Das Fitnessstudio hatte seine
Räumlichkeiten um 150m verlegt. Der Nutzer kündigte daraufhin fristlos seinen
Vertrag und führte u.a. diesen Umzug in Verbindung damit zur Begründung an,
dass sich der Charakter des Studios geändert habe und eine Dusche nicht mehr
vorhanden sei. Der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des Nutzungsentgeltes
wurde stattgegeben.
Vom Amtsgericht wurde darauf
hingewiesen, dass ein Umzug nicht per se ein Kündigungsrecht begründe. Es bezog
sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.1991 - 17 U 109/91 -, wonach
eine Klausel, die die Kündigung für den Fall des Umzugs des Studios ausgeschlossen
wurde, unzulässig sei. In dieser Entscheidung hatte das OLG drauf hingewiesen,
dass der Umzug für den Nutzer „zumutbar“ sein könne oder nicht. Damit wurde auf
den Einzelfall abgestellt. Da hier lediglich eine Distanz von 150m zwischen
altem und neuem Studio bestünde, würde der Umzug als solcher keinen Kündigungsgrund
darstellen.
Der Nutzer hatte zum Charakter
geltend gemacht, es würde sich jetzt nicht mehr um ein Fitnessstudio handeln,
sondern eher um ein Reha-Zentrum. Unabhängig davon, dass er selbst einen
Reha-Kombi-Tarif gebucht hatte, sah das Amtsgericht darin allerdings keine
Beeinträchtigung der Nutzung. Etwas anderes könnte nach dem Urteil wohl dann
gelten, wenn der Nutzer nunmehr nicht mehr seine Übungen machte könnte, dies
wurde aber vom Amtsgericht nicht festgestellt.
Das Amtsgericht hielt es für
heute allgemein üblich, dass in Fitnessstudios Duschen vorhanden sind, so dass
der Kunde nicht nach schweißtreibender Aktivität einen womöglich auch weiten
Heimweg ungeduscht zurücklegen müsste. Die Duschmöglichkeit hatte es unstreitig
im alten Gebäude gebeten (und wurde hier erst später wieder geschaffen).
Allerdings könne der Umstand nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen
werden, da seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen wurde, dass der
beklagte Nutzer die Dusche nie genutzt habe. Unabhängig von der Frage, ob hier
dem Nutzer eine Überbrückung für einige Monate zumutbar gewesen wäre, habe er
auch nicht konkret behauptet, die Dusche genutzt zu haben. In Ansehung einer
Entfernung von 2,5km zwischen Studio und Wohnung des Nutzers sei die Angabe der
Klägerin zudem glaubhaft, dass er nicht geduscht habe.
AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 – 1 C 171/16 -
Aus den Gründen:
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,00 €. zzgl. Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem
jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 40,50 € seit dem 16.04., 16.05., 16.06. und 16.07.2016 zu zahlen.
2.
Der
Beklagte wird weiter verurteilt,
an die Klägerin 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz
seit dem 12.06.2016 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
Ohne Tatbestand (gemäߧ
313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist begründet.
A)
Die Klägerin hat gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedbeiträgen i.H.v.
162,00 € aus dem Mitgliedschaftsvertrag vom 10.02.2015
i.V.m. 535,
611
BGB.
1)
Der hier unstreitig abgeschlossene streitbefangene Vertrag
vom 10.02.2015
über die Mitgliedschaft im
Trainings- und Therapiezentrum ist als typengemischter
Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die§§ 535 ff.
und§§ 611
ff. BGB entsprechend sowie auch der
§ 314 BGB Anwendung finden (BGH, NJW 2016, 3719; 2012, 1431; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, 242). II)
Aus diesem
Vertrag kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 162,00 € verlangen.
Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages
schuldet die
Beklagte seit Vertragsbeginn unter dem 01.03.2015
bis zum Vertragsende nach 24 Monaten unter dem 28.02.2017 monatlich die Zahlung
eines Betrags von 40,50 €, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats.
Soweit der Beklagte daher die Mitgliedsbeiträge für die Monate April bis
Juli jeweils zum 15. des
jeweiligen Monats nicht beglichen hat, schuldet er die Zahlung i.H.v. 162,00 €.
111)
Der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ist nicht durch
die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 17.03.2016 erloschen. Der Beklagte war nicht berechtigt das
Vertragsverhältnis
außerordentlich zu kündigen. Die Voraussetzungen des§ 314
BGB sind nicht gegeben.
Im Einzelnen:
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als
Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem
dem Kunden ein Recht zur ·außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den
Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1, 314 Abs. 1 BGB kommt der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht
zugemutet werden kann.
Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag
über die Erbringung einer Leistung
abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner
persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht
beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht
mehr zumutbar ist (vgl. Senat,
NJW 2012, 1431 = NZM 2012,
394 Rn. 31 mwN;
NJW
1997, 193 [195] mwN).
So liegen die Dinge hier
aber nicht.
1)
So
berechtigt zunächst die Verlegung
des Fitnessstudios in die
Räumlichkeiten im … vom …. nicht zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages, denn das Festhalten am Vertrag wird dem Beklagten dadurch nicht unzumutbar.
Verlagert das Fitnessstudio währen der Mitgliedschaft seinen Standort, so
ist auf den konkreten Einzelfall mit Blick auf die eintretende Entfernung
abzustellen, ohne dass die Standortverlegung per se eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigte (vgl. Hamm NJW-RR 1992, 444, beck-online). Zwischen den beiden Adressen liegt
eine Strecke von lediglich 150 Metern ausweislich des Kartendienstes „Google-Maps". Zur Wohnanschrift des
Beklagten hat sich die Entfernung durch die Standortverlagerung gar verringert_. Ein Festhalten
am Vertrag
wird er
folglich nicht unzumutbar.
2)
Das Gericht kann es weiter dahingestellt bleiben lassen, ob die vom
Beklagten behauptete Verringerung der
Geräteanzahl und der damit
einhergehenden
Einschränkungen seines bisherigen Trainingsprogramms für sich einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, hat der Beklagte weder
substantiiert auf den Vortrag der Klägerin erwidert , in dem sie dargestellt hat an welchen
der (vorhandenen) neuen Geräte, die vom Beklagten benannten Übungen weiterhin ausgeführt werden können, noch hat er seine Behauptung unter
Beweis gestellt.
Hierauf musste das Gericht auch nicht hinweisen, da es in Ansehung des Umstandes, dass keine der Behauptungen des
anwaltlich vertretenen Beklagten mit einem Beweisantritt versehen
ist, nicht davon ausgehen
musste, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte (Greger
in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 16).
Entsprechendes gilt im Wesentlichen für die Behauptung des Beklagten, ihm sei von einer Mitarbeiterin, die er namentlich nicht benennt,
mitgeteilt worden, dass
er sein Training nicht mehr ausführen und aufgrund des Personalmangels erst
nach vier Wochen Gelegenheit bestünde, ihn in die neuen Geräte einzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob die Schlüssigkeit der Einwendung
weiteren Vortrag zur Identität der Mitarbeiterin erfordert, ist auch diese
Behauptung nicht unter Beweis gestellt
Selbst wenn man aber hiervon absehen wollte, so wäre in beiden Fällen von einer
Verletzung der Pflichten der Klägerin aus dem Vertrag anzunehmen, da es Kerngehalt des streitgegenständlichen
Vertrages ist,
dass der
Kunde die Trainingseinheiten zeitnah und nicht erst nach einer Wartezeit von
vier Wochen weiterhin mit dem vorhandenen Gerät ausüben kann. Eine außerordentliche Kündigungen
wegen Pflichtverletzungen aus dem Vertrag ist nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB jedoch erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung möglich.
Eine solche ist hier nicht gesetzt worden. Vielmehr hat der Beklagte nach
seinem ersten Besuch nach dem Umzug am 16.03.2016 unter dem 17.03.2016 unmittelbar die Kündigung ausgesprochen. Gründe für die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 S. 2 BGB sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies
gilt i_m Geräteanzahl.
3)
Übrigen auch
für die verringerte
Soweit der Beklagte rügt, dass sich der „Charakter
" des Studios geändert habe und es sich nunmehr
nicht mehr um ein Fitness-Studio, sondern eher um ein Reha zentrum handelt,. ist schon nicht
ersichtlich, wie über die bereits behandelten
Einwendungen des Beklagten hinaus hierin eine Beeinträchtigung des
Vertragsverhältnisses liegt, die ihm ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Dies gilt
insbesondere mit Blick darauf, dass der Beklagte ohnehin einen Reha-Kombi-Tarif gewählt hat.
4)
Derweil dürfte es durchaus üblich sein, dass in Fitness-Studios die Möglichkeit eingeräumt ist, nach schweißtreibenden Übungen und
Aktivitäten Duschen zu können, so dass die Kunden nicht gezwungen sind, einen womöglich auch weiteren
Heimweg ungeduscht anzutreten. Diese Möglichkeit war in den ursprünglichen Räumlichkeiten gegeben und
fehlte offenbar in den ersten Monaten an dem neuen Standort.
Letztlich vermag allerdings auch dieser Umstand für eine Kündigung
herangezogen zu werden. Zum einen bestehen Zweifel mit Blick auf die Unzumutbarkeit der
Fortsetzung des Vertrages durch den Beklagten. Dieser wohnt lediglich knapp über 2,5 Km vom Fitnessstudio der Klägerin
entfernt, so dass sich die Frage
stellt, ob hier nicht die Überbrückung einiger Monate, bei denen nicht direkt vor Ort
geduscht werden kann, zumutbar
ist. Letztlich kann dies jedoch für den konkreten Fall dahingestellt bleiben.
Der Beklagte trägt nämlich nur pauschal das Fehlen von
Sanitäreinrichtungen als Grund vor. Konkret behauptet, dass er sich immer nach dem Training
geduscht hat und das Vorhandensein von Duschen für ihn wesentliche
Vertragsgrundlage war, hat
er nicht.
Selbst wenn man dies außer Acht lassen und das Gericht davon absähe, dass es nicht verpflichtet ist, Anlagen ohne konkrete Bezugnahme auf
die jeweilige Aussage als Sachvortrag zu behandeln oder sich diesen aus Anlagen
zusammenzusuchen, würden die Ausführungen im Kündigungsschreiben, wonach es
dem Beklagten "davor graue, sich ungeduscht ins Auto zu
setzen" der Verteidigung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin hat nämlich unter
Beweisantritt in Abrede gestellt, dass der Beklagte die Duschen genutzt habe, während der Beklagte wiederum keinen
Beweis angetreten hat. Da insbesondere in Ansehung der kurzen Strecke kein
Anhalt dafür besteht, dass
der Beklagte zwingend auf die Duschen angewiesen wäre und vor diesem
Hintergrund der Vortrag der Klägerin nicht ohne Weiteres Unglaubwürdig
erscheint , ist alleine auf Basis des
Parteivortrages keiner Seite eine erhöhte Glaubhaftigkeit einzuräumen,
so dass
der Beklagte insoweit
letztlich beweisfällig
bleibt.
IV)
Da die
Mitgliedsbeiträge ausweislich der vertraglichen Vereinbarung jeweils zum 15.
des Monats· zu zahlen waren, befand sich der Beklagte
jeweils ab dem 16. Nach §
286 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ohne dass es einer Mahnung bedurft hätte, die unstreitig ebenfalls erfolgten, in Verzug . Mithin sind die monatlichen fälligen
Beträge jeweils nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Im Rahmen des Verzugsschadens kann
die Klägerin ferner · die
Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten 1n Gestalt
des anwaltlichen Schreibens vom 03.05.2016
i.H.v.
70,20 € verlangen.
B)
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO. Jene
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 162,00 EUR festgesetzt.
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