Die in Schleswig-Holstein
wohnhafte Klägerin kaufte am 14.05.2015 von der in Berlin geschäftsansässigen
Beklagten über deren Internetportal zum Preis von € 2.700,00 einen gebrauchten
PKW. Am 10. Und neuerlich am 12.05.2015 wandte sich die Klägerin an die
Beklagte wegen eines von ihr behaupteten Motordefekts, um die Vorgehensweise zur
Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem die Beklagte
nicht reagierte, forderte die Klägerin am 19.05.2015 unter Fristsetzung zum
30,05.2015 die Beklagte zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot die Beklagte der
Klägerin die Mängelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an. Hierfür forderte die
Klägerin unter Aufrechterhaltung der von ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom
21.05.2015 einen Transportkostenvorschuss von € 280,00 zwecks Transports des
nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten PKW bzw. dessen Abholung durch die
Beklagte auf deren Kosten. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete, setzte
die Klägerin der Beklagten unter dem 02.06.2015 eine Nachfrist zur
Mängelbeseitigung zum 10.06.2015. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete,
machte die Klägerin am 17.06.2015 Schadensersatzansprüche für eine von ihr
selbst zu veranlassende Reparatur dem Grunde nach geltend. Nach einer Reparatur
durch die Klägerin bei einem Unternehmen in Kassel forderte sie von der
Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 2.332,32 nebst Zinsen; der betrag setzte
sich aus den Reparaturkosten sowie Verbringungskosten nach Kassel (Transport-
und Reisekosten) zusammen.
Die Klage wurde in den
Vorinstanzen abgewiesen. Auf die zugelassene Revision wurde das Urteil
aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat es
dahinstehen lassen, ob ein Mangel vorlag. Die Klägerin habe kein wirksames
Nacherfüllungsverlangen gestellt. Die Nacherfüllung habe am Geschäftsort der
Beklagten in Berlin stattzufinden, § 269 BGB, weshalb sie keinen Anspruch auf
Übernahme der Transportkosten durch die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht,
habe. Auch aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG lasse sich ein Nacherfüllungsort
am Wohnsitz der Klägerin nicht herleiten.
Dem folgt der BGH nicht. Richtig
sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass - bei unterstellten Mangel - der Schadensersatzanspruch nur unter den
Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zustehe. Dies erfordere entweder eine
angemessene Frist für die Nacherfüllung oder ausnahmsweise eine Entbehrlichkeit
der Fristsetzung.
Anders als vom Berufungsgericht
angenommen, sei allerdings für die Wirksamkeit der Nachfristsetzung eine
vorbehaltlose Bereitschaft zur Übernahme der Transportkosten des Fahrzeuges
nicht erforderlich gewesen. Es wäre hier ausreichend gewesen, dass die Klägerin
zeitnah (wenn auch erfolglos) einen ersichtlich nicht unangemessenen
Transportkostenvorschuss anfordert und alternativ die Abholung auf eigene
Kosten der Beklagten durch diese anbiete. Der Rechtsansicht, die Richtlinie
1999/44/EG verlagere bei Verbrauchsgütern den Erfüllungsort an den Ort des
Käufers, sei nicht zu folgen. Der nationale Gesetzgeber in Deutschland habe die
Richtlinie dergestalt umgesetzt, dass er dem Käufer im Falle der Unzumutbarkeit
gem. § 430 S. 1 3. Alt. BGB sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und
Schadensersatz) an die Hand gegeben habe, um sich nicht auf eine unerwünschte
Form der Nacherfüllung einlassen zu müssen, die für ihr, da mit
Unannehmlichkeiten verbunden, unzumutbar sei. Die Unentgeltlichkeit der
Nachbesserung sei urch § 439 Ans. 2 BGB sichergestellt, die zum Schutzzweck des
Verbrauchers einen Vorschussanspruch einschließe. Dies entspräche auch der
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011 C-65/09 – und Urteil vom
17.04.2008 –C404/06 -).
Ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen umfasse die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die
Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.
Dadurch solle dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, festzustellen, ob
ein Mangel bestünde, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden habe,
auf welcher Ursache er beruht und auf welcher Weise er beseitigt werden könne. Vor
der Ermöglichung der entsprechenden Prüfung müsse sich der Verkäufer nicht auf
ein Nacherfüllungsverlangen einlassen.
Dagegen habe aber die Klägerin
nicht verstoßen. Sie sei, ohne Nachteile für ihr Nachbesserungsverlangen
befürchten zu müssen, nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug der Beklagten an
deren Geschäftssitz ohne vorherige Zahlung des (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses
zur Verfügung zu stellen.
Nicht entschieden werden müsse
vorliegend, ob sich bei einem fahrtüchtigen PKW dies anders dargestellt hätte,
auch nicht, ob sich dies dann anders dargestellt hätte, wenn Aufwand und Risiko
sich in einem Rahmen gehalten hätten, die einem Käufer üblicherweise nicht von
einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von
Nacherfüllungsrechten abgehalten hätten (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR
220/10 -).
Nach der Zurückverweisung müsse
nun das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels und die Höhe des Schadens
prüfen.
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil der Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die in Schleswig-Holstein ansässige
Klägerin kaufte am 14. April 2015 von der Beklagten, welche in Berlin einen
Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw S. , den
die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte. Obwohl die Klägerin
unstreitig nicht Unternehmerin ist oder als Unternehmerin aufgetreten ist,
heißt es in dem von der Beklagten verwendeten Kaufvertragsformular unter der
Rubrik "Besondere Vereinbarungen":
Händlergeschäft, unter Ausschluss der
Sachmängelhaftung! ... Erfüllungsort
beim Verkäufer.
Am 10. Mai und erneut am 12. Mai 2015
wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen
Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur
Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion
der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie am 19. Mai 2015
unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2015 zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot
die Beklagte telefonisch eine Mangelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an.
Die Klägerin verlangte hierauf unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist mit
Schreiben vom 21. Mai 2015 die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von
280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach
Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf
deren Kosten.
Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte,
setzte die Klägerin ihr unter dem 2. Juni 2015 eine Nachfrist zur
Mängelbeseitigung bis zum 10. Juni 2015. Als die Beklagte hierauf erneut nicht
reagierte, machte die Klägerin am 17. Juni 2015 dem Grunde nach Schadensersatz
für eine nunmehr von ihr selbst zu veranlassende Reparatur des Fahrzeugs
geltend.
Nach Durchführung der Reparatur in der
Werkstatt eines bei Kassel ansässigen Unternehmens beansprucht die Klägerin
von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.332,32 € nebst
Zinsen, die sich in erster Linie aus den ihr dafür in Rechnung gestellten und
von ihr ausgeglichenen Beträgen sowie aus Transport- und Reisekosten
zusammensetzen.
Die auf Zahlung dieses Schadensersatzes
gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung
seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
ausgeführt:
Es könne im Streitfall dahinstehen, ob
das verkaufte Fahrzeug bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet gewesen
sei. Zwar habe die Beklagte ihre Gewährleistungspflicht nicht wirksam durch
vertragliche Vereinbarung ausschließen können, da es sich bei der Klägerin
unstreitig nicht um eine Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gehandelt
habe, so dass einem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung § 475 Abs. 1
BGB entgegen gestanden habe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
scheitere jedoch bereits daran, dass es an einem wirksamen
Nacherfüllungsverlangen der Klägerin fehle. Ein solches
Nacherfüllungsverlangen, das die Bereitschaft des Käufers voraussetze, dem
Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine
entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, könne nicht schon darin
gesehen werden, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2015
zur Vorfinanzierung beziehungsweise zur Durchführung des Transportes an deren
Geschäftssitz zwecks Vornahme der Nacherfüllung aufgefordert habe. Denn der
Erfüllungsort für diese Nacherfüllung habe nach dem im Streitfall
anzuwendenden § 269 BGB am Geschäftssitz der Beklagten gelegen, so dass diese
nur dort ihre Leistungshandlung hätte vornehmen müssen und zu weiteren
Handlungen vorab nicht verpflichtet gewesen sei.
Das ergebe sich zwar nicht aus der den
Erfüllungsort betreffenden Vertragsklausel in den “Besonderen
Vereinbarungen“ des Vertragsformulars. Denn durch den - allerdings unwirksamen
- Ausschluss der Sachmangelhaftung sei zumindest die Beklagte davon
ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht komme, so dass die
Vereinbarung des Erfüllungsortes sich auch nicht auf die Regelung der
Gewährleistungsrechte bezogen haben könne.
Im Streitfall gebe es zwar keine
konkreten Anhaltspunkte, die in besonderer Weise für den Geschäftssitz der
Beklagten als Ort der Nacherfüllung sprächen; insbesondere verfüge die
Beklagte nicht über eine eigene, zur Durchführung einer solchen Nacherfüllung
geeignete Werkstatt. Allerdings sprächen im Gegenteil auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte ihrem Geschäftssitz als Ort der Nacherfüllung keine
Bedeutung beigemessen habe, insbesondere dass sie eine Nacherfüllung unter
keinen Umständen selbst habe vornehmen oder zumindest überwachen wollen.
Ansonsten fehle sowohl dem Geschäftssitz der Beklagten als dem Ort des
Vertragsschlusses die insoweit nötige Aussagekraft wie auch umgekehrt der
Wohnsitz des Käufers angesichts der bei Kraftfahrzeugen typischerweise
bestehenden Variabilität des Belegenheitsortes keine ausreichende
Anknüpfung für eine Bestimmung des Nacherfüllungsorts biete.
Eine - stets - zum Wohnsitz der Klägerin
führende Nacherfüllungsortbestimmung lasse sich im Übrigen auch nicht
aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG herleiten, wonach der
Verbraucher bei einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf unentgeltliche
Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Ersatzlieferung innerhalb einer
angemessenen Frist habe und die Nachbesserung ohne erhebliche
Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Denn das sei nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, nicht so
zu verstehen, dass über den in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Erstattungsanspruch
und einen diesbezüglich möglichen Vorschussanspruch für die entstehenden
Transport- oder Versandkosten hinaus auch der Ort der Nacherfüllung zwingend
am Sitz des Verbrauchers angesiedelt werden müsse. Aus der geforderten
Erheblichkeit der Unannehmlichkeiten gehe vielmehr hervor, dass die Richtlinie
nicht das Ziel verfolge, den Verbraucher von jeglicher Unannehmlichkeit
freizuhalten.
Die Organisation eines im Streitfall zu
bewältigenden Fahrzeugtransports habe sich zudem mit Blick auf die auch
sonst bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und der Durchsetzung von
Rechten auftretenden Erschwernisse nicht als eine erhebliche Unannehmlichkeit
dargestellt. Denn das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht
von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, weil kein Fall einer Gewährleistung
vorliege oder dieser zahlungsunfähig werde, entspreche dem für alle
Vertragsparteien bestehenden gewöhnlichen Vertragsrisiko.
Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit
gehabt, einen ihr zustehenden Vorschussanspruch gegen die Beklagte
durchzusetzen, um darüber das Kostentragungsrisiko auszuschließen. Dabei
hätte die durch eine Vorschussklage eintretende Verzögerung nicht dem nach
der Richtlinie bestehenden Erfordernis einer Nachbesserung innerhalb
angemessener Frist entgegengestanden. Denn diese Frist könne immer erst mit der
tatsächlichen Überlassung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer zum Zwecke
der Nacherfüllung beginnen.
Durch die Möglichkeit des
Vorschussanspruchs könne zudem auch die Höhe der Transportkosten generell nicht
zu einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle führen. Letztlich habe
die Klägerin aber durch die Beauftragung eines von ihrem Wohnsitz weit
entfernten Dritten mit der Nachbesserung, dessen Bezahlung sowie den dazu
erforderlichen Transport des Fahrzeugs gezeigt, dass sie die Mittel zur
Finanzierung eines Transports hätte aufbringen können. Gründe, aufgrund derer
eine Organisation oder Bezahlung des Transports oder eine Einforderung des
Vorschusses eine erhebliche Unannehmlichkeit für die Klägerin hätten darstellen
können, ergäben sich jedenfalls aus dem Parteivorbringen nicht.
Hiernach sei der Erfüllungsort der
Nachbesserung gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten als der Schuldnerin
einer solchen Verpflichtung anzusiedeln gewesen. Insoweit habe es aber an
der Bereitschaft der Klägerin gefehlt, dieser das Fahrzeug zur Überprüfung der
angezeigten Sachmängel am rechten Ort zur Verfügung zu stellen. Ein solches
Vorgehen sei der Klägerin auch sonst nicht im Sinne von § 440 BGB unzumutbar
gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin
nicht erfüllt habe, sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage
zwischen den Parteien mit einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit der
Nachbesserung zu zerstören. Denn solange eine Nachbesserungspflicht nicht
festgestanden habe, habe die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch die
Beklagte insoweit nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden
können.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten und Einbußen,
die sie aufgrund der von ihr im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur
des gekauften Pkw geltend macht, nicht verneint werden. Denn die Beurteilung
des Berufungsgerichts, wonach es wegen der unterlassenen Vorstellung des Fahrzeugs
in Berlin bereits an einem für den beanspruchten Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, §
280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 439 Abs. 1 BGB erforderlichen
wirksamen Nacherfüllungsverlangen gefehlt habe, weil der Klägerin auch ohne den
angeforderten Transportkostenvorschuss eine Verbringung des Fahrzeugs dorthin
zwecks Ermöglichung einer Untersuchung der gerügten Mängelerscheinungen
zuzumuten gewesen sei, ist in einem entscheidenden Punkt mit Rechtsfehlern
behaftet.
1. Das Berufungsgericht hat es - nach
seinem Standpunkt folgerichtig - dahinstehen lassen, ob das verkaufte Fahrzeug
die von der Klägerin behaupteten und ihrem Ersatzbegehren zugrunde gelegten
Motordefekte gehabt hat und aus diesem Grunde nicht mehr fahrbereit gewesen
ist. Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige
Voraussetzung sowohl des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch
des nachstehend behandelten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl.
Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu
unterstellen, dass diese Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden
Weise (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, WM 2017, 396
Rn. 36 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den
Aufwendungen geführt haben, welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst
veranlassten Reparatur und einer dadurch bedingten Unterbrechung der
Nutzungsmöglichkeit als Schäden geltend gemacht hat.
Insoweit ist das Berufungsgericht
zugleich unangegriffen davon ausgegangen, dass der in die Kaufvertragsurkunde
aufgenommene Ausschluss einer Sachmängelhaftung gemäß § 474 Abs. 1, § 475 Abs.
1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klägerin ist nach dem unstreitigen
Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen Verbraucherin im Sinne von §
13 BGB und auch sonst nach ihrem Gesamterscheinungsbild nicht als Unternehmerin
im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB aufgetreten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22.
Dezember 2004 - VIII ZR 91/04, WM 2005, 1612 unter II 2 a). Die gleichwohl im Formularvertrag
vorgenommene Bezeichnung der Klägerin als Firma und des Kaufvertrags als
Händlergeschäft stellt sich deshalb als eine gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
unzulässige Umgehung des halbzwingenden Charakters der in Satz 1 dieser
Bestimmung aufgeführten Vorschriften dar, im Streitfall also als eine Umgehung
der sich aus §§ 437, 439 ff. BGB ergebenden Gewährleistungsrechte der Klägerin,
so dass der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht schon aus
diesem Grunde ausscheidet.
2. Ein auf Erstattung der namentlich für
Reparatur und Transport angefallenen Aufwendungen gerichteter Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 440 BGB), der
nach dem Vorrang der Nacherfüllung bei Selbstvornahme der Mangelbeseitigung
durch den Käufers als einziger Anspruch in Betracht kommt, steht - wie auch
das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Klägerin wegen dieses
Nacherfüllungsvorrangs nur unter den Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zu;
dies erfordert, dass die Klägerin entweder der Beklagten erfolglos eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB)
oder dass eine solche Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB beziehungsweise
nach § 440 BGB entbehrlich war (Senatsurteile vom 12. Januar 2011 - VIII ZR
346/09, WM 2011, 909 Rn. 15; vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006,
1355 Rn. 18; vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, NJW 2005, 3211 unter II 1; vom
23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, BGHZ 162, 219, 225, 227 ff.).
Diese Voraussetzungen sind - anders als
die Revision meint - zwar nicht schon deshalb gegeben, weil der Erfüllungsort
für die von der Klägerin geforderte Nachbesserung an ihrem Wohnsitz oder dem
damit identischen Fahrzeugstandort anzusiedeln wäre. Jedoch war entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts eine über die mit Fristsetzungen erhobene
Mängelbeseitigungsaufforderung hinausgehende vorbehaltlose
Bereitschaft der Klägerin zum Transport des nicht fahrbereiten Pkw auf eigene
Kosten an den Geschäftssitz der Beklagten in Berlin im Streitfall nicht noch
zusätzlich zur Wirksamkeit dieser Aufforderung notwendig. Es war vielmehr
ausreichend, dass die Klägerin - wenn auch ohne Erfolg - zeitnah einen nicht
ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten
angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des
Transports zu überlassen beziehungsweise - was dies selbstredend
eingeschlossen hat - eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen
Belegenheitsort zu ermöglichen.
a) Eine wirksame Fristsetzung der
Klägerin hätte allerdings schon ungeachtet eines Vorschusserfordernisses
vorgelegen, wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass der
Erfüllungsort für die von der Beklagten vorzunehmende Nachbesserung am Sitz
der Klägerin anzusiedeln gewesen wäre.
Denn in diesem Fall hätte sich die
Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist ohne weiteres Zutun der Klägerin
dorthin zwecks Untersuchung der gerügten Mängel und deren Beseitigung begeben
müssen. Einen Erfüllungsort für die von der Beklagten geschuldete Nachbesserung
am Wohnsitz der Klägerin beziehungsweise dem damit identischen
Belegenheitsort des Fahrzeugs hat das Berufungsgericht jedoch - und zwar im
Einklang mit der in den Tatsacheninstanzen von beiden Parteien noch
übereinstimmend vertretenen Sichtweise - rechtsfehlerfrei verneint.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats
setzt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers unter anderem
die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem
Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus.
Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht
die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend mit der Folge, dass
bei einem Fehlen vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die
jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses,
abzustellen ist und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden
Erkenntnisse gewinnen lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort
anzusiedeln ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältnisses seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte (Senatsurteile vom
13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN; vom 19. Dezember
2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24). Von dieser Rechtsprechung geht
auch das Berufungsgericht aus, um danach zu dem Ergebnis zu gelangen, dass
Umstände, die in besonderer Weise zu einer Lokalisierung des Ortes der
Nacherfüllung entweder am Wohnsitz der Klägerin oder am Geschäftssitz der
Beklagten Veranlassung gäben, nicht ersichtlich seien, so dass im Streitfall
die genannte, auf eine Maßgeblichkeit des Wohn- oder Geschäftssitzes des
Schuldners hinauslaufende gesetzliche Auslegungsregel zum Tragen komme
(vgl. dazu auch Senatsurteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 263/15, WM 2017, 919
Rn. 22 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
bb) Soweit sich die Revision unter
Bezugnahme auf ablehnende Stimmen im Schrifttum (jurisPK-BGB/Pammler, 8.
Aufl., § 439 Rn. 44 ff.) namentlich mit Blick auf die Anforderungen in Art. 3
Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12;
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) gegen eine Anwendbarkeit von § 269 Abs. 1 BGB
wendet oder zumindest ein Transporterfordernis wie im Streitfall generell
als eine erhebliche, für die Bestimmung des Erfüllungsortes anhand der Umstände
ausschlaggebende Unannehmlichkeit werten und ihn deshalb ausschließlich am
Ort der jeweiligen Belegenheit der Kaufsache ansiedeln will, hat sich der Senat
mit diesen Gesichtspunkten in seinem Urteil vom 13. April 2011 (VIII ZR 220/10,
aaO Rn. 35 ff., insbes. Rn. 39 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 26. Oktober
2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 21) eingehend auseinandergesetzt.
Insbesondere hat er in dieser Entscheidung zur Konkretisierung der
Erheblichkeitsschwelle ausgeführt, dass der nationale Gesetzgeber in
Deutschland die in Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
enthaltenen Vorgaben dadurch umgesetzt hat, dass der Käufer im Falle der
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB sogleich
Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) geltend machen kann
und sich dadurch nicht auf eine unerwünschte Form der Nacherfüllung einlassen
muss, die für ihn - weil mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden -
unzumutbar ist (Rn. 46). Auch zum vorhergehend abgehandelten Merkmal einer
Unentgeltlichkeit der Nachbesserung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) hat der Senat hervorgehoben, dass insoweit das
nationale Recht den erforderlichen Schutz durch den Kostenerstattungsanspruch
nach § 439 Abs. 2 BGB gewährleistet, der angesichts des Schutzzwecks der
Unentgeltlichkeit einen Vorschussanspruch des Verbrauchers einschließt (Rn.
37).
Darüber hinausgehende neue
Gesichtspunkte, die dem Senat Veranlassung geben könnten, seine Auffassung
zur Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB oder zur Gewichtung der dabei zu
berücksichtigenden Umstände im Sinne einer grundsätzlichen Verlagerung des
Erfüllungsortes zum Wohnsitz des Verbrauchers oder zum Belegenheitsort der
Kaufsache zu ändern, zeigt die Revision nicht auf. Das gilt umso mehr, als
sich mittlerweile auch der nach dem genannten Senatsurteil vom 13. April 2011
ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im
Folgenden: Gerichtshof) mit der nötigen Deutlichkeit entnehmen lässt, dass
die Erheblichkeit von Unannehmlichkeiten, die mit einer Nachbesserung nahezu
zwangsläufig verbunden sind, in einer Fallgestaltung wie der Vorliegenden
nicht notwendig durch eine generelle Lokalisierung des Erfüllungsortes am
Wohnsitz des Verbrauchers oder am Belegenheitsort der Kaufsache
ausgeglichen werden müssen. Vielmehr kann dem - was der Senat als von Anfang an
selbstverständlich angesehen hat - etwa auch durch eine effektive Abwälzung
der zur Kompensation solcher Unannehmlichkeiten anfallenden Kosten auf den
Verkäufer Rechnung getragen werden.
Folgerichtig hat - worauf auch die
Revisionserwiderung zutreffend hinweist - der Gerichtshof in seinem Urteil vom
16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 Rn. 55, 62 - Gebr. Weber und
Putz) in naheliegender Fortführung der bereits in seinem Urteil vom 17. April
2008 (C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 34 ff. - Quelle) angestellten Erwägungen zur
Auslegung von Art. 3 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eigens
hervorgehoben, dass es auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Richtlinie,
ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, nicht zwingend
erforderlich ist, dass der Verkäufer den Nacherfüllungsvorgang vollständig
selbst vornimmt, sondern dass auch die Übernahme der entsprechenden Kosten ein
taugliches Äquivalent bilden kann.
cc) Darüber hinaus lässt die Revision
bei den von ihr mit dem Ziel einer Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur
Klägerin hin erhobenen Rügen außer Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3
Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwendeten Begriff der
erheblichen Unannehmlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt,
dessen richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände
des Einzelfalls dem nationalen (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom
nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen
Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW
2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW 2012,
483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. November 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876 Rn. 43
f. - VB Pénzügyi Lízing). Dass es auslegungsrelevante Gesichtspunkte
gibt, deren Beurteilung zur Frage der Kompensierbarkeit einer dem Käufer
nachteiligen Bestimmung des Nacherfüllungsortes durch eine den
Transportaufwand ausgleichende Kostenvorschusspflicht des Verkäufers über
den Einzelfall hinaus der Entwicklung weiterer allgemeiner Kriterien bedarf,
welche dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C-65/09 und C-87/09, aaO
- Gebr. Weber und Putz) noch nicht zu entnehmen sind und die im Streitfall
zusätzlich bei der Handhabung des Begriffs der erheblichen
Unannehmlichkeiten zu beachten wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie sind
auch nicht ersichtlich. Die Revision beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen
darauf, ihre eigene, die Relevanz von Vorschusspflichten grundsätzlich
verneinende Sichtweise an die Stelle derjenigen des unter Berücksichtigung
des unbestimmten Rechtsbegriffs zur Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB
gelangenden und daran anknüpfend zu dessen Auslegung berufenen Tatrichters zu
setzen. In diesem Rahmen ist das Berufungsgericht zunächst einmal unangegriffen
davon ausgegangen, dass die im Kaufvertragsformular enthaltene Erfüllungsortsvereinbarung
sich angesichts der zuvor - wenn auch unwirksam - ausgeschlossenen
Sachmängelgewährleistung nicht auf danach von vornherein nicht in Betracht zu
ziehende Nachbesserungsansprüche bezieht. Eine solche zu Lasten der Beklagten
als Verwenderin des Vertragsformulars gehende Auslegung liegt allein schon
nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nahe.
Soweit das Berufungsgericht bestimmte
Umstände, die einer Anwendbarkeit des § 269 Abs. 1 BGB von vornherein hätten
entgegenstehen können oder sonst geeignet gewesen wären, der Klägerin
ungeachtet des ausgebliebenen Vorschusses durch die Annahme eines
auswärtigen Nacherfüllungsorts im Streitfall zusätzlich weitere Unannehmlichkeiten
von Gewicht zu bereiten (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10,
aaO Rn. 41 f.), nicht festgestellt hat, ist ein Rechtsfehler ebenfalls nicht
zu erkennen. Im Gegenteil hat die Klägerin, die in den Tatsacheninstanzen durchgängig
davon ausgegangen ist, dass die Nachbesserung am Sitz der Beklagten in Berlin
erfolgen müsse, durch ihr Angebot, gegen Zahlung des verlangten Vorschusses den
Transport des Fahrzeugs zur Beklagten nach Berlin zu organisieren, selbst zu
erkennen gegeben, dass bei einem vorab zu leistenden finanziellen Ausgleich der
organisatorische Aufwand für sie keine, zumindest keine erhebliche Unannehmlichkeit
bedeutet hätte. Sonstige Umstände, die das Berufungsgericht bei Anwendung des
§ 269 Abs. 1 BGB hätten veranlassen müssen, den Ort der Nacherfüllung am
Wohnsitz der Klägerin beziehungsweise an dem damit übereinstimmenden Fahrzeugstandort
anzusiedeln, sind ebenfalls rechtsfehlerfrei nicht festgestellt, so dass das
Berufungsgericht die in der Vorschrift enthaltene Auslegungsregel zur
Anwendung bringen konnte, welche als Nacherfüllungsort den Geschäftssitz der
Beklagten in Berlin bestimmt.
b) Ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss nach der Rechtsprechung des Senats
auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur
Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort
der Nacherfüllung, für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu
stellen. Hierdurch soll es diesem ermöglicht werden, die verkaufte Sache
darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht
sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist
der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein
Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die
Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat
(Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, aaO S. 228; vom 21.
Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO Rn. 21; vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08,
NJW 2010, 1448 Rn. 12; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, aaO).
Gegen diese Obliegenheit (vgl.
Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, aaO) hat die Klägerin indes
nicht verstoßen. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war sie,
ohne Nachteile für ihr Nachbesserungsverlangen befürchten zu müssen, nicht
gehalten, der Beklagten das Fahrzeug an deren Geschäftssitz in Berlin zur
Verfügung zu stellen, bevor der von ihr angeforderte Transportkostenvorschuss
bei ihr eingegangen war. Ebenso war sie mit Ablauf der von ihr gesetzten
(Nach-)Frist nicht mehr gehindert, die gerügten Mängel selbst beheben zu lassen
und die dadurch entstandenen Kosten und Nachteile als Schadensersatz statt der
Leistung geltend zu machen.
aa) Nach § 439 Abs. 2 BGB hat ein
Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen. Hierbei handelt es
sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die
von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
erforderliche Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll (Senatsurteil
vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, aaO mwN). Dies begründet in Fällen, in
denen - wie hier - eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen
entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb
Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfallen, aber
nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer kann
nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich
schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten
beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die
Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu
bewirken, soll - wie auch schon der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. April
2008 (C-404/06, aaO Rn. 34 - Quelle) hervorgehoben hat - den Verbraucher vor
drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines
solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen.
Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher
mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss (Senatsurteile vom 13.
April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08,
BGHZ 192, 148 Rn. 49 f.; jeweils mwN).
bb) Den auch im Streitfall bestehenden
Vorschussanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht gleichwohl verneint,
weil es das Risiko, die aufzuwendenden Transportkosten gegebenenfalls nicht
erstattet zu bekommen, dem von ihr zu tragenden gewöhnlichen Vertragsrisiko
zugeordnet und die Klägerin auf die Möglichkeit verwiesen hat, diesen Anspruch
zunächst gerichtlich durchzusetzen. Außerdem hat es die Kosten als der Höhe
nach tragbar angesehen und auch aus diesem Grunde eine Erheblichkeit der mit
dem Kostenaufwand verbundenen Unannehmlichkeiten verneint. Diese Sichtweise
begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
(1) § 439 Abs. 2 BGB bringt mit seiner
Kostentragungsregelung auch zum Ausdruck, dass dem Verkäufer in Fällen, in
denen sich die vom Käufer erhobene Mängelrüge als berechtigt erweist,
zugleich das mit der Klärung einer unklaren Mängelursache verbundene
Kostenrisiko zugewiesen ist (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR
275/13, aaO Rn. 13 f.). An diesem Risiko hat der Käufer grundsätzlich keinen
Anteil, insbesondere nicht in der Weise, dass er zunächst einmal mit den für
die Mängelklärung anfallenden Aufwendungen in Vorlage treten müsste. Denn dies
würde nicht nur mit dem über § 439 Abs. 2 BGB umgesetzten
Unentgeltlichkeitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kollidieren. Ein solches Erfordernis, die Kosten
zunächst selbst vorzulegen, ist vielmehr bei Verbrauchsgüterkäufen auch
grundsätzlich geeignet, den Käufer angesichts der damit einhergehenden Belastungen
und Unsicherheiten über eine spätere Erstattung von einer (effektiven)
Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten (Senatsurteile vom 13. April 2011 -
VIII ZR 220/10, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO; jeweils mwN).
(2) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts können deshalb die Unannehmlichkeiten und Erstattungsrisiken,
die für die dazu nicht verpflichtete Klägerin mit einer gleichwohl zu
erbringenden Vorleistung auf die Transportkosten verbunden gewesen wären,
angesichts der gegenläufigen Schutzintentionen des europäischen
Richtliniengebers (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - C-404/06, aaO -
Quelle) gerade nicht dem gewöhnlichen Vertragsrisiko zugewiesenwerden. Sie
sollten der Klägerin vielmehr genauso wie das Risiko erspart bleiben, einen
Vorschussanspruch gerichtlich durchsetzen zu müssen.
Zudem würde dies - dem Zweck der
Vorschusspflicht zuwider - in aller Regel zugleich mit dem in Art. 3 Abs. 3
Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie aufgestellten Gebot einer
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist kollidieren, für deren Lauf
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bereits auf die Stellung eines
tauglichen Nacherfüllungsbegehrens abzustellen wäre.
Vor diesem Hintergrund ist es - anders
als das Berufungsgericht meint - auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin in der
Lage gewesen wäre, die Geldmittel zur Finanzierung eines Transports selbst
aufzubringen. Vielmehr zielt die Vorschusspflicht gerade in den Fällen, in
denen der Erfüllungsort der Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers liegt,
darauf ab, dem Käufer eine vom Verkäufer geschuldete Mängelbeseitigung ohne
Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen zu ermöglichen. Ob und
unter welchen Voraussetzungen dies anders zu beurteilen sein könnte, wenn es
sich etwa um einen fahrtüchtigen Pkw gehandelt hätte und die Entfernung zum
Geschäftssitz des Verkäufers derart moderat gewesen wäre, dass die Frage einer
Kostenerstattung normalerweise nicht thematisiert worden wäre, oder wenn
Aufwand und Risiko sich in einem Rahmen gehalten hätten, der einen Käufer
üblicherweise nicht von einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks
Geltendmachung von Nacherfüllungsrechten abgehalten hätte (vgl. dazu etwa
Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 55), bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung.
cc) Hiernach hat die Klägerin durch ihre
Bereitschaft, das Fahrzeug nach Zahlung eines dafür erforderlichen
Transportkostenvorschusses zwecks Untersuchung und Nachbesserung der
gerügten Mängel zum Geschäftsbetrieb der Beklagten in Berlin transportieren zu
lassen, ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB genügendes
Nacherfüllungsverlangen erhoben. Die Beklagte wäre deshalb verpflichtet
gewesen, der Klägerin durch Zahlung des angeforderten Vorschusses den in
Aussicht genommenen Transport zu ermöglichen. Dementsprechend hat mit dem
Angebot der Klägerin, den Fahrzeugtransport in der vorgeschlagenen Weise zu
organisieren, zugleich die bei dieser Gelegenheit noch einmal erneuerte und
später verlängerte Frist zur Leistung der begehrten Nachbesserung für die
Beklagte zu laufen begonnen. Nach deren fruchtlosen Ablauf und dem dadurch
unterbliebenen Transport des Pkw zwecks Nachbesserung nach Berlin war die Klägerin
berechtigt, die von ihr gerügten Mängel selbst zu beseitigen, um die aus
diesem Anlass angefallenen Kosten und Einbußen anschließend gemäß § 437 Nr.
3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Beklagten als
Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen.
III.
Nach
alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif,
weil zum Vorliegen der im Wege der Selbstvornahme beseitigten Mängel und
deren Vorhandensein bei Übergabe des Fahrzeugs sowie zur Höhe des angesetzten
Schadens die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen sind.
Die Sache ist folglich an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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