerin habe den Kaufvertrag wirksam wegen einer
arglistigen Täuschung des Beklagten angefochten. Sie könne daher nach
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises
verlangen. Daneben stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der ihr über die
Kaufpreiszahlung hinaus entstandenen Schäden nach § 280 Abs. 1,
§ 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte habe daher
die von ihr aufgewandten Notar- und Gerichtskosten zu ersetzen. Hingegen fehle
es in Bezug auf die für die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer
aufgewandten Beträge an einem Schaden der Klägerin. Die wirksame Anfechtung des
vermittelten Kaufvertrages lasse den Provisionsanspruch der Maklerin entfallen,
so dass die Klägerin die Provision von dieser zurückverlangen könne. Gleiches
gelte für die Grunderwerbsteuer, da die Steuerfestsetzung nach wirksamer Anfechtung
und Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gemäß § 16 Abs. 2
Nr. 2 GrEStG aufzuheben sei. Ein Schaden könne der Klägerin daher nur
entstehen, wenn sie mit einem ihrer Rückgewähransprüche ausfalle. Hierfür sei
nichts ersichtlich. Mit dieser Beurteilung werde der Auffassung des VII.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00,
BGHZ 150, 226) gefolgt. Die abweichende Ansicht des V. Zivilsenats des
Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703),
wonach die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer erstattungsfähige Schäden
seien, deren Ersatz nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Zug um Zug
gegen Abtretung der Erstattungsansprüche verlangt werden könne, sei abzulehnen.
Soweit der Beklagte in nicht nachgelassenen Schriftsätzen darauf verweise, dass
sich die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung die Vorteile einer Wohnnutzung
über fünf Jahre in Höhe von insgesamt 120.000 € sowie den Erlös aus dem Betrieb
der auf dem Grundstück vorhandenen Photovoltaikanlage in Höhe von 12.000 €
anrechnen lassen müsse, sei dies nicht zu berücksichtigen.
B.
Die Revision
hat Erfolg.
I.
Die Revision
ist zulässig.
1. Das betrifft
zunächst die abgewiesenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Ihrer Weiterverfolgung
steht, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht entgegen, dass die
Revision von dem Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen worden ist.
a) Das
Berufungsgericht hat die Revision zwar nur hinsichtlich der Schadenspositionen
Maklerprovision und Grunderwerbsteuer zugelassen. Diese Beschränkung ist
wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf einzelne (unselbständige), aber
ziffernmäßig bestimmte und individualisierte Rechnungspositionen eines
Schadensersatzanspruchs beschränkt werden; denn dabei handelt es sich um einen
selbstständigen Teil des Streitstoffs, der einem Teilurteil zugänglich gewesen
wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004,
1365 zu einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung).
b) Die
Beschränkung steht aber einer Geltendmachung der auf diese Schadenspositionen
entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten im Revisionsverfahren nicht
entgegen. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung umfasst eine beschränkte
Revisionszulassung die auf die Hauptforderung entfallenden Nebenforderungen,
soweit die Abweisung letzterer die notwendige Konsequenz der Entscheidung war.
Die dann gegebene Abhängigkeit verknüpft die Haupt- und Nebenforderungen zu
einer Einheit (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - XII ZR 108/17, NJW-RR 2018,
1217 Rn. 15; zur Erstreckung einer zugelassenen Revision gegen ein Teilurteil
auf die im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung: BGH, Urteil vom 30.
Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045, 3047). Eine solche Abhängigkeit
liegt hier vor, denn das Berufungsgericht hat die auf die Maklerprovision und
die Grunderwerbsteuer anteilig entfallenden Zinsen - insoweit beanstandet auch
die Revisionserwiderung nicht die Reichweite der Zulassung - und
vorgerichtlichen Anwaltskosten nur deshalb abgewiesen, weil es die
Hauptforderungen als nicht bestehend angesehen hat.
2. Die
im Revisionsverfahren von der Klägerin gestellten Anträge sind zulässig.
a)
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der von der Klägerin
nunmehr nur noch verlangten Zug-um-Zug-Verurteilung nicht um eine in der
Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Die Klägerin hat ihren Klageantrag
qualitativ beschränkt (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 264 Rn.
18); das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen
und folglich auch in der Revisionsinstanz zulässig. Einer Einwilligung des
Beklagten in die damit möglicherweise verbundene Klagerücknahme (vgl. dazu
Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 353/99, WM 2001, 1905, 1906 f. sowie
MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO, Rn. 23) bedarf es nicht, da diese keinen
abtrennbaren Teil des Anspruchs betrifft, der in einem anderen Verfahren erneut
geltend gemacht werden könnte.
b) Auch
die von der Klägerin erklärte einseitige (Teil-)Erledigungserklärung, mit der
von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird,
unterfällt § 264 Nr. 2 ZPO. Sie ist im Revisionsverfahren jedenfalls
dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll,
unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019,
243 Rn. 57; Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30,
jeweils mwN). Das ist hier in Bezug auf die Rückzahlung der Grunderwerbsteuer
durch den Fiskus der Fall.
II.
Die Revision
ist bis auf einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten
begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht keinen
Schadensersatz wegen der gezahlten Maklerprovision und der Grunderwerbsteuer
zuerkannt.
1.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
wonach die Klägerin wegen der vorvertraglich erfolgten arglistigen Täuschung
des Beklagten von diesem nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2,
§ 311 Abs. 2 BGB den Ersatz des Vertrauensschadens verlangen kann.
Der Geschädigte ist nach einer Pflichtverletzung des Vertragspartners bei den
Vertragsverhandlungen so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen
Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Er kann daher auch Ersatz seiner
im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen verlangen, wenn er
- wie hier - an dem Vertrag nicht festhält (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar
2018 - V ZR 256/16, NJW-RR 2018, 752 Rn. 12; Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR
144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8).
2.
Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht dagegen an, dass der Klägerin durch
die Zahlung der Maklerprovision und der Grunderwerbsteuer deshalb kein Schaden
entstanden sei, weil ihr insoweit Erstattungsansprüche gegen die Maklerin und das
Finanzamt zustehen.
a) Die
von der Klägerin gezahlte Maklerprovision wie auch die von ihr entrichtete
Grunderwerbsteuer stellen nach der erfolgreichen Anfechtung des
Grundstückskaufvertrages nutzlose Aufwendungen und damit ersatzfähige
Schadenspositionen dar.
aa)
Diesen das Vermögen der Klägerin mindernden Nachteilen stehen zwar in Gestalt
von Erstattungsansprüchen auch vermögenswerte Vorteile gegenüber. So entfällt
der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision, wenn der Käufer - wie hier - den
vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrag erfolgreich wegen
arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat (vgl. BGH, Urteil vom
9. Juli 2009 - III ZR 104/08, WM 2009, 1985 Rn. 9; Urteil vom 14. Dezember 2000
- III ZR 3/00, NZM 2001, 247, 248). Die Zahlung der Maklerprovision stellt in
diesen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund dar und kann von dem Käufer nach
Bereicherungsrecht zurückgefordert werden. Ebenso kann nach § 16
Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auf Antrag der Klägerin die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs gegen
den Fiskus aufgehoben werden. Die vorvertragliche Pflichtverletzung des
Beklagten in Gestalt der arglistigen Täuschung stellt eine Nichterfüllung von
Vertragsbedingungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG dar
(vgl. Boruttau/Loose, GrEStG, 19. Aufl., § 16 Rn. 40), die zur
Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs führt.
bb)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Bestehen eines
Bereicherungsanspruchs gegen die Maklerin und eines Erstattungsanspruchs gegen
den Fiskus nicht, dass der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließen Ersatz- oder
Rückforderungsansprüche, die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen
infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, die Annahme eines
Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung
Verantwortlichen nicht aus. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen
lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich
seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte; es steht ihm in dieser
Situation frei, wen er in Anspruch nimmt. Dadurch soll er den Aufwand, der mit
der Durchsetzung des anderen - durch die Pflichtverletzung entstandenen -
Anspruchs verbunden ist, und das diesbezügliche Insolvenzrisiko auf den
Schädiger verlagern können. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB
(vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 1997 - V ZR 294/95, NJW-RR 1997, 654, 655;
BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 21; Urteil
vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 28; Urteil vom 26. Juni
1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948; Urteil vom 17. Februar 1982 - IVa ZR
284/80, NJW 1982, 1806).
b) In
entsprechender Anwendung von § 255 BGB ist der Schädiger allerdings nur
Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz
verpflichtet (vgl. allgemein Senat, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 279/91,
BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171,
46 Rn. 20; für den Anspruch eines Käufers auf Erstattung der Grunderwerbsteuer
Senat, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703, 1704). Dem hat
die Klägerin durch ihre Antragstellung Rechnung getragen.
Der Einwand des
Beklagten, es sei ihm nicht möglich gewesen, prozessuale Maßnahmen gegen die
Schuldner der ihm abzutretenden Ansprüche zu ergreifen, weil die Klägerin
erstmals in der Revisionsinstanz eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung
ihrer Ersatzansprüche beantragt habe, geht fehl. Dass er Schadensersatz nur Zug
um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Klägerin leisten muss, hätte der
Beklagte jederzeit einwenden und vor diesem Hintergrund den Dritten (Maklerin
und Fiskus) den Streit verkünden können (§ 72 ZPO).
c) Kann
sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers
von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte
Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer daher ersatzfähige
Schadenspositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den
Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten. Soweit der
VII. Zivilsenat in Bezug auf die Grunderwerbsteuer einen gegenteiligen
Standpunkt eingenommen hat (BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00, BGHZ
150, 226, 237), hat er auf Anfrage mitgeteilt, dass er daran nicht festhält.
III.
Das
angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, soweit Ansprüche der
Klägerin wegen der Maklerprovision und der Grunderwerbsteuer abgewiesen worden
sind und ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht
zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1.
Tatsächliche Feststellungen zu den von der Klägerin gezogenen Nutzungen des
Grundstücks sind nicht erforderlich, weil ein Nutzungsvorteil mangels
rechtzeitigen Vortrags des Beklagten hierzu nicht zu berücksichtigen ist.
a) Zwar
erfordert die Vorteilsausgleichung weder einen besonderen Antrag noch eine
Einrede (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160 Rn.
23; Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, NJW-RR 2009, 603 Rn. 14). Der
Schädiger muss sich aber zumindest auf konkrete Abzugsposten berufen, weil er
für die von dem Geschädigten erlangten Vorteile darlegungs- und beweispflichtig
ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16, NJW-RR 2018, 752 Rn.
20 mwN). Hieran fehlte es in den Tatsacheninstanzen ebenso wie an einer
Aufrechnung des Beklagten mit möglichen Nutzungsersatzansprüchen aus § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte hat erstmals nach Schluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen
Schriftsatz auf Nutzungsvorteile der Klägerin hingewiesen und diesbezüglich die
Aufrechnung erklärt. Dieses Vorbringen war nicht mehr zu berücksichtigen
(§ 296a ZPO). Es gab dem Berufungsgericht nur Anlass zu prüfen, ob die
mündliche Verhandlung wiederzueröffnen war.
b) Ein
Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht bei der Entscheidung über die
Wiedereröffnung nicht unterlaufen. Dass die mündliche Verhandlung nach
§ 156 Abs. 2 ZPO zwingend wiederzueröffnen war, macht die
Revisionserwiderung schon nicht geltend; im Übrigen steht die Wiedereröffnung
im freien Ermessen des Berufungsgerichts (§ 156 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH,
Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Die Ablehnung
einer im Ermessen des Gerichts liegenden Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie mit rechtsfehlerhaften
Erwägungen begründet worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR
291/13, RdL 2014, 335 Rn. 21 mwN). Dabei ist der materiell-rechtliche
Standpunkt des Berufungsgerichts zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Sieht das Berufungsgericht
von einer Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ab, weil es den
Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz auf der Grundlage seines
Rechtsstandpunkts für unerheblich hält, trifft es folglich eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
So liegt es
hier. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz für unerheblich gehalten und deshalb von einer
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Das kann in Bezug auf die
Ansprüche, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, schon deshalb nicht
rechtsfehlerhaft sein, weil sie nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht
bestanden, weshalb Vorbringen zu etwaigen Gegenansprüchen - unabhängig von den in
anderem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu einer Zurückweisung der
Aufrechnung nach § 533 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO - von
vornherein unerheblich war.
2. In
der Sache ist bezüglich der ursprünglich verlangten Grunderwerbsteuer die
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Ferner ist der
Beklagte zum Ersatz der Maklerprovision Zug um Zug gegen Abtretung des
Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Maklerin zu verurteilen. Zudem
kann die Klägerin als Nebenforderung gemäß § 291 BGB die Verzinsung des
zugesprochenen Betrages und nach § 280 Abs. 1 und 3, § 286 BGB
den Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. Diese sind unter
Berücksichtigung auch der für die Grunderwerbsteuer und der Maklerprovision aufgewandten
Beträge aus einem Gegenstandswert von 768.036,88 € zu berechnen. Insoweit
ergibt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV
RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5.346,90 €. Nebst der Pauschale in Höhe
von 20 € nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer errechnet sich ein
Gesamtbetrag von 6.386,61 €. Abzüglich der bereits zugesprochenen Kosten in
Höhe von 6.154,56 € verbleibt ein Differenzbetrag von 232,05 €.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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