Montag, 27. April 2020

Kostenfestsetzung: Kann eine Kostenfestsetzung zur Rechtssicherheit auch bei bereits erfolgter Zahlung erfolgen ?


Die Beklagte beantragte die Kostenfestsetzung, die vom Verwaltungsgericht (VG) auch vorgenommen wurde. Dies erfolgte, obwohl bereits unstreitig die zur Festsetzung angemeldeten Kosten vom Gegner ausgeglichen waren, weshalb dieser gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – erfolgreich – Erinnerung einlegte.

Das VG verwies darauf, dass der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig gewesen sei. Zwar seien im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen, wie er hier von dem Erinnerungsführer mit dem Erfüllungseinwand erhoben wurde. Dieser Ausschluss gelte nur dann nicht, wenn die Einwendungen unstreitig seien (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007 - 4 KSt 1007/07 -). Würde der Erstattungsanspruch einschließlich der Zinsen vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt, bestehe für den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kostengläubiger habe dann nämlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an dem Erlass eines vollstreckbaren Titels. Auch könne der Kostengläubiger nicht geltend machen, mittels der Kostenfestsetzung den Rechtsgrund für das Behalten der Zahlung zu belegen. Denn dieser Rechtsgrund ergäbe sich unmittelbar aus der Kostengrundentscheidung, auf Grund der die Kostenfestsetzung überhaupt beantragt werden kann.  (OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2018 - 2 W 221/18 -).

Vorliegend hatte der Erinnerungsführer mehr gezahlt, als der Beklagten zustand. Hier, so das VG, hätten die Parteien die Ausgleichung selbst intern vorzunehmen.

Anmerkung: Kommt es in einem Fall einer Zahlung vor einer gerichtlichen Kostenausgleichung und –festsetzung zu einer Überzahlung durch eine Partei, hat die Partei nach § 812 BGB einen Rückforderungsanspruch, liegen nicht die Voraussetzungen des § 824 BGB (Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld) vor.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.04.2020 - 7 KE 15/20 -


Aus den Gründen:


Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. März 2020 - VG 6 K 783/12 - wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

Die nach § 165 Satz 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des Gerichts des ersten Rechtszuges entscheidet, ist begründet. Der nach der am 10. Februar 2020 erfolgten Rücknahme des ersten Festsetzungsantrags am 15. Februar 2020 erneut gestellte Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 4 KSt 1007/07 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 13 A 01.1909 -, NVwZ-RR 2006, 221 m.w.N.). Ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch einschließlich des Zinsanspruches zudem unstreitig vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt worden, besteht für die begehrte Kostenfestsetzung kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kostengläubiger hat dann kein schutzwürdiges Interesse mehr am Erlass eines zur Vollstreckung geeigneten Titels. Soweit es den Rechtsgrund für das Behalten der geleisteten Zahlungen geht, folgt dieser bereits unmittelbar aus der Kostengrundentscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2018 - 2 W 221/18 -, JurBüro 2019, 206 f., juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Februar 2004 - II-10WF 23/03, 10 WF 23/03 -, JurBüro 2004, 321, juris Rn. 2). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Mitteilung des Erinnerungsführers vom 9. Januar 2020, dass bereits am 30. Dezember 2019 ein Betrag in Höhe von 388,03 zum Ausgleich der von der Erinnerungsführerin zur Erstattung angemeldeten Kosten nebst Zinsen für den Zeitraum 21. September bis 30. Dezember 2019 gezahlt wurde, hat die Erinnerungsgegnerin ausdrücklich bestätigt. Damit ist ein schutzwürdiger Grund für die seitens der Erinnerungsgegnerin nur anteilig begehrte Kostenfestsetzung entfallen.
Die Beteiligten haben den Ausgleich der eingetretenen Überzahlung der Erinnerungsgegnerin – ggf. nach Abschluss des nunmehr noch offenen Kostenfestsetzungsverfahrens des Erinnerungsführers (s. dessen Antrag vom 30. September 2019) hinsichtlich der geltend gemachten Auslagenpauschale – selbst vorzunehmen, wobei ihnen die Errechnung der Quote der Erinnerungsgegnerin und auch der bis zum 30. Dezember 2019 anteilig hierauf entfallenden Zinsen ab dem 21. September 2019 unschwer möglich sein sollten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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