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Dienstag, 17. September 2013

Verkehrsssicherungspflicht: Eisglätte und Räumungspflicht

Rainer Sturm_pixelio.de
Der Sommer ist vorbei, wieder wird es kälter. Und es kommt die Zeit, in der Zugänge zu Häusern, Parkplätzen, aber auch Gehwege (qua öffentlicher Satzungen) von Schnee und Eis befreit werden müssen. Und immer wieder kommt es im Zusammenhang mit der Räum- und Streupflicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Pflichtigen und einer Person, die stürzte. In seinem Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11 - nahm der BGH neuerlich zur Frage des Umfangs der Streupflicht Stellung. Er wies wieder darauf hin, dass der Verletzte die Streupflicht und deren schuldhafte Verletzung darzulegen und zu beweisen hat.  
                                                                                                       
Die Streupflicht tritt bei einer allgemeinen Glätte ein. Nur vereinzelte kleine Eisflächen (hier: 20 x 20cm) begründen sie nicht.   Der Fußgänger kann sich also nicht darauf verlassen, dass stets alles geräumt bzw. abgestreut ist. Vereinzelte Eisflächen, die sich für ihn auch als Gefährdung darstellen können, können immer noch vorhanden sein, worauf er sich einzustellen hat.
Der Leitsatz der Entscheidung des BGH lautet:

"Sind im Bereich eines Grundstücks nur vereinzelte Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr vorhanden, ist nicht von einer allgemeinen Glättebildung auszugehen, die eine Streupflicht begründen könnte."

BGH, Urteil vom 12.06.2012 - VI ZR 138/11-