Die Parteien streiten über einen
Schadensersatzanspruch der Kläger als ehemalige Mieter des Beklagten. Zur
Begründung ihres Anspruchs beziehen sich die Kläger auf eine Eigenbedarfskündigung
durch den Beklagten, in dessen Folge die Parteien dann einen Räumungsvergleich
im Rahmen des Räumungsprozesses schlossen. Der Eigenbedarf war vom Beklagten
mit der Begründung geltend gemacht worden, sein Neffe würde in die Wohnung
einziehen. Ob dieser einzog, nachdem die Kläger im Rahmen des Räumungsvergleichs
am 31.07.2012 auszogen und wie lange er gegebenenfalls dort wohnte, ist
streitig. Der Beklagte veräußerte das Grundstück im April 2013 an einen Dritten.
Die auf Schadensersatz in Höhe
von über € 62.000,00 erhobene Klage wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Die
dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH war erfolgreich und
führte unter Aufhebung des Beschlusses zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Dabei stützt sich der BGH auf
eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs durch das
Landgericht, Art. 103 GG. Dabei verwies es darauf, dass die Kläger bereits
erstinstanzlich geltend gemacht hatten, dass der Beklagte zum Zwecke der Erzielung
eines höheren Kaufpreises das Objekt entmieten wollte. Schon 2008 sei ihnen das
Objekt vom Beklagten zum Kauf angeboten worden; in der Folgezeit habe es
weitere Verkaufsversuche des Beklagten gegeben. Demgegenüber habe der Beklagte
im Räumungsverfahren vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass der von ihm
beauftragte Makler auch nach der Eigenbedarfskündigung noch das Objekt
angeboten habe; vielmehr wäre er davon ausgegangen, dieser hätte seine
Verkaufsbemühungen eingestellt.
Auf den Hinweisbeschluss des
Landgerichts, mit dem die Absicht zur Zurückweisung der Berufung dargelegt
wurde, haben die Kläger ihren Vortrag weiter konkretisiert. So haben sie
verschiedene Verkaufsbemühungen unter Beweisantritt benannt, u.a. auch zum
Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung. Diesen weiteren Vortrag beachtete das
Landgericht bei seiner Zurückweisung der Berufung nicht. Damit wurde nach
Ansicht des BGH zentrales Vorbringen der Kläger, mit denen diese Indizien für
die zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung bestehende Verkaufsabsicht darlegten,
gehörswidrig übergangen, Art. 103 GG. Bei dem ergänzenden Vortrag der Kläger
nach dem Hinweisbeschluss handele es sich auch nicht um neuen Tatsachenvortrag,,
vielmehr sei der erstinstanzliche Vortrag zu schlüssigen Indizien lediglich
weiter konkretisiert worden.
Der Wortlaut des Räumungsvergleichs
biete hier nach Ansicht des BGH keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien
weitergehendes, insbesondere auch mögliche Schadensersatzansprüche der Kläger
wegen vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung, hätten erledigen wollen. Ein
stillschweigender Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschter
Eigenbedarfskündigung käme auch nicht in Betracht; dafür bedürfe es gewichtiger
Umstände, die darauf schließen ließen. Solche
wären z.B. in einer namhaften Abfindung zu sehen, die es hier nicht gab.
BGH, Urteil vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15 -