Die Schuldnerin wurde zur Auskunft nach § 15 Abs. 1 Buchst. a
– h DSGVO verurteilt (27.05.2019). Der Gläubiger beantragte zur Durchsetzung
der Verpflichtung im Anschluss die Festsetzung
eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft (10.07.2019). Mit
Schreiben vom 16.07.2019 erfüllte die Schuldnerin ihre Pflichten auf
Auskunftserteilung nach Buchstaben a – f und h. Mit Beschluss vom 12.12.2019 gab
das Amtsgericht dem Antrag des Gläubigers vollumfänglich statt. Die dagegen
eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abweisung des Antrags.
Die Beschwerde war danach
erfolgreich, soweit das Amtsgericht dem Antrag trotz zwischenzeitlicher
Erfüllung stattgegeben hatte. Dies sei rechtswidrig, weshalb insoweit der
amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben sei.
Allerdings bestünde der
Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g
DSGVO weiterhin. Die Schuldnerin habe nicht „in genügender Tiefe mitgeteilt,
woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hiernach nach dem Urteil,
welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet
war“. § 14 Abs. 1 g DSGVO weiche insoweit von §§ 19, 34 BDSG a.F. ab und verlange
stets Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der
Daten, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben worden wären. Zu den
damit notwendigen Angaben zur Quelle der Information würde auch die Benennung
der Mittel gehören, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben worden seien.
Die einzige (zumal erst im Beschwerdeverfahren erfolgte) Angabe der
Schuldnerin, die Daten aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben
worden seien, sei nicht ausreichend, und die Verweigerung mit Hinweis darauf,
es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) fehlerhaft. Dass es sich
nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden,
dass diese möglicherweise von einem Dritten rechtsmissbräuchlich verwandt
worden seien. Soweit die Schuldnerin im Weiteren zum Tätigwerden mit ihr
verbundener Unternehmen vortrage, ergäbe sich daraus nicht, wann, in welcher
Form und von wem sie die persönlichen Daten des Gläubigers erhalten habe.
Das Beschwerdegericht schloss sich
auch nicht der Auffassung der Schuldnerin an, der Gläubiger könne seine Ansprüche
nicht aus § 888 ZPO (Antrag auf Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft) sondern nur
aus § 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) geltend machen, wenn er mit der
Auskunft nicht einverstanden sei. Anders als bei § 2314 BGB (Auskunftspflicht
von Erben) könne bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft nicht nur eine nächste
Stufe (dort eidesstattliche Versicherung) geltend gemacht werden, da § 16 DSGVO
sich nicht als „nächste Stufe“ bei einem Anspruch nach § 15 DSGVO darstelle
sondern separat mit anderem Inhalt neben diesen trete. Es sei mithin dem
Gläubiger hier möglich, den titulierten Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO geltend
zu machen, ohne eine Berichtigung nach 3 16 DSGVO zu verlangen.
Die Entscheidung weist auf, dass
derjenige, der datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, diese Verpflichtung
nicht auf die leichte Schulteer nehmen sollte. Immerhin sind in dem Fall, dass
der Berechtigte wegen unvollständiger oder falscher Angaben im Rahmen der nach
§ 15 DSGVO titulierten Auskunft nach § 888 ZPO vorgeht, die Verhängung eines Zwangsgeld
von bis € 25.000,00, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft bis 6 Monaten,
möglich.
LG Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 T 4/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wertheim vom 12.12.2019, Az. 1 C 66/19, abgeändert:
- 1. Gegen die Schuldnerin ... wird zur Erzwingung der ihr in dem rechtskräftigen Urteil des AG Wertheim vom 27.05.2019 in Ziffer 1 g auferlegten Handlung, nämlich dem Kläger alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers bei der Beklagten zu erteilen,
- ein Zwangsgeld von 2.500 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € ein Tag Zwangshaft.
- Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin ... der obengenannten Verpflichtung nachkommt.
- 2. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der sofortigen Beschwerde, hat die Schuldnerin 17% zu tragen, der Kläger 83%.
- 3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
- I.
- Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wertheim vom 27.05.2019 - 1 C 66/19 - zur Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 a-h DSGVO zu erteilen.
- Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 beantragte der Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000 €, ersatzweise Zwangshaft von bis zu sechs Monaten, um die Erfüllung der titulierten Verpflichtung durchzusetzen.
- Mit Schreiben vom 16.07.2019 erfüllte die Beklagte - unstreitig - die unter Ziff. 1 a-f und h titulierten Auskunftsansprüche des Klägers.
- Der Antrag wurde der Beklagten am 23.07.2019 mit Frist zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zugestellt. Mit Beschluss vom 05.09.2019 gab das Amtsgericht Wertheim der Beklagtenseite erneut Gelegenheit, Anträge zu stellen.
- Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 beantragte die Beklagte, den Antrag nach § 888 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, auch der unter g titulierte Auskunftsanspruch (Herkunft der personenbezogenen Daten) sei erfüllt worden. Im Übrigen könne bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit nicht das vorliegende Urteil nach § 888 ZPO vollstreckt werden, sondern der Kläger müsse nach Art. 16 DSGVO vorgehen. Weiterer vertiefender Vortrag der Beklagten findet sich im Schriftsatz vom 28.11.2019.
- Mit Beschluss vom 12.12.2019 hat das Amtsgericht Wertheim dem Antrag nach § 888 ZPO hinsichtlich sämtlicher titulierter Ansprüche des Klägers stattgegeben.
- Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.01.2020, beim Amtsgericht Wertheim am selben Tag eingegangen, in der der Eingang einer weiteren Begründung durch gesonderten Schriftsatz angekündigt wurde.
- Das Amtsgericht Wertheim hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.01.2020 ohne Begründung, insbesondere ohne auf die mit Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits vorgebrachten Gründe einzugehen, nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht Mosbach zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 07.01.2020 ging die seitens des Beklagtenvertreters angekündigte weitere Begründung der Beschwerde beim Amtsgericht Wertheim ein.
- Das Landgericht Mosbach hat mit Verfügung vom 10.01.2020 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls soweit ein Zwangsgeld auch wegen bereits erfüllter Forderungen verhängt wurde, wohl keinen Bestand haben wird und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen der Beklagten sowie der Verfügung bis 24.01.2020 gegeben.
- Mit Schriftsatz vom 22.01.2020 machte der Kläger hiervon Gebrauch.
- II.
- 1.
- Die sofortige Beschwerde war zulässig und hatte teilweise Erfolg. Soweit das Amtsgericht Wertheim wegen bereits erfüllter Ansprüche ein Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt hat, war der Beschluss vom 12.12.2019 rechtswidrig und daher aufzuheben.
- 2.
- Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch der unter g titulierte Anspruch auf Auskunftserteilung, woher die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erhalten hat, ist dies jedoch unzutreffend. Jener Auskunftsanspruch ist noch nicht erfüllt, und wegen seiner war auch dem klägerischen Antrag vom 10.07.2019 stattzugeben.
- Die Beklagte hat mit ihrem Schreiben vom 16.07.2019 diesen Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Sie hat nicht in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hierzu nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war.
- a.
- Anders als §§ 19, 34 BDSG aF verlangt Art. 15 Absatz 1 lit. g stets die Auskunft über "alle verfügbaren Informationen über die Herkunft" der Daten. Einzige Voraussetzung für die Pflicht zur Auskunft über die Herkunft der Daten ist, dass diese Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy DS-GVO Art. 15 Rn. 74, 75). Angaben zur Quelle haben auch die Mittel zu benennen, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 15 Rn. 10, beck-online).
- Die Beklagte erklärt lediglich - und dies auch nicht in ihrem ursprünglichen Auskunftsschreiben, sondern erst mit Schriftsatz im Beschwerdeverfahren - dass die bei ihr gespeicherten Daten alleine im Rahmen eines Bezahlvorgangs bei der ... GmbH erhoben worden seien und nicht bei weiteren Bezahlvorgängen. Weitere Auskünfte zur Herkunft der Daten verweigert sie mit der Begründung, es handele sich nicht um die Daten des Klägers. Dem ist zwar zuzugeben, dass die Daten - unstreitig - nicht vom Kläger gegenüber der ... GmbH verwendet wurden, weil er dort nichts bestellt hat. Dass es deswegen nicht "seine" Daten seien, weil sie möglicherweise von einer anderen Person missbräuchlich verwendet worden seien, ist jedoch unzutreffend. Soweit die Beklagte zum Tätigwerden von mit ihr verbundenen Unternehmen vorträgt, ergibt sich hieraus dennoch nicht, wann, in welcher Form und von wem die Beklagte die persönlichen Daten des Klägers erlangt hat.
- b.
- Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger könne nicht nach § 888 ZPO vollstrecken, sondern müsse, sofern er mit der Auskunft nicht einverstanden sei, weil sie aus seiner Sicht unvollständig oder unzutreffend sei, einen Anspruch nach Art. 16 DSGVO geltend machen, folgt das Gericht dem ebenfalls nicht. Anders als im Rahmen von § 2314 BGB kann bei unvollständiger oder fehlerhafter Angabe nicht lediglich die nächste Stufe des Auskunftsanspruchs geltend gemacht werden (eidesstattliche Versicherung). Art. 16 DSGVO ist nicht die nächste Stufe im Rahmen der Geltendmachung von Art. 15 DSGVO, sondern tritt als separater Anspruch mit anderem Inhalt neben diesen. Vielmehr ist es dem Kläger unbenommen, seinen titulierten Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzusetzen.
- III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92, 97 Abs. 1 ZPO.
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