Die Beklagten hatten mit der
klagenden evangelischen Kirchengemeinde einen Vertrag, nach dem das Kind der
Beklagten in der Ganztagsbetreuung in der Kindertagesstätte der klagenden
Kirchengemeinde war. Mit einem Schreiben vom 19.06.2016 kündigten die Beklagten
zum 31.07.2016. Die Klägerin hält die Kündigung zu diesem Zeitpunkt für
unzulässig und klagte Essengeld für August 2016 ein.
Das Amtsgericht musste sich mit
der bzw. den Kündigungsklausel(n) des Vertrages auseinandersetzen, bei dem es
sich um einen AGB-Vertrag handelte, da er für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert
war. Die Klausel(n) lauteten:
"Über Abschluss und Beendigung (Kündigung) des Vertrages
entscheidet der Kirchenvorstand. Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Monatsende.
Abmeldungen durch die Eltern können nur zum Monatsersten erfolgen und
müssen 4 Wochen vorher schriftlich vorliegen.
Kinder, die im Herbst zur Schule kommen und nicht bis zur allgemeinen
Entlassung in der Kindertagesstätte bleiben sollen, müssen zum 28. Februar
abgemeldet sein und die Einrichtung zum 1. April verlassen, damit der
Platz neu vergeben werden kann. Bei vollständiger Freistellung vom Elternbeitrag
kann von dieser Regelung Abstand genommen werden."
Das Amtsgericht wies darauf hin,
dass die Kündigung die vereinbarte Frist von vier Wochen zum Monatsende
eingehalten habe. Die Klägerin könne
sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung bis zum 28.02.2016 hätte erfolgen
müssen. Die entsprechende Klausel sei nicht klar und verständlich. Dabei könne
auf sich beruhen, ob die Klausel gem. § 305c Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt
werden kann, dass eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich ist oder zu diesem
Zeitpunkt ohnehin der allgemeine Entlassungszeitpunkt lag oder ob die Klausel
gem. § 307 Ans. 1 S. 2 BGB unwirksam sei.
Die Klausel, welche für angehende
Schulkinder vorsehe, dass die Kündigung bis zum 28.02. erfolgen müsse, wenn die
Kinder nicht bis zur „allgemeinen Entlassung“ in der Einrichtung verbleiben, in
keinem Verhältnis zur vorangehenden Klausel (vierwöchige Frist zum Monatsende) stünde.
Zwar spräche einiges dafür, dass es sich hier um eine Ausnahme von der
allgemeinen Kündigungsmöglichkeit handeln soll, mit der Folge, dass bei angehenden
Schulkindern die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend, was
notwendig dann nach der Unklarheitenregelung des § 305c BGB zu Lasten des Verwenders
(hier der klagenden Kirchengemeinde) geht.
Zudem sei auch nicht erkennbar,
zu welchem Zeitpunkt die „allgemeine
Entlassung“ erfolgt, weshalb die Eltern nicht erkennen könnten, zu welchem
Zeitpunkt das Betreuungsverhältnis endet. Möglich wäre ein Ende des Betreuungsverhältnisses
zum Beginn als auch zum Ende der Sommerferien, wie auch zum Monatsende vor bzw.
nach der Einschulung. So sei in 2016 der 26.08. der letzte Tag der Sommerferien
gewesen, weshalb die Einschulung noch im August erfolgte.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2017 - 29 C 1038/17 (97)
Aus den Gründen:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die
Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäߧ§ 313a Abs. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig.
Die
Klage ist jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des
Essensgeldes für August 2016 steht der Klägerin
nicht zu, da der zwischen
den Parteien bestehende Betreuungsvertrag von den Beklagten
wirksam zum 31.07.2016 gekündigt wurde.
Das
Gericht legt die Kündigungserklärung vom 19.06.2016, welche „form- und fristgerecht zum 31.07.2015" erfolgen sollte, dahingehend
gehend aus, dass die
Kündigung zum 31.07.2016 erfolgen sollte, da offensichtlich ein Tippfehler vorliegt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht diese Auslegung auch im Einklang
mit dem übrigen Inhalt des Schreibens, mit welchem die Beklagten den vermeintlich zu viel
bezahlten Beitrag
(Einzahl!) für August 2015 zurückfordern und eine Zahlung bis zum 31.07.2016 verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vereinbart worden war, ist diese Forderung jedenfalls nachvollziehbar.
Die
Kündigung ist auch nicht
aufgrund der AGB der Klägerin unwirksam.
Bei
den als Anlage K8 vorgelegten „Aufnahmebedingungen" handelt es
sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche einseitig von der Klägerin gestellt wurden, und damit um Allgemeine
Geschäftsbedingungen i. S. d. §§ 305ff. BGB.
Die AGB sehen zunächst vor, dass Abmeldungen durch die Eltern
mit einer Frist von vier Wochen
zum Monatsende erfolgen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Kündigung der
Beklagten.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Kündigung bis zum 28.02. hätte erfolgen
müssen, kann sie mit diesem Einwand
nicht durchdringen. Auf diese
Klausel in den AGB kann sich die Klägerin nicht berufen, da sie nicht klar und
verständlich ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Klausel gemäß § 305c II BGB dahingehendauszulegen ist, dass eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich war oder zu diesem Zeitpunkt
ohnehin der allgemeine Entlassungszeit punkt lag oder ob die Klausel gemäß §
307 I 2 BGB unwirksam ist.
Zunächst wird nämlich diese .Klausel, welche für angehende Schulkinder vorsieht, dass eine Kündigung bis zum 28.02. erfolgen müsse, wenn die Kinder nicht bis zur „allgemeinen Entlassung " in der Einrichtung verbleiben sollen, in keinerlei Verhältnis zu der
grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit der
vorangehenden Klausel gesetzt. Es spricht zwar einiges dafür, dass es sich um
eine Ausnahme handeln soll mit der Folge, dass für angehende Schulkinder die Kündigungsmöglichkeiten
eingeschränkt werden soll. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend.
Zudem ist auch nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt die „allgemeine Entlassung " erfolgt, so dass die Eltern überhaupt nicht erkennen können, zu welchem Zeitpunkt der
Betreuungsvertrag enden soll. Vorstellbar wäre, dass die „allgemeine Entlassung" bereits vor den Schulsommerferien erfolgt. Vorstellbar wäre
auch, dass die „allgemeine Entlassung " unmittelbar nach den Schulsommerferien erfolgt. Vorstellbar wäre
auch, dass die „allgemeine Entlassung" zum Monatsende vor oder nach
dem Einschulungszeitpunkt erfolgt. Immerhin fällt der Schuljahresbeginn in der
Regel nicht genau auf einen Monatsanfang. So war zum Beispiel der letzte Tag
der Sommerferien der 26.08.2016, so dass die Einschulung jedenfalls noch im Monat August erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Maßgabe in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer .einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.
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