Montag, 21. August 2017

Schadensersatz statt Nachbesserung der Kaufsache bei Nichtzahlung eines Transportkostenvorschusses

Die in Schleswig-Holstein wohnhafte Klägerin kaufte am 14.05.2015 von der in Berlin geschäftsansässigen Beklagten über deren Internetportal zum Preis von € 2.700,00 einen gebrauchten PKW. Am 10. Und neuerlich am 12.05.2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte wegen eines von ihr behaupteten Motordefekts, um die Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem die Beklagte nicht reagierte, forderte die Klägerin am 19.05.2015 unter Fristsetzung zum 30,05.2015 die Beklagte zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot die Beklagte der Klägerin die Mängelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an. Hierfür forderte die Klägerin unter Aufrechterhaltung der von ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom 21.05.2015 einen Transportkostenvorschuss von € 280,00 zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten PKW bzw. dessen Abholung durch die Beklagte auf deren Kosten. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete, setzte die Klägerin der Beklagten unter dem 02.06.2015 eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung zum 10.06.2015. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete, machte die Klägerin am 17.06.2015 Schadensersatzansprüche für eine von ihr selbst zu veranlassende Reparatur dem Grunde nach geltend. Nach einer Reparatur durch die Klägerin bei einem Unternehmen in Kassel forderte sie von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 2.332,32 nebst Zinsen; der betrag setzte sich aus den Reparaturkosten sowie Verbringungskosten nach Kassel (Transport- und Reisekosten) zusammen.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Auf die zugelassene Revision wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob ein Mangel vorlag. Die Klägerin habe kein wirksames Nacherfüllungsverlangen gestellt. Die Nacherfüllung habe am Geschäftsort der Beklagten in Berlin stattzufinden, § 269 BGB, weshalb sie keinen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten durch die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht, habe. Auch aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG lasse sich ein Nacherfüllungsort am Wohnsitz der Klägerin nicht herleiten.

Dem folgt der BGH nicht. Richtig sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass  - bei unterstellten Mangel -  der Schadensersatzanspruch nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zustehe. Dies erfordere entweder eine angemessene Frist für die Nacherfüllung oder ausnahmsweise eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

Anders als vom Berufungsgericht angenommen, sei allerdings für die Wirksamkeit der Nachfristsetzung eine vorbehaltlose Bereitschaft zur Übernahme der Transportkosten des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen. Es wäre hier ausreichend gewesen, dass die Klägerin zeitnah (wenn auch erfolglos) einen ersichtlich nicht unangemessenen Transportkostenvorschuss anfordert und alternativ die Abholung auf eigene Kosten der Beklagten durch diese anbiete. Der Rechtsansicht, die Richtlinie 1999/44/EG verlagere bei Verbrauchsgütern den Erfüllungsort an den Ort des Käufers, sei nicht zu folgen. Der nationale Gesetzgeber in Deutschland habe die Richtlinie dergestalt umgesetzt, dass er dem Käufer im Falle der Unzumutbarkeit gem. § 430 S. 1 3. Alt. BGB sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) an die Hand gegeben habe, um sich nicht auf eine unerwünschte Form der Nacherfüllung einlassen zu müssen, die für ihr, da mit Unannehmlichkeiten verbunden, unzumutbar sei. Die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung sei urch § 439 Ans. 2 BGB sichergestellt, die zum Schutzzweck des Verbrauchers einen Vorschussanspruch einschließe. Dies entspräche auch der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011 C-65/09 – und Urteil vom 17.04.2008 –C404/06 -).

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen umfasse die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Dadurch solle dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, festzustellen, ob ein Mangel bestünde, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden habe, auf welcher Ursache er beruht und auf welcher Weise er beseitigt werden könne. Vor der Ermöglichung der entsprechenden Prüfung müsse sich der Verkäufer nicht auf ein Nacherfüllungsverlangen einlassen.

Dagegen habe aber die Klägerin nicht verstoßen. Sie sei, ohne Nachteile für ihr Nachbesserungsverlangen befürchten zu müssen, nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug der Beklagten an deren Geschäftssitz ohne vorherige Zahlung des (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses zur Verfügung zu stellen.

Nicht entschieden werden müsse vorliegend, ob sich bei einem fahrtüchtigen PKW dies anders dargestellt hätte, auch nicht, ob sich dies dann anders dargestellt hätte, wenn Aufwand und Risiko sich in einem Rahmen gehalten hätten, die einem Käufer üblicherweise nicht von einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von Nacherfüllungsrechten abgehalten hätten (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR 220/10 -).

Nach der Zurückverweisung müsse nun das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels und die Höhe des Schadens prüfen.


BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 -


Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016 aufgehoben. 

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Von Rechts we­gen
  
Tatbestand

Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte am 14. April 2015 von der Beklagten, welche in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw S. , den die Beklagte in einem In­ter­net­por­tal angeboten hatte. Obwohl die Klägerin unstreitig nicht Unternehmerin ist oder als Unternehmerin aufgetreten ist, heißt es in dem von der Beklagten ver­wen­de­ten Kaufvertragsformular unter der Rubrik "Besondere Vereinbarungen":
Händlergeschäft, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung! ... Erfüllungsort
beim Verkäufer.
  
Am 10. Mai und erneut am 12. Mai 2015 wandte sich die Klägerin we­gen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten aus­ge­blie­ben war, forderte die Klägerin sie am 19. Mai 2015 unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2015 zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot die Beklagte te­le­fo­nisch eine Mangelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte hier­auf unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist mit Schreiben vom 21. Mai 2015 die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin be­zie­hungs­wei­se die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten.

Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr unter dem 2. Juni 2015 eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 10. Juni 2015. Als die Beklagte hierauf erneut nicht reagierte, machte die Klägerin am 17. Ju­ni 2015 dem Grunde nach Schadensersatz für eine nunmehr von ihr selbst zu veranlassende Reparatur des Fahrzeugs geltend.
  
Nach Durchführung der Reparatur in der Werkstatt eines bei Kassel an­säs­si­gen Unternehmens beansprucht die Klägerin von der Beklagten Scha­dens­er­satz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst Zinsen, die sich in er­ster Linie aus den ihr dafür in Rechnung gestellten und von ihr ausgeglichenen Be­trä­gen sowie aus Transport- und Reisekosten zusammensetzen.

Die auf Zahlung dieses Schadensersatzes gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu­ge­las­se­nen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 

Ent­schei­dungs­grün­de

Die Revision hat Erfolg. 

I. 

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so­weit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Es könne im Streitfall dahinstehen, ob das verkaufte Fahrzeug bei Über­ga­be mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Zwar habe die Beklagte ih­re Gewährleistungspflicht nicht wirksam durch vertragliche Vereinbarung aus­schlie­ßen können, da es sich bei der Klägerin unstreitig nicht um eine Un­ter­neh­me­rin im Sinne von § 14 BGB gehandelt habe, so dass einem Aus­schluss der gesetzlichen Gewährleistung § 475 Abs. 1 BGB entgegen gestanden habe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere jedoch bereits daran, dass es an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen der Klägerin fehle. Ein solches Nacherfüllungsverlangen, das die Bereitschaft des Käu­fers voraussetze, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der er­ho­be­nen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, könne nicht schon darin gesehen werden, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2015 zur Vorfinanzierung beziehungsweise zur Durch­füh­rung des Transportes an deren Geschäftssitz zwecks Vornahme der Nach­er­fül­lung aufgefordert habe. Denn der Erfüllungsort für diese Nacherfüllung ha­be nach dem im Streitfall anzuwendenden § 269 BGB am Geschäftssitz der Be­klag­ten gelegen, so dass diese nur dort ihre Leistungshandlung hätte vor­neh­men müssen und zu weiteren Handlungen vorab nicht verpflichtet gewesen sei. 

Das ergebe sich zwar nicht aus der den Erfüllungsort betreffenden Ver­trags­klau­sel in den “Besonderen Vereinbarungen“ des Vertragsformulars. Denn durch den - allerdings unwirksamen - Ausschluss der Sachmangelhaftung sei zumindest die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht komme, so dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes sich auch nicht auf die Regelung der Gewährleistungsrechte bezogen haben könne. 

Im Streitfall gebe es zwar keine konkreten Anhaltspunkte, die in be­son­de­rer Weise für den Geschäftssitz der Beklagten als Ort der Nach­er­fül­lung sprächen; insbesondere verfüge die Beklagte nicht über eine eigene, zur Durch­füh­rung einer solchen Nacherfüllung geeignete Werkstatt. Allerdings sprä­chen im Gegenteil auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihrem Ge­schäfts­sitz als Ort der Nacherfüllung keine Bedeutung beigemessen habe, ins­be­son­de­re dass sie eine Nacherfüllung unter keinen Umständen selbst ha­be vornehmen oder zumindest überwachen wollen. Ansonsten fehle sowohl dem Geschäftssitz der Beklagten als dem Ort des Vertragsschlusses die in­so­weit nötige Aussagekraft wie auch umgekehrt der Wohnsitz des Käufers an­ge­sichts der bei Kraftfahrzeugen typischerweise bestehenden Variabilität des Be­le­gen­heits­or­tes keine ausreichende Anknüpfung für eine Bestimmung des Nach­er­fül­lungs­orts biete. 

Eine - stets - zum Wohnsitz der Klägerin führende Nach­er­fül­lungs­ort­be­stim­mung lasse sich im Übrigen auch nicht aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richt­li­nie 1999/44/EG herleiten, wonach der Verbraucher bei einer Vertragswidrigkeit An­spruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist habe und die Nach­bes­se­rung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Denn das sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, nicht so zu verstehen, dass über den in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Erstattungsanspruch und einen diesbezüglich möglichen Vor­schus­san­spruch für die entstehenden Transport- oder Versandkosten hin­aus auch der Ort der Nacherfüllung zwingend am Sitz des Verbrauchers angesiedelt werden müsse. Aus der geforderten Erheblichkeit der Unannehmlichkeiten ge­he vielmehr hervor, dass die Richtlinie nicht das Ziel verfolge, den Ver­brau­cher von jeglicher Unannehmlichkeit freizuhalten. 

Die Organisation eines im Streitfall zu bewältigenden Fahr­zeug­tran­sports habe sich zudem mit Blick auf die auch sonst bei der Abwicklung eines Kauf­ver­tra­ges und der Durchsetzung von Rechten auftretenden Erschwernisse nicht als eine erhebliche Unannehmlichkeit dargestellt. Denn das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, weil kein Fall einer Gewährleistung vorliege oder dieser zahlungsunfähig werde, entspreche dem für alle Vertragsparteien bestehenden gewöhnlichen Vertragsrisiko. 

Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit gehabt, einen ihr zu­ste­hen­den Vorschussanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen, um darüber das Ko­sten­tra­gungs­ri­si­ko auszuschließen. Dabei hätte die durch eine Vor­schuss­kla­ge eintretende Verzögerung nicht dem nach der Richtlinie bestehenden Er­for­der­nis einer Nachbesserung innerhalb angemessener Frist entgegengestanden. Denn diese Frist könne immer erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kauf­ge­gen­stan­des an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung beginnen. 

Durch die Möglichkeit des Vorschussanspruchs könne zudem auch die Höhe der Transportkosten generell nicht zu einer Überschreitung der Er­he­blich­keits­schwel­le führen. Letztlich habe die Klägerin aber durch die Be­auf­tra­gung eines von ihrem Wohnsitz weit entfernten Dritten mit der Nachbesserung, des­sen Bezahlung sowie den dazu erforderlichen Transport des Fahrzeugs gezeigt, dass sie die Mittel zur Finanzierung eines Transports hätte auf­brin­gen können. Gründe, aufgrund derer eine Organisation oder Bezahlung des Trans­ports oder eine Einforderung des Vorschusses eine erhebliche Unannehmlichkeit für die Klägerin hätten darstellen können, ergäben sich jedenfalls aus dem Parteivorbringen nicht.

Hiernach sei der Erfüllungsort der Nachbesserung gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten als der Schuldnerin einer solchen Verpflichtung an­zu­sie­deln gewesen. Insoweit habe es aber an der Bereitschaft der Klägerin gefehlt, dieser das Fahrzeug zur Überprüfung der angezeigten Sachmängel am rechten Ort zur Verfügung zu stellen. Ein solches Vorgehen sei der Klä­ge­rin auch sonst nicht im Sinne von § 440 BGB unzumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin nicht erfüllt habe, sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage zwischen den Par­tei­en mit einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Nachbesserung zu zerstören. Denn solange eine Nachbesserungspflicht nicht festgestanden habe, habe die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch die Beklagte in­so­weit nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden können.

II. 

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An­spruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten und Einbußen, die sie aufgrund der von ihr im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des ge­kauf­ten Pkw geltend macht, nicht verneint werden. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es wegen der unterlassenen Vorstellung des Fahr­zeugs in Berlin bereits an einem für den beanspruchten Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 439 Abs. 1 BGB er­for­der­li­chen wirksamen Nacherfüllungsverlangen gefehlt habe, weil der Klägerin auch ohne den angeforderten Transportkostenvorschuss eine Verbringung des Fahr­zeugs dorthin zwecks Ermöglichung einer Untersuchung der gerügten Män­ge­ler­schei­nun­gen zuzumuten gewesen sei, ist in einem entscheidenden Punkt mit Rechtsfehlern behaftet.
  
1. Das Berufungsgericht hat es - nach seinem Standpunkt folgerichtig - dahinstehen lassen, ob das verkaufte Fahrzeug die von der Klägerin be­haup­te­ten und ihrem Ersatzbegehren zugrunde gelegten Motordefekte gehabt hat und aus diesem Grunde nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige Voraussetzung sowohl des gel­tend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch des nachstehend be­han­del­ten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu unterstellen, dass diese Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden Weise (dazu Se­nats­ur­teil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, WM 2017, 396 Rn. 36 [zur Ver­öf­fent­li­chung in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den Aufwendungen ge­führt haben, welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst veranlassten Re­pa­ra­tur und einer dadurch bedingten Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit als Schäden geltend gemacht hat. 

Insoweit ist das Berufungsgericht zugleich unangegriffen davon ausgegangen, dass der in die Kaufvertragsurkunde aufgenommene Ausschluss ei­ner Sachmängelhaftung gemäß § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB un­wirk­sam ist. Denn die Klägerin ist nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB und auch sonst nach ihrem Gesamterscheinungsbild nicht als Unternehmerin im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB aufgetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, WM 2005, 1612 unter II 2 a). Die gleichwohl im For­mu­lar­ver­trag vorgenommene Bezeichnung der Klägerin als Firma und des Kaufvertrags als Händlergeschäft stellt sich deshalb als eine gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB unzulässige Umgehung des halbzwingenden Charakters der in Satz 1 die­ser Bestimmung aufgeführten Vorschriften dar, im Streitfall also als eine Um­ge­hung der sich aus §§ 437, 439 ff. BGB ergebenden Gewährleistungsrechte der Kläge­rin, so dass der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schon aus diesem Grunde ausscheidet. 

2. Ein auf Erstattung der namentlich für Reparatur und Transport an­ge­fal­le­nen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf Schadensersatz statt der Lei­stung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung durch den Käufers als ein­zi­ger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch das Berufungsgericht richtig ge­se­hen hat - der Klägerin wegen dieses Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu; dies erfordert, dass die Klä­ge­rin entweder der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Nach­er­fül­lung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dass eine solche Frist­set­zung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 18; vom 22. Ju­ni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.). 

Diese Voraussetzungen sind - anders als die Revision meint - zwar nicht schon deshalb gegeben, weil der Erfüllungsort für die von der Klägerin ge­for­der­te Nachbesserung an ihrem Wohnsitz oder dem damit identischen Fahr­zeug­stan­dort anzusiedeln wäre. Jedoch war entgegen der Auffassung des Be­ru­fungs­ge­richts eine über die mit Fristsetzungen erhobene Män­gel­be­sei­ti­gungs­auf­for­de­rung hinausgehende vorbehaltlose Bereitschaft der Klägerin zum Transport des nicht fahrbereiten Pkw auf eigene Kosten an den Ge­schäfts­sitz der Beklagten in Berlin im Streitfall nicht noch zusätzlich zur Wirksamkeit die­ser Aufforderung notwendig. Es war vielmehr ausreichend, dass die Klägerin - wenn auch ohne Erfolg - zeitnah einen nicht ersichtlich un­an­ge­mes­se­nen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie al­ter­na­tiv bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen be­zie­hungs­wei­se - was dies selbstredend eingeschlossen hat - eine vorgängige Un­ter­su­chung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.
  
a) Eine wirksame Fristsetzung der Klägerin hätte allerdings schon un­ge­ach­tet eines Vorschusserfordernisses vorgelegen, wenn man mit der Re­vi­si­on davon ausgehen wollte, dass der Erfüllungsort für die von der Beklagten vor­zu­neh­men­de Nachbesserung am Sitz der Klägerin anzusiedeln gewesen wäre. 

Denn in diesem Fall hätte sich die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist ohne weiteres Zutun der Klägerin dorthin zwecks Untersuchung der ge­rüg­ten Mängel und deren Beseitigung begeben müssen. Einen Erfüllungsort für die von der Beklagten geschuldete Nachbesserung am Wohnsitz der Klägerin be­zie­hungs­wei­se dem damit identischen Belegenheitsort des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht jedoch - und zwar im Einklang mit der in den Tat­sa­che­nin­stan­zen von beiden Parteien noch übereinstimmend vertretenen Sichtweise - rechtsfehlerfrei verneint. 

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt ein taugliches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen des Käufers unter anderem die Zurverfügungstellung der Kauf­sa­che am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. 

Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem Fehlen ver­trag­li­cher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen Umstände, ins­be­son­de­re auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Schuld­ner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Ge­schäfts­sitz hatte (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24). Von dieser Rechtsprechung geht auch das Berufungsgericht aus, um danach zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Umstände, die in besonderer Wei­se zu einer Lokalisierung des Ortes der Nacherfüllung entweder am Wohn­sitz der Klägerin oder am Geschäftssitz der Beklagten Veranlassung gäben, nicht ersichtlich seien, so dass im Streitfall die genannte, auf eine Maßgeblichkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners hinauslaufende gesetzliche Aus­le­gungs­re­gel zum Tragen komme (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919 Rn. 22 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).

bb) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf ablehnende Stim­men im Schrifttum (jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl., § 439 Rn. 44 ff.) na­ment­lich mit Blick auf die Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richt­li­nie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Ver­brauchs­gü­ter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) ge­gen eine Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 BGB wendet oder zumindest ein Trans­por­ter­for­der­nis wie im Streitfall generell als eine erhebliche, für die Be­stim­mung des Erfüllungsortes anhand der Umstände ausschlaggebende Un­an­nehm­lich­keit werten und ihn deshalb ausschließlich am Ort der jeweiligen Belegenheit der Kaufsache ansiedeln will, hat sich der Senat mit diesen Gesichtspunkten in seinem Urteil vom 13. April 2011 (VIII ZR 220/10, aaO Rn. 35 ff., insbes. Rn. 39 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 21) eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere hat er in die­ser Entscheidung zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber in Deutschland die in Art. 3 Abs. 3 der Ver­brauchs­gü­ter­kau­fricht­li­nie enthaltenen Vorgaben dadurch umgesetzt hat, dass der Käufer im Falle der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann und sich dadurch nicht auf eine unerwünschte Form der Nacherfüllung einlassen muss, die für ihn - weil mit erheblichen Un­an­nehm­lich­kei­ten verbunden - unzumutbar ist (Rn. 46). Auch zum vorhergehend abgehandelten Merkmal einer Unentgeltlichkeit der Nachbesserung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) hat der Senat hervorgehoben, dass insoweit das nationale Recht den erforderlichen Schutz durch den Ko­sten­er­stat­tungs­an­spruch nach § 439 Abs. 2 BGB gewährleistet, der an­ge­sichts des Schutzzwecks der Unentgeltlichkeit einen Vorschussanspruch des Verbrauchers einschließt (Rn. 37).
  
Darüber hinausgehende neue Gesichtspunkte, die dem Senat Ver­an­las­sung geben könnten, seine Auffassung zur Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB oder zur Gewichtung der dabei zu berücksichtigenden Umstände im Sin­ne einer grundsätzlichen Verlagerung des Erfüllungsortes zum Wohnsitz des Ver­brau­chers oder zum Belegenheitsort der Kaufsache zu ändern, zeigt die Re­vi­si­on nicht auf. Das gilt umso mehr, als sich mittlerweile auch der nach dem ge­nann­ten Senatsurteil vom 13. April 2011 ergangenen Rechtsprechung des Ge­richts­hofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) mit der nö­ti­gen Deutlichkeit entnehmen lässt, dass die Erheblichkeit von Unannehmlichkeiten, die mit einer Nachbesserung nahezu zwangsläufig verbunden sind, in ei­ner Fallgestaltung wie der Vorliegenden nicht notwendig durch eine generelle Lo­ka­li­sie­rung des Erfüllungsortes am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Be­le­gen­heits­ort der Kaufsache ausgeglichen werden müssen. Vielmehr kann dem - was der Senat als von Anfang an selbstverständlich angesehen hat - et­wa auch durch eine effektive Abwälzung der zur Kompensation solcher Unannehmlichkeiten anfallenden Kosten auf den Verkäufer Rechnung getragen werden.
  
Folgerichtig hat - worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 Rn. 55, 62 - Gebr. Weber und Putz) in naheliegender Fort­füh­rung der bereits in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 ff. - Quelle) angestellten Erwägungen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eigens hervorgehoben, dass es auch un­ter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie, ein hohes Ver­brau­cher­schutz­ni­ve­au zu gewährleisten, nicht zwingend erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang vollständig selbst vornimmt, sondern dass auch die Übernahme der entsprechenden Kosten ein taugliches Äquivalent bilden kann.

 cc) Darüber hinaus lässt die Revision bei den von ihr mit dem Ziel ei­ner Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur Klägerin hin erhobenen Rügen au­ßer Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Ver­brauchs­gü­ter­kau­fricht­li­nie verwendeten Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit um einen un­be­stimm­ten Rechtsbegriff handelt, dessen richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls dem na­tio­na­len (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Ur­tei­le vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW 2012, 483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. No­vem­ber 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876 Rn. 43 f. - VB Pénzügyi Lízing). Dass es aus­le­gungs­re­le­van­te Gesichtspunkte gibt, deren Beurteilung zur Frage der Kom­pen­sier­bar­keit einer dem Käufer nachteiligen Bestimmung des Nach­er­fül­lungs­or­tes durch eine den Transportaufwand ausgleichende Ko­sten­vor­schuss­pflicht des Verkäufers über den Einzelfall hinaus der Entwicklung weiterer all­ge­mei­ner Kriterien bedarf, welche dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, aaO - Gebr. Weber und Putz) noch nicht zu ent­neh­men sind und die im Streitfall zusätzlich bei der Handhabung des Begriffs der er­heb­li­chen Unannehmlichkeiten zu beachten wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Revision beschränkt sich vielmehr im We­sent­li­chen darauf, ihre eigene, die Relevanz von Vorschusspflichten grund­sätz­lich verneinende Sichtweise an die Stelle derjenigen des unter Be­rück­sich­ti­gung des unbestimmten Rechtsbegriffs zur Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB gelangenden und daran anknüpfend zu dessen Auslegung berufenen Tat­rich­ters zu setzen. In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht zunächst einmal un­an­ge­grif­fen davon ausgegangen, dass die im Kaufvertragsformular enthaltene Er­fül­lungs­orts­ve­rein­ba­rung sich angesichts der zuvor - wenn auch unwirksam - aus­ge­schlos­se­nen Sachmängelgewährleistung nicht auf danach von vorn­her­ein nicht in Betracht zu ziehende Nachbesserungsansprüche bezieht. Eine sol­che zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vertragsformulars gehende Aus­le­gung liegt allein schon nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nahe.
  
Soweit das Berufungsgericht bestimmte Umstände, die einer An­wend­bar­keit des § 269 Abs. 1 BGB von vornherein hätten entgegenstehen kön­nen oder sonst geeignet gewesen wären, der Klägerin ungeachtet des aus­ge­blie­be­nen Vorschusses durch die Annahme eines auswärtigen Nacherfüllungsorts im Streitfall zusätzlich weitere Unannehmlichkeiten von Gewicht zu bereiten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 41 f.), nicht fest­ge­stellt hat, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat die Klägerin, die in den Tatsacheninstanzen durchgängig davon ausgegangen ist, dass die Nachbesserung am Sitz der Beklagten in Berlin erfolgen müsse, durch ihr Angebot, gegen Zahlung des verlangten Vorschusses den Transport des Fahrzeugs zur Beklagten nach Berlin zu organisieren, selbst zu erkennen gegeben, dass bei einem vorab zu leistenden finanziellen Ausgleich der or­ga­ni­sa­to­ri­sche Aufwand für sie keine, zumindest keine erhebliche Un­an­nehm­lich­keit bedeutet hätte. Sonstige Umstände, die das Berufungsgericht bei An­wen­dung des § 269 Abs. 1 BGB hätten veranlassen müssen, den Ort der Nach­er­fül­lung am Wohnsitz der Klägerin beziehungsweise an dem damit übereinstimmenden Fahrzeugstandort anzusiedeln, sind ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht festgestellt, so dass das Berufungsgericht die in der Vorschrift enthaltene Aus­le­gungs­re­gel zur Anwendung bringen konnte, welche als Nacherfüllungsort den Ge­schäfts­sitz der Beklagten in Berlin bestimmt. 

b) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, für eine ent­spre­chen­de Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es diesem er­mög­licht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der be­haup­te­te Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor­ge­le­gen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er be­sei­tigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor die­ser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache ge­ge­ben hat (Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO). 

Ge­gen diese Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO) hat die Klägerin indes nicht verstoßen. Denn entgegen der Auf­fas­sung des Berufungsgerichts war sie, ohne Nachteile für ihr Nach­bes­serungsverlangen befürchten zu müssen, nicht gehalten, der Beklagten das Fahr­zeug an deren Geschäftssitz in Berlin zur Verfügung zu stellen, bevor der von ihr angeforderte Transportkostenvorschuss bei ihr eingegangen war. Eben­so war sie mit Ablauf der von ihr gesetzten (Nach-)Frist nicht mehr gehindert, die gerügten Mängel selbst beheben zu lassen und die dadurch entstandenen Ko­sten und Nachteile als Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.
  
aa) Nach § 439 Abs. 2 BGB hat ein Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Ar­beits­und Materialkosten zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Ko­sten­tra­gungs­re­ge­lung mit Anspruchscharakter, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erforderliche Unentgeltlichkeit der Nach­er­fül­lung gewährleisten soll (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO mwN). Dies begründet in Fällen, in denen - wie hier - eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort er­for­dert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfallen, aber nicht nur einen Er­stat­tungs­an­spruch gegen den Verkäufer. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Un­ent­gelt­lich­keits­ge­bots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vor­schuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Ver­käu­fer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll - wie auch schon der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April 2008 (C-404/06, aaO Rn. 34 - Quelle) hervorgehoben hat - den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, sol­che Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; je­weils mwN).
  
bb) Den auch im Streitfall bestehenden Vorschussanspruch der Klä­ge­rin hat das Berufungsgericht gleichwohl verneint, weil es das Risiko, die auf­zu­wen­den­den Transportkosten gegebenenfalls nicht erstattet zu bekommen, dem von ihr zu tragenden gewöhnlichen Vertragsrisiko zugeordnet und die Klägerin auf die Möglichkeit verwiesen hat, diesen Anspruch zunächst gerichtlich durchzusetzen. Außerdem hat es die Kosten als der Höhe nach tragbar angesehen und auch aus diesem Grunde eine Erheblichkeit der mit dem Kostenaufwand ver­bun­de­nen Unannehmlichkeiten verneint. Diese Sichtweise begegnet in­des durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 

(1) § 439 Abs. 2 BGB bringt mit seiner Kostentragungsregelung auch zum Ausdruck, dass dem Verkäufer in Fällen, in denen sich die vom Käufer er­ho­be­ne Mängelrüge als berechtigt erweist, zugleich das mit der Klärung ei­ner unklaren Mängelursache verbundene Kostenrisiko zugewiesen ist (Se­nats­ur­teil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO Rn. 13 f.). An diesem Risiko hat der Käufer grundsätzlich keinen Anteil, insbesondere nicht in der Weise, dass er zunächst einmal mit den für die Mängelklärung anfallenden Aufwendungen in Vorlage treten müsste. Denn dies würde nicht nur mit dem über § 439 Abs. 2 BGB umgesetzten Unentgeltlichkeitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kollidieren. Ein solches Erfordernis, die Ko­sten zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei Verbrauchsgüterkäufen auch grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der damit einhergehenden Be­la­stun­gen und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer (effektiven) Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).
  
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können deshalb die Unannehmlichkeiten und Erstattungsrisiken, die für die dazu nicht ver­pflich­te­te Klägerin mit einer gleichwohl zu erbringenden Vorleistung auf die Trans­port­ko­sten verbunden gewesen wären, angesichts der gegenläufigen Schut­zin­ten­tio­nen des europäischen Richtliniengebers (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, aaO - Quelle) gerade nicht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko zugewiesenwerden. Sie sollten der Klägerin vielmehr genauso wie das Risiko er­spart bleiben, einen Vorschussanspruch gerichtlich durchsetzen zu müssen. 

Zudem würde dies - dem Zweck der Vorschusspflicht zuwider - in aller Re­gel zugleich mit dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf­ge­stell­ten Gebot einer Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist kollidieren, für deren Lauf entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts be­reits auf die Stellung eines tauglichen Nacherfüllungsbegehrens abzustellen wäre.
  
Vor diesem Hintergrund ist es - anders als das Berufungsgericht meint - auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die Geld­mit­tel zur Finanzierung eines Transports selbst aufzubringen. Vielmehr zielt die Vorschusspflicht gerade in den Fällen, in denen der Erfüllungsort der Nach­er­fül­lung am Sitz des Verkäufers liegt, darauf ab, dem Käufer eine vom Ver­käu­fer geschuldete Mängelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vor­lei­stun­gen zu ermöglichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies an­ders zu beurteilen sein könnte, wenn es sich etwa um einen fahrtüchtigen Pkw gehandelt hätte und die Entfernung zum Geschäftssitz des Verkäufers der­art moderat gewesen wäre, dass die Frage einer Kostenerstattung nor­ma­ler­wei­se nicht thematisiert worden wäre, oder wenn Aufwand und Risiko sich in ei­nem Rahmen gehalten hätten, der einen Käufer üblicherweise nicht von einer so­for­ti­gen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von Nach­er­fül­lungs­rech­ten abgehalten hätte (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 55), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
  
cc) Hiernach hat die Klägerin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses zwecks Un­ter­su­chung und Nachbesserung der gerügten Mängel zum Geschäftsbetrieb der Beklagten in Berlin transportieren zu lassen, ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben. Die Beklagte wä­re deshalb verpflichtet gewesen, der Klägerin durch Zahlung des an­ge­for­der­ten Vorschusses den in Aussicht genommenen Transport zu ermöglichen. Dem­ent­spre­chend hat mit dem Angebot der Klägerin, den Fahrzeugtransport in der vorgeschlagenen Weise zu organisieren, zugleich die bei dieser Ge­le­gen­heit noch einmal erneuerte und später verlängerte Frist zur Leistung der be­gehr­ten Nachbesserung für die Beklagte zu laufen begonnen. Nach deren frucht­lo­sen Ablauf und dem dadurch unterbliebenen Transport des Pkw zwecks Nach­bes­se­rung nach Berlin war die Klägerin berechtigt, die von ihr gerügten Män­gel selbst zu beseitigen, um die aus diesem Anlass angefallenen Kosten und Ein­bu­ßen anschließend gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten als Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen. 

III. 

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur End­ent­schei­dung reif, weil zum Vorliegen der im Wege der Selbstvornahme be­sei­tig­ten Mängel und deren Vorhandensein bei Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Höhe des angesetzten Schadens die nunmehr erforderlichen weiteren Fest­stel­lun­gen zu treffen sind. Die Sache ist folglich an das Berufungsgericht zu­rück­zu­ver­wei­sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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