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Freitag, 28. Juni 2019

Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung und Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände


Die Kläger (gemeinsam veranlagte Eheleute) haben einen Hausstand in A. Der Kläger mietete im Streitjahr in Ansehung einer beruflichen Tätigkeit in B.  eine weitere Wohnung in C. an, für die sich die Miete auf € 660,00 und die Betriebskostenvorauszahlungen auf € 120,00 monatlich beliefen. In der Einkommensteuererklärung wurden die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mit Mietkosten incl. Betriebskostenvorauszahlungen für sieben Monate mit € 5.460,00, Strom € 210,00, Telefon € 306,73, Rundfunkbeitrag € 125,86, Sonstiges € 65,55, Absetzung für Abnutzung (AfA) auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände € 661,69 sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter mit € 3.495,60 geltend gemacht. Dem kam das beklagte Finanzamt (FA) nur teilweise nach. Insbesondere hatte das FA argumentiert, die Aufwendungen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter (Möbel und Haushaltsartikel) seien zwar als Werbungskosten anzuerkennen, allerdings würden sie zu den beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft iSv. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Unterkunftskosten seien insgesamt in Höhe von € 9.747,44 angefallen (wobei dem Finanzgericht ein Rechenfehler unterlief,. Als es acht Monate bei einer tatsächlichen Nutzung von 7 Monaten annahm, was sich aber im Übrigen nicht auswirkte), könnten aber nur in Höhe von € 8.000,00 (hier acht Monate à € 1.000,00) berücksichtigt werden. Die Klage, mit der weitere Werbungskosten in Höhe der Differenz geltend gemacht wurden, war erfolgreich; die Revision des beklagten FA wurde vom BFH zurückgewiesen.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, wobei vorliegend diese Voraussetzungen zwischen den Parteien unstreitig waren. In diesem Zusammenhang können aber bei einem doppelten Haushalt im Inland nach der benannten gesetzlichen Reglung  nur maximal € 1.000,00/Monat als Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden.

Der BFH verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es sich bei den in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG benannten Mehraufwendungen z.B. um wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort handeln würde. Abzustellen sei hier auf die Gesetzesnovellierung ab dem Veranlagungszeitraum 2014, mit der auch die Kappung bei einem Betrag von € 1.000,00/Monat eingeführt worden sei. Allerdings habe der Gesetzgeber nicht bestimmt, welche Aufwendungen auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen würden. In der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 17,10774, S. 13) sei lediglich  darauf verwiesen worden, dass zur Vereinfachung nicht mehr eine Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete erforderlich sei, sondern auf die tatsächlichen Aufwendungen abgestellt werde und der Betrag von € 1.000,00/Monat alle für die Unterkunft entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kfz-Stellplatz, Sondernutzungen (wie Garten) umfasse, die vom Arbeitnehmer zu tragen seien, wobei der Betrag von € 1.000,00 nach den vom Statistischen Bundesamt für eine durchschnittliche ca. 60qm große Wohnung in Deutschland ermittelten Kaltmietzins von unter € 1.000,00 berechnet worden sei.  Die Finanzverwaltung (Schreiben BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 104) habe die Ansicht vertreten, der Betrag umfasse neben der Miete und den Betriebskosten, Reinigung und Pflege der Unterkunft u.a. auch die AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweiwohnungssteuer und  Rundfunkgebühren, wobei bei Anmietung einer möblierten Wohnung der gesamte Betrag bis zum Höchstbetrag ansetzbar sei, bei Eigentum an der Zweiwohnung die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schulzinsen, Reparaturkosten und Nebenkosten (entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BFH).   

Der BFH sieht nach der hier besprochenen Entscheidung von dem Höchstbetrag gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG alle Aufwendungen zur Nutzung der Unterkunft durch den Steuerpflichtigen als umfasst, soweit sie ihr zugeordnet werden könnten. Dazu würden die Bruttokaltmiete, bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten und die Zinsen für das dazu aufgewandte Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung als „doppelte Haushaltsführung“ entfallen würden, sowie die Betriebskosten und die Stromkosten gehören. Es würde sich um Kosten durch den Gebrauch der Unterkunft oder das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft handeln.

Auch wenn nach der Gesetzesbegründung der Gesetzgeber bei dem Höchstbetrag von € 1.000,00  die Bruttokaltmiete berücksichtigt worden sei, könne der Wille des Gesetzgebers nur insoweit bei der Gesetzesauslegung berücksichtigt werden, als er im Text selbst einen Niederschlag gefunden habe (BVerfG, Urteil vom 16.02.1983 - 2 BvF 1/83 -). Die Gesetzesmaterialien dürften nicht dazu verleiten, subjektive Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfGE 62,1 unter C.II.3.a).

Die Nutzung von Einrichtungsgegenständen und der Haushaltsartikel sei nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Auch die Gesetzesbegründung enthalte keinen Hinweis darauf, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den Kosten in Höhe von € 1.000,00 gehören würden. Angesichts der nur beispielhaft vorgenommenen Aufzählung hätte es nahegelegen, diese mit aufzunehmen, wenn sie nach Auffassung der Verfasser des Gesetzesentwurfs zu den Kosten der Unterkunft gehören sollten. Bestätigt sieht sich der BFH in seiner Annahme auch dadurch, dass in der beispielhaften Aufzählung nur typischerweise ratierlich anfallende Aufwendungen enthalten seien, während Kosten für Einrichtung und Haushaltsgegenstände üblicherweise „zusammengeballt“ anfallen würden, auch wenn sie (von geringwertigen Wirtschaftsgütern abgesehen) nur verteilt auf die Nutzungsdauer steuermindernd Berücksichtigung finden könnten.

Miete der Steuerpflichtige eine möblierte oder teilmöblierte Wohnung an, habe er idR. auch einen höheren Nutzungswert, der sich üblicherweise auch in einem erhöhten Mietzins niederschlagen würde. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbel enthalte, sei eine Schätzung (§ 162 AO, § 96 Abs. 1 FGG) vorzunehmen.

BFH, Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17 -