Die Beklagten hatten mit der
klagenden evangelischen Kirchengemeinde einen Vertrag, nach dem das Kind der
Beklagten in der Ganztagsbetreuung in der Kindertagesstätte der klagenden
Kirchengemeinde war. Mit einem Schreiben vom 19.06.2016 kündigten die Beklagten
zum 31.07.2016. Die Klägerin hält die Kündigung zu diesem Zeitpunkt für
unzulässig und klagte Essengeld für August 2016 ein.
Das Amtsgericht musste sich mit
der bzw. den Kündigungsklausel(n) des Vertrages auseinandersetzen, bei dem es
sich um einen AGB-Vertrag handelte, da er für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert
war. Die Klausel(n) lauteten:
"Über Abschluss und Beendigung (Kündigung) des Vertrages
entscheidet der Kirchenvorstand. Kündigungsfrist ist 4 Wochen zum Monatsende.
Abmeldungen durch die Eltern können nur zum Monatsersten erfolgen und
müssen 4 Wochen vorher schriftlich vorliegen.
Kinder, die im Herbst zur Schule kommen und nicht bis zur allgemeinen
Entlassung in der Kindertagesstätte bleiben sollen, müssen zum 28. Februar
abgemeldet sein und die Einrichtung zum 1. April verlassen, damit der
Platz neu vergeben werden kann. Bei vollständiger Freistellung vom Elternbeitrag
kann von dieser Regelung Abstand genommen werden."
Das Amtsgericht wies darauf hin,
dass die Kündigung die vereinbarte Frist von vier Wochen zum Monatsende
eingehalten habe. Die Klägerin könne
sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung bis zum 28.02.2016 hätte erfolgen
müssen. Die entsprechende Klausel sei nicht klar und verständlich. Dabei könne
auf sich beruhen, ob die Klausel gem. § 305c Abs. 2 BGB dahingehend ausgelegt
werden kann, dass eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich ist oder zu diesem
Zeitpunkt ohnehin der allgemeine Entlassungszeitpunkt lag oder ob die Klausel
gem. § 307 Ans. 1 S. 2 BGB unwirksam sei.
Die Klausel, welche für angehende
Schulkinder vorsehe, dass die Kündigung bis zum 28.02. erfolgen müsse, wenn die
Kinder nicht bis zur „allgemeinen Entlassung“ in der Einrichtung verbleiben, in
keinem Verhältnis zur vorangehenden Klausel (vierwöchige Frist zum Monatsende) stünde.
Zwar spräche einiges dafür, dass es sich hier um eine Ausnahme von der
allgemeinen Kündigungsmöglichkeit handeln soll, mit der Folge, dass bei angehenden
Schulkindern die Kündigungsmöglichkeit eingeschränkt wird. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend, was
notwendig dann nach der Unklarheitenregelung des § 305c BGB zu Lasten des Verwenders
(hier der klagenden Kirchengemeinde) geht.
Zudem sei auch nicht erkennbar,
zu welchem Zeitpunkt die „allgemeine
Entlassung“ erfolgt, weshalb die Eltern nicht erkennen könnten, zu welchem
Zeitpunkt das Betreuungsverhältnis endet. Möglich wäre ein Ende des Betreuungsverhältnisses
zum Beginn als auch zum Ende der Sommerferien, wie auch zum Monatsende vor bzw.
nach der Einschulung. So sei in 2016 der 26.08. der letzte Tag der Sommerferien
gewesen, weshalb die Einschulung noch im August erfolgte.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.06.2017 - 29 C 1038/17 (97)