Der Versicherungsnehmer (Beklagte
zu 1.) betankte am 20.08.2017 versehentlich sein bei der Beklagten zu 2. Haftpflichtversichertes
Motorrad mit Dieselkraftstoff. Der Beklagte zu 1. verließ zunächst das Tankstellengelände,
kehrte dann aber zurück, um den Dieselkraftstoff aus dem Tank zu entfernen und
diesen mit Benzin zu füllen, wozu er nach den Feststellungen des Landgeichts
den Tank ausbaute. Danach befanden sich dort zwei größere Lachen Benzin bzw.
Diesel, die von Mitarbeitern der Klägerin abgebunden wurden und eine weitere
Reinigung erforderlich machten. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner
auf Zahlung von Schadensersatz und stellte fest, dass diese verpflichtet seien,
für sämtliche weiteren Folgen aus dem Schadensereignis einzustehen hätten.
Gegen das Urteil wandte sich alleine
die Beklagte Haftpflichtversicherung, die rügte, dass das Landgericht die mangelnde
Passivlegitimation nicht berücksichtigt habe. Eine Haftung der Beklagten zu 2. könne
nicht bestehen.
Das OLG wies darauf hin, dass
eine Haftung der Beklagten zu 2. Nur in Betracht käme, wenn es sich bei dem
Anspruch der Klägerin um einen solchen aus einer nach dem
Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handele, § 115 Abs.
1 Nr. 1 VVG. Eine solche sei nach § 1 PflVG zur Deckung der durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden
anzuschließen. Vorliegend sei aber der Schaden (für den der Beklagte zu 1. Privatrechtlich
hafte) nicht durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges entstanden.
„Gebrauch“ schließe hier den
Betrieb iSv. § 7 StVG ein und gehe noch darüber hinaus (BGH, Urteil vom
10.07.1980 - IVa ZR 17/80 -). Ein Schaden sei durch den Gebrauch des Fahrzeuges
nur eingetreten, wenn dieses mit dem versicherten Wagnis in adäquaten
Ursachenzusammenhang stünde. Die Gefahr müsse vom versicherten Fahrzeug selbst
ausgehen. Dies habe der BGH auch für das Ein- und Aussteigen von Personen aus
dem Fahrzeug angewandt, allerdings darauf verwiesen, dass auch Handlungen vor
dem Ein- oder Aussteigen noch zum Gebrauch des Fahrzeuges zählen könnten, so
z.B. Reparaturarbeiten (Auswechseln eines defekten Rades) oder eine Wagenwäsche
(BGH aaO.). Für die Auslegung käme es entscheidend darauf an, dass die typische,
vom Fahrzeug selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr noch vom Haftpflichtversicherungsschutz
gedeckt sein solle. Eine enge Auslegung sei dann geboten, wenn die Gefahr nicht
unmittelbar vom Fahrzeug ausginge, sondern von einer Person, die im
Zusammenhang mit dem Fahrzeug stünde, da andernfalls das Haftungsrisiko des
Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Stünde nur ein Gebrauch des Fahrzeuges
durch den Fahrer infrage, sei auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz
vorgeschriebenen Pflichten desselben abzustellen. Nur der Fahrer käme nämlich
aus Verursacher hinsichtlich der hier infrage stehenden Unfallrisiken in
Betracht; wenn seine Handlungen der vom Gebrauch des Fahrzeuges ausgehenden
Gefahr hinzugerechnet werden solle, müssten
dies zypische Fahrerhandlungen sein. Dies bestimme sich nach dem gesetzlichen
oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenbereich eines Kraftfahrers
im Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt.
Vorliegend sei der Tank ausgebaut
worden und hinter das Tankstellengebäude getragen worden, wo es dann zum
Schaden gekommen sei. Dies sei nicht mehr dem Gebrauch des Fahrzeuges
zuzurechnen. Auch wenn Reparaturen noch dem Gebrauch zugerechnet würden, müsse
die Gefahr unmittelbar vom Fahrzeug ausgehen; nicht ausreichend sei, dass die
unmittelbare Gefahr nicht vom Fahrzeug, sondern von einer Person ausgehen
würde, die mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stünde (BGH, Urteil vom 26.10.1988 -
Iva ZR 73/87 -). Entscheidend sei, dass der Schaden sich durch das Gebrauchsrisiko
des Fahrzeugs verwirkliche.
Vorliegend habe zwar der Ausbau
des Tanks dazu gedient, das Motorrad schließlich wieder in Gebrauch zu nehmen.
Das aber reiche nicht aus. Das Fahrzeug wäre nicht mit seinem typischen
Gefahren gebraucht worden, vielmehr habe der Beklagte zu 1. zurechenbar beim
Umfüllen des Tanks in einen Kanister mitgewirkt, wodurch sich das mit dem
Umschütten allgemein und ohne Bezug zu einem Kraftfahrzeug liegende Risiko
verwirklicht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2018 - 7 U 67/18 -