Die Klägerin stürzte im Bereich
eines im Innenhof einer Wohnanlage befindlichen Baumgitters, welches sich
deutlich von der umliegenden Pflasterung abhob. On der Mitte des Gitters war
jedoch kein Baum; diese war, was nicht erkennbar war, nicht mit Erde ausgefüllt
und wies zwischen Gitter und Erde eine Differenz von 10cm auf, weshalb die
Klägerin stürzte.
Das Landgericht hatte die Klage
abgewiesen. Das OLG sah eine Haftung dem Grunde nach von 50% als gegeben an.
Richtig habe allerdings das
Landgericht die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen für die Begründung
einer Verkehrssicherungspflicht und die im öffentlichen Straßenverkehr zu
erwartenden Sicherungserwartungen von Fußgängern dargelegt. Allerdings würden
diese Sicherungserwartungen grundsätzlich nur für Unebenheiten auf den
eigentlichen Laufflächen von Gehwegen mit einheitlicher und durchgehender Pflasterung
(OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1999 - 11 U 101/00 -). Die zum Schutz oder zur Bewässerung eines
Baumes eine vom Gehwegbelag sich optische deutlich unterscheidbare Baumscheibe
eingebracht, diene diese erkennbar nicht als Gehfläche für Fußgänger, auch wenn
im Hinblick darauf zwei entgegenkommende Fußgänger nicht aneinander vorbei
kommen würden. Damit würde ein Fußgänger, der doch über eine entsprechende
Baumscheibe geht und wegen des Niveauunterschieds zwischen Pflasterung und Baumscheibe
zu Fall kommt, regelmäßig auf eigene Gefahr handeln (Saarl. OLG, Urteil vom
14.01.2016 - 4 U 49/15 -).
Vorliegend unterscheide sich der
Vorgang aber dadurch, dass die Klägerin nicht im Bereich Gehweg / Baumgitter
wegen eines dortigen Niveauunterschieds gefallen, sondern wegen eines von ihr
nicht mehr zu erwartenden Nieveauunterschieds zwischen dem Metallgitter und dem
unverfüllten Erdloch in dessen Mitte, welches sich nach der Entfernung des Baums
ausweislich von Lichtbildern den Eindruck einer einheitlich begehbaren Fläche
gemacht habe. Die Warnfunktion durch einen Bau, der erkennbar mache, dass der
Fußgänger rund um den Baum herum nicht mit einer durchweg sicheren Verkehrsfläche
rechnen könne, sei entfallen. Allerdings läge, da der Unterscheid zwischen
Gehwegbelag und Baumscheibe deutlich sei, eine Mithaftung der Geschädigten in
Höhe von 50% vor, § 254 BGB.
Es erscheint allerdings nicht nachvollziehbar,
weshalb bei einem Sturz bei Betreten der Baumscheibe durch einen
Niveauunterschied zum Pflaster, auch wenn ein Baum dort nicht stehen sollte, eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen
nicht bestehen soll, sie aber nach einem gleichwohl erfolgten Betreten der Baumscheibe
wegen einer (evtl. nicht erkennbaren) Vertiefung
in der Mitte (Erdloch) wieder aufleben soll und nur noch ein Mitverschulden
bestehen soll, welches hier gerade aus dem Bereich stammt, der im Falle
eines Sturzes bei Betreten der Scheibe sogar einen Haftungsausschluss des Verkehrssicherungspflichtigen
(in Ansehung der Sichtbarkeit der Scheibe als für eine Begehung durch Fußgänger
nicht geeignet) begründe.
OLG Karlsruhe,
Urteil vom 06.02.2019 - 7 U 128/18 -