In vielen AGB von Fitnessstudios
war früher die Klausel enthalten, dass bei Vorlage eines (aussagekräftigen)
Attestes eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich sei. Dagegen hatte
sich ein Nutzer erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dies würde seine
Privatsphäre tangieren. Der BGH gab ihm Recht. Er sah die Klausel als
unzulässig an, verwies aber darauf, dass der Nutzer spätestens im Prozess seine
Erkrankung darlegen und im Bestreitensfall nachweisen müsse (Urteil vom
08.02.2012 - XII ZR 42/10 -).
Im vorliegenden Fall kündigte die
Nutzerin (die Beklagte) ebenfalls wegen einer von ihm behaupteten, die Nutzung
der Einrichtung des Fitnessstudios ausschließenden Erkrankung und legte die
Kopie eines Attestes vor. Das Fitnessstudio erhob gleichwohl Zahlungsklage, der
das Amtsgericht (mit Ausnahmen von Nebenforderungen) stattgab. Gegen das Urteil
legte die Beklagte Berufung ein. Sie vertrat die Ansicht, dass das (in Kopie
vorgelegte) Attest mit der Diagnose „rez. Lumbalgie“ ausreichend sei, den
Nachweis der Unzumutbarkeit am Festhalten am Vertrag zu belegen. Weitergehende
Auskünfte könne die Klägerin nicht fordern und im Übrigen stelle sich das
Attest auch nicht als ergänzender Parteivortrag dar, sondern als Beweismittel.
Dem folgte das Landgericht nicht.
Es erhob durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis
und wies danach die Berufung als unbegründet zurück. Die Beklagte habe den Beweis einer von ihr
behaupteten, die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung nicht erbracht.
Das Attest sei schon deshalb
nicht als Beweismittel in Betracht gekommen, da es nur als Kopie und nicht als
Original (Urkunde, § 420 ZPO) vorgelegt worden wäre und die Klägerin die
Echtheit bestritten habe. Unabhängig davon könne mit Attesten als Privaturkunde
iSv. § 416 ZPO auch lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest beurkundeten
Erklärungen des behandelnden Arztes, nicht aber das Bestehen der beurkundeten
Beschwerden bewiesen werden. Für das Bestehen könne allenfalls eine Vernutung
bestehen. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 (s.o.) ließe sich
entgegen der Annahme der Beklagten nicht herleiten, dass ein Attest zum Beweis
genügen würde. Im Gegenteil ließe sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bei
Zweifeln über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung dies in einem
gerichtlichen Verfahren zu klären wäre, was aber gerade bedeuten würde, dass
die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht
als ausreichend angesehen werden könne.
Vorliegend habe zwar das von der
Kammer eingeholte Gutachten eine Erkrankung an rez. Lumbalgien bei der Klägerin
bestätigt, nicht jedoch, dass die Beklagte nicht mehr die Geräte im
Fitnessstudio nutzen könne. Rezidivierende Lumbalgien würden zwar wohl vorliegen
können, aber ohne klinischen Befund, da die Beklagte, ihren Angaben gegenüber
dem medizinischen Sachverständigen zufolge, wieder ein Fitness-Training
absolviere. Bei Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit wäre zwar eine
Trainingsunterbrechung möglich, doch könne das Training ggf. mit gewissen
Modifikationen durchgeführt werden. Nach den Angaben des Sachverständigen,
denen sich die Kammer anschloss, ist damit ein Gerätetraining für die Beklagte
möglich. Alleine mögliche Phasen der Einschränkung der Trainingsmöglichkeit
würden keinen Gründen für eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens
am Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB begründen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird
zurückgewiesen.
Die
Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das
angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin macht gegenüber der
Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelten aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios geltend.
Die Beklagte schloss am 04.06.2014
mit der Klägerin, die ein Fitnessstudio betreibt,
einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios, mit einer Vertragsdauer von
23 Monaten und einer Verlängerungsklausel um jeweils 12 Monate. Der
Vertragsbeginn wurde auf den 01.07.2014 festgelegt. Das
monatliche Nutzungsentgelt betrug 58,-
Euro und erhöhte sich laut Vertragsvereinbarung jeweils zum 1. Januar eines Jahres um 0,50
Euro. Die Zahlung war jeweils zum 1. eines Monats per Lastschrifteinzug im Voraus zu leisten. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung sollte sich das
Nutzungsentgelt um 6,00 Euro monatlich erhö hen. Bei
Verzug mit der Zahlung eines Nutzungsentgelts für 2 Monate oder mehr
sollte das gesamte noch ausstehende
Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit bis
zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt sofort fällig werden und zu zahlen
sein. Mit Schreiben vom 27.11.2014 erklärte die Beklagte der Klägerin unter Vorlage eines
ärztlichen Attestes vom 21.11.2014 (BI. 22 d.A.), das der Beklagten eine „rez. Lumbalgie bei Verschleiß der Wirbelsäule" attestierte, sowie eine Unzumutbarkeit der weiteren Teilnahme am Fitnesstraining
bescheinigte, die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit
sofor tiger Wirkung. Am 15.12.2014 widerrief die Beklagte die Einzugsermächtigung. Mit
anwaltlicher Mahnung vom 26.03.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung gemahnt. Die Beklagte
begründete ihre Kündigung damit, aufgrund
ihrer Erkrankung nicht mehr trainieren zu können. Seit Januar 2015 zahlt die
Beklagte kein Nutzungsentgelt mehr.
Ein weiteres Attest vom 28.07.2015 (BI. 71 d.A.) bescheinigt der Klägerin, dass sie keinen Sport im Fitnessstudio betreiben dürfe, ohne eine konkrete Krankheit anzugeben .
Die Klägerin macht mit der Klage
Nutzungsentgelte von Januar 2015 bis zum regulären Vertragsende im Mai 2016 geltend wie folgt:
- Januar - Dezember
2015: 12 x 64,50 (zusammengesetzt aus 58,50 Euro ab 1.1.2015 + mtl. 6,- Euro, weil Lastschrift entzogen) = 774,- Euro
- Januar - Mai 2016: 5 x 65 ,- Euro (zusammengesetzt aus 59,- Euro ab 1.1.2016 + mtl. 6,- Euro, weil Lastschrift entzogen)= 325,- Euro
Gesamt: 1.099,- Euro
Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte nicht an der von ihr behaupteten Lumbalgie gelitten habe sowie, dass sie aufgrund einer solchen
nicht mehr trainieren hätte können oder dürfen. Wenn
sie an der Erkrankung gelitten habe, sei davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits
bei Vertragsschluss vorgelegen habe, da laut Attest ein Rezidiv vorliege.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 1.099,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 64,50
Eu ro seit dem 03.01.2015
und 03.02.2015 sowie aus 970,00 Euro seit dem 03.03.2015 sowie 169,50 Euro vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie
habe das Fitnessstudio seit September 2014 wegen gesundheitlicher
Einschränkung, insbesondere wegen der Lumbalgie, nicht mehr nutzen können. Sie habe zunächst nicht gewusst, dass die Beschwerden nicht mehr
vergehen würden. Sie habe aufgrund der Angaben
ihrer behandelnden Ärzte wegen der Lumbalgie kein Fitness
training mehr durchführen dürfen. Andere
Kurse könne sie wegen Berufstätigkeit nicht wahrnehmen. Ihr sei es dauerhaft unmöglich, in dem Studio
zu trainieren.
Das Amtsgericht
Frankfurt am Main hat mit dem am 14.10.2015 verkündeten Urteil die Beklagte veru rteilt, an die Klägerin 1.099,00
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen
Basiszinssatz aus jeweils 64,50 Euro seit dem 03.01.2015 und 03.02.2015
sowie aus 970,00 Euro seit dem 03.03.2015 zu zahlen und im Übrigen
die Klage abgewiesen . Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte kei nen Beweis für das Bestehen ihrer
Krankheit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der
Nutzung des Fitnessstudios angeboten habe.
Mit der Berufung gegen dieses
Urteil ist die Beklagte der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht verkannt habe, dass der Zugang einer außerordentlichen Kündigung unter Vorlage
eines Attestes, welches das Krankheitsbild einer
„rez. Lumbalgie" sowie eine dar aus
resultierende Unzumutbarkeit bescheinige, ausreichend
gewesen sei, um das Vertragsverhältnis
wirksam zu beenden. Die Klägerin habe nach Vorlage
des ärztlichen Attestes das Kündigungsrecht nicht von der Vorlage weiterer
Belege abhängig machen dürfen, da sie kein schutzwürdiges
Interesse daran gehabt habe,
eine umfangreiche
Aufklärung hinsichtlich der Krankheit
ihrer Vertragspartnerin zu verlangen . Die Beklagte habe sich auf dieses Attest vom Arzt verlassen
dürfen. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage des ärztlichen Attestes nicht lediglich als
Ergänzung des Parteivortrags, sondern als ausreichendes
Beweisangebot anzusehen gewesen sei. Die Richtigkeit der im
ärztlichen Attest getroffenen Entscheidung sei vom Gericht nicht zu
hinterfragen, weshalb die Einholung eines separaten
ärztlichen Sachverständigengutachtens unnötig
sei.
Sie behauptet darüber hinaus, dass die im Attest bescheinigten dauerhaften Beschwerden und
eine daraus resultierende Unmöglichkeit, am
Training im Fitnessstudio
teilzunehmen , auch tatsächlich weiterhin
vorlägen .
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des
Amtsgerichts Frankfurt - Abteilung Höchst vom 14.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen .
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass eine Vorlage des ärztlichen Attestes für die Wirksamkeit
der Kün digung nicht ausgereicht habe. Ein solches Attest könne zwar den
behaupteten wichtigen Grund weiter substantiieren, genüge jedoch nicht als Beweis für das tatsächliche Bestehen
dieses Grundes im Prozess. Sie behauptet,
das Attest sei unrichtig. Die
Klägerin ist der Ansicht, da die
Beklagte angegeben habe, bereits 3 Monate vor der
Kündigung Beschwerden verspürt zu haben, sei
ihre Kündigung zudem auch jedenfalls
gern. § 314 Abs. 3 BGB verfristet
gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben
aufgrund Beweisbeschlusses vom 18.07.2016 (BI. 189 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, für dessen
Ergebnis auf das Gutachten vom 23.03.2017
(BI. 223 d. A.) verwiesen wird.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach-
und Streitstands
wird zudem auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der
mündlichen Verhandlung verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in
der Sache keinen Erfolg. Das
Amtsgericht hat der Klage zu Recht im zugesprochenen Umfang stattgegeben.
Die Klägerin hat Anspruch auf
die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.099,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über
die Nutzung des Fitnessstudios vom 04.06.2014. Der Vertrag wurde durch die Kündigungserklärung der
Beklagten vom 27.11.2014 nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Das
Vertragsver hältnis wurde daher laut Vertragsvereinbarung bis Mai 2016 fortgesetzt.
Die von der Beklagten erklärte
außerordentliche Kündigung war nicht wirksam. Es
lag kein für eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB notwendiger wichtiger Grund vor, der für die Beklagte, unter Abwägung der gegenseitigen
Interessen, ein Festhalten am Vertrag
unzumutbar gemacht hätte.
Ein wichtiger Grund lag
nicht vor. Insbesondere litt die Beklagte
nicht an einer Krankheit, nämlich einer Lumbalgie, aufgrund der sie ein Training im
Fitnessstudio seit September 2014 nicht mehr hätte wahrnehmen
können. Diese
Behauptung hat die beweisbelastete Beklagte nicht
bewiesen. Die zum Beweis vorgelegten
ärztlichen Atteste vom 21.11.2014 (BI. 22 d.A.) und vom 28.07.2015
(BI. 71 d.A.) genügen zum Beweis schon
deshalb nicht, da sie nicht im Original
vorgelegt wurde und somit gern. § 420 ZPO der Urkundsbeweis nicht wirksam
angetreten wurde. Die Klägerin hatte die Echtheit der Attestkopien mit
Nichtwissen bestritten. Zudem könnte mit den Attesten - als Privaturkunde gern. §
416 ZPO - auch zunächst lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest
beurkundeten Erklä rungen des behandelnden Arztes, jedoch nicht das tatsächliche Bestehen der beurkunde ten Beschwerden, bewiesen werden. Für
letztere könnte daraus lediglich eine Vermutung des Bestehens resultieren. Auch die Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10,
NJW 2012, 1431, juris-Rn.
33) lässt sich für die
Ansicht der Beklagten, dass die Vorlage eines Attestes zum Beweis genügen müsse, nicht gewinnen.
Im Gegenteil lässt sich
dieser entnehmen, dass bei Zweifeln die
Berechtigung der außer ordentlichen Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren
zu klären ist (ähnlich AG Die burg, Urteil vom 09.02.2011, Az.
211 C 44/09, juris-Rn. 38: Zweifel sind nur über das
Gerichtsverfahren zu klären), was gerade bedeutet, dass die allgemeinen
Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht als ausreichend
angesehen werden kann. .
Das eingeholte
Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Xxx (BI. 223 ff. d.A.) kam zu dem
Ergebnis, dass bei der Beklagten zwar eine Erkrankung an rezidivieren
Lumbalgien vorliegt, die Beklagte jedoch noch immer ein Fitness-Training an
Geräten wei ter ausüben kann. Zwar lag zum Zeitpunkt der Begutachtung kein auffälliger
klinisch
pathologischer Befund auf orthopädischem Fachgebiet vor; auf der Grundlage
der medizinischen Berichterstattung könne eine solche Erkrankung
angenommen werden, wenn man ihr folge. Er sehe dies durch die zu erhebenden
klinisch-orthopädischen
Befunde nicht bestätigt; zudem habe die Beklagte berichtet, wieder regelmäßig ein
Fitness-Training zu absolvieren. Daher sei davon auszugehen , dass offenbar
rezidivierende Lumbalgien bestünden, jedoch ohne einen klinisch fassbaren Befund, der einem regelmäßigen,
vielleicht
auch modifizierten Fitness-Training entgegenstehen könnte. Daher könne es
bedeuten, dass in Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit eine
Trainingsunterbrechung nachvollziehbar durchzuführen sein könne, jedoch dann ggf. mit entsprechender
Modifikation des Training. auch ein Training individualisiert an Geräten
fortgeführt werden könne. Zusammenfassend
sei davon auszugehen, dass sie zwar unter rezidivierenden
Lumbalgien leide, es ihr aber sehr wohl möglich sei, ein Fitness-Training
an Geräten auch weiter auszuüben. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen aus eigener Überzeugung. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind
nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht erhoben; das Gericht folgt
daher den gut nachvollziehba ren, überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Auch
wenn der Sachverständi ge angibt, dass die Beklagte ggf. in akuten Phasen
Einschränkungen im Training vorneh men müssen
könnte, folgt daraus nicht, dass ihr ein
Festhalten am Vertrag unzumutbar
i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB wäre. Denn zwar bedeutet dies eine
Einschränkung der Nutzung, aber keine so große, dass eine Unzumutbarkeit begründet
wäre. Denn
sie konnte es jedenfalls weiterhin regelmäßig nutzen, und zwar nicht nur in
Kursen, wie von der Klägerin auch angeführt,
sondern gerade auch weiterhin an den Geräten, so dass sie auch
weiterhin zu ihr genehmen Zeiten jederzeit eine sportliche Betätigung im
Fitnessstudio der Klägerin ausüben konnte. Dass sie dabei nicht alle Geräte in vollem Umfang nutzen konnte, genügt für eine
Unzumutbarkeit am Festhalten des Vertrages nicht.
Der Anspruch der Klägerin
besteht auch in der geltend gemachten, zwischen
den Parteien unstreitigen Höhe.
Die Beklagte geriet bezüglich der Nutzungsentgelte für Januar und Februar
2015 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB am 03.01.2015 bzw. 03.02.2015 in Verzug. Da laut Vertragsvereinbarung
die restlichen Nutzungsentgelte für die gesamte Vertragsdauer, nachdem sie für ein
Nutzungsentgelt mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsentgelten in Verzug geraten
war, am 03.03.2015
fällig wurde, geriet sie diesbezüglich, ebenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB am 03.03.2015
in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht
auf§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufi ge Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10,
713 ZPO
Die Revision war nicht
gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
zuzulassen, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat,
noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert.
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