Die in Schleswig-Holstein
wohnhafte Klägerin kaufte am 14.05.2015 von der in Berlin geschäftsansässigen
Beklagten über deren Internetportal zum Preis von € 2.700,00 einen gebrauchten
PKW. Am 10. Und neuerlich am 12.05.2015 wandte sich die Klägerin an die
Beklagte wegen eines von ihr behaupteten Motordefekts, um die Vorgehensweise zur
Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem die Beklagte
nicht reagierte, forderte die Klägerin am 19.05.2015 unter Fristsetzung zum
30,05.2015 die Beklagte zur Nachbesserung auf. Daraufhin bot die Beklagte der
Klägerin die Mängelbeseitigung an ihrem Sitz in Berlin an. Hierfür forderte die
Klägerin unter Aufrechterhaltung der von ihr gesetzten Frist mit Schreiben vom
21.05.2015 einen Transportkostenvorschuss von € 280,00 zwecks Transports des
nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten PKW bzw. dessen Abholung durch die
Beklagte auf deren Kosten. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete, setzte
die Klägerin der Beklagten unter dem 02.06.2015 eine Nachfrist zur
Mängelbeseitigung zum 10.06.2015. Da sich die Beklagte neuerlich nicht meldete,
machte die Klägerin am 17.06.2015 Schadensersatzansprüche für eine von ihr
selbst zu veranlassende Reparatur dem Grunde nach geltend. Nach einer Reparatur
durch die Klägerin bei einem Unternehmen in Kassel forderte sie von der
Beklagten Schadensersatz in Höhe von € 2.332,32 nebst Zinsen; der betrag setzte
sich aus den Reparaturkosten sowie Verbringungskosten nach Kassel (Transport-
und Reisekosten) zusammen.
Die Klage wurde in den
Vorinstanzen abgewiesen. Auf die zugelassene Revision wurde das Urteil
aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat es
dahinstehen lassen, ob ein Mangel vorlag. Die Klägerin habe kein wirksames
Nacherfüllungsverlangen gestellt. Die Nacherfüllung habe am Geschäftsort der
Beklagten in Berlin stattzufinden, § 269 BGB, weshalb sie keinen Anspruch auf
Übernahme der Transportkosten durch die Beklagte, wie von ihr geltend gemacht,
habe. Auch aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG lasse sich ein Nacherfüllungsort
am Wohnsitz der Klägerin nicht herleiten.
Dem folgt der BGH nicht. Richtig
sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass - bei unterstellten Mangel - der Schadensersatzanspruch nur unter den
Voraussetzungen der §§ 281, 440 BGB zustehe. Dies erfordere entweder eine
angemessene Frist für die Nacherfüllung oder ausnahmsweise eine Entbehrlichkeit
der Fristsetzung.
Anders als vom Berufungsgericht
angenommen, sei allerdings für die Wirksamkeit der Nachfristsetzung eine
vorbehaltlose Bereitschaft zur Übernahme der Transportkosten des Fahrzeuges
nicht erforderlich gewesen. Es wäre hier ausreichend gewesen, dass die Klägerin
zeitnah (wenn auch erfolglos) einen ersichtlich nicht unangemessenen
Transportkostenvorschuss anfordert und alternativ die Abholung auf eigene
Kosten der Beklagten durch diese anbiete. Der Rechtsansicht, die Richtlinie
1999/44/EG verlagere bei Verbrauchsgütern den Erfüllungsort an den Ort des
Käufers, sei nicht zu folgen. Der nationale Gesetzgeber in Deutschland habe die
Richtlinie dergestalt umgesetzt, dass er dem Käufer im Falle der Unzumutbarkeit
gem. § 430 S. 1 3. Alt. BGB sogleich Sekundärrechte (Rücktritt, Minderung und
Schadensersatz) an die Hand gegeben habe, um sich nicht auf eine unerwünschte
Form der Nacherfüllung einlassen zu müssen, die für ihr, da mit
Unannehmlichkeiten verbunden, unzumutbar sei. Die Unentgeltlichkeit der
Nachbesserung sei urch § 439 Ans. 2 BGB sichergestellt, die zum Schutzzweck des
Verbrauchers einen Vorschussanspruch einschließe. Dies entspräche auch der
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.06.2011 C-65/09 – und Urteil vom
17.04.2008 –C404/06 -).
Ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen umfasse die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die
Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen.
Dadurch solle dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, festzustellen, ob
ein Mangel bestünde, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden habe,
auf welcher Ursache er beruht und auf welcher Weise er beseitigt werden könne. Vor
der Ermöglichung der entsprechenden Prüfung müsse sich der Verkäufer nicht auf
ein Nacherfüllungsverlangen einlassen.
Dagegen habe aber die Klägerin
nicht verstoßen. Sie sei, ohne Nachteile für ihr Nachbesserungsverlangen
befürchten zu müssen, nicht gehalten gewesen, das Fahrzeug der Beklagten an
deren Geschäftssitz ohne vorherige Zahlung des (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses
zur Verfügung zu stellen.
Nicht entschieden werden müsse
vorliegend, ob sich bei einem fahrtüchtigen PKW dies anders dargestellt hätte,
auch nicht, ob sich dies dann anders dargestellt hätte, wenn Aufwand und Risiko
sich in einem Rahmen gehalten hätten, die einem Käufer üblicherweise nicht von
einer sofortigen Vorstellung seines Fahrzeugs zwecks Geltendmachung von
Nacherfüllungsrechten abgehalten hätten (BGH, Urteil vom 13.04.2011 – VIII ZR
220/10 -).
Nach der Zurückverweisung müsse
nun das Berufungsgericht das Vorliegen des Mangels und die Höhe des Schadens
prüfen.
BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 278/16 -