Die klagende Anwaltssozietät war
für die Beklagte in familienrechtlichen Angelegenheiten tätig gewesen. Auf
Grund eines Verkehrsunfalls beauftragte die Beklagte einen anderen Anwalt, sie
zu vertreten, der eine Schmerzensgeldklage erhob. In diesem weiteren Verfahren
trat die Anwaltssozietät auf der Gegenseite auf. Daraufhin kündigte die
Beklagte das Mandat zur Anwaltssozietät wegen eines von ihr angenommenen
Interessenkonflikts derselben fristlos. Die Anwaltssozietät machte aus den
familienrechtlichen Verfahren heraus ihre weiteren Gebühren geltend, die die
Beklagte nicht zahlte. Das Landgericht hatte der Klage der Anwaltssozietät
stattgegeben; auf die Berufung wurde die Klage abgewiesen.
Da es sich bei der von einem
Anwalt zu erbringenden Leistung um Dienste höherer Art handelt, ist eine
jederzeitige Kündigung möglich, § 627
Abs. 1 BGB. Auf Grund einer solchen Kündigung verliert der Anwalt noch nicht
seine Honoraransprüche, soweit diese bereits entstanden sind.
Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB steht
dem Anwalt aber dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch sein vertragswidriges
Verhalten die Kündigung veranlasst hat und die bisher erbrachten Leistungen für
den Mandanten infolge der Kündigung kein Interesse mehr haben. Einen solchen
Fall nahm hier das OLG an.
Das vertragswidrige Verhalten der
Anwaltssozietät sieht das OLG in der gleichzeitigen Wahrnehmung von Interessen
für als auch gegen die Beklagte. Der BGH hatte bereits in seiner Entscheidung
vom 07.06.1984 – III ZR 87/83 – ausgeführt, dass der Anwalt zwar in
verschiedenen Sachen (zeitgleich) für und gegen den eigenen Anwalt ohne Verstoß
gegen § 356 StGB oder das Standesrecht tätig werden dürfe; allerdings vertraue
der Mandant regelmäßig darauf, dass sein Anwalt nicht zeitgleich die Interessen
Dritter gegen ihn wahrnehmen werden, weshalb er auch über die Mandatsaufnahme
gegen ihn unterrichtet werden müsse. Auf diese Entscheidung des BGH verweist
das OLG und führt aus, die Beklagte habe auch erst aus der Klageerwiderung in
dem Schmerzensgeldprozess von der gegen sie erfolgte Mandatsaufnahme durch die
Anwaltssozietät erfahren. Damit habe die Anwaltssozietät schuldhaft gegen die
ihr obliegende Hinweispflicht verstoßen und gleichzeitig das
Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstört.
Die Beklagte habe auch nicht die
Zwei-Wochen-Frist des § 628 Abs. 2 BGB für die Kündigung zu beachten gehabt.
Dies unabhängig davon, dass diese Frist nur dann zum Tragen komme, wenn gem. §
628 BGB der durch die Kündigung entstandene Schaden geltend gemacht werden
soll. Dies wäre hier nicht der Fall. Hier ginge es um den Vergütungsanspruch
der Anwaltssozietät.
Aufgrund der berechtigten
Kündigung des Anwaltsvertrages durch die Beklagte hätten die von der Anwaltssozietät
erbrachten Leistungen für die Beklagte auch kein Interesse mehr. Das Interesse
würde entfallen, wenn sie die Leistungen wirtschaftlich nicht mehr verwerten
könne, sie also nutzlos sind. Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom
08.10.1981 – III ZR 190/79 – sieht dies das OLG vorliegend als gegeben an, da
die Beklagte in den abgerechneten, aber noch laufenden Verfahren einen anderen
Prozessbevollmächtigten mandatieren müsse, bei dem neuerlich die hier geltend
gemachten Gebühren anfallen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2015 15 U 90/14 -
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