Der Kläger verlangte Herausgabe
von einem oder Einsichtnahme in ein vom Versicherer der Wohnungseigentümergemeinschaft
eingeholtes Gutachten. Unabhängig davon, ob der Kläger als Miteigentümer der
WEG überhaupt ein eigenes Recht hat, hat das Landgericht diesen Anspruch in der
Sache verneint. Es musste, da sich zwischenzeitlich die Hauptsache erledigte (§
91a ZPO) nur noch im Rahmen eines Kostenbeschlusses entscheiden.
Für den geltend gemachten
Anspruch fehlte es nach Auffassung des Landgerichts an einer Rechtsgrundlage.
§ 3 Abs. 4 VVG sei nur für die
dort konkret benannten Umstände anwendbar und träfe auf Gutachten nicht zu.
§ 202 VVG betrifft lediglich
Gutachten im Krankenversicherungsbereich, nicht in den sonstigen Versicherungszweigen
(die hier betroffen waren).
Auch § 810 Alt. 1 BGB kommt nach
Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Voraussetzung wäre, dass das
Gutachten zumindest auch im Interesse desjenigen erstellt wurde, der die
Herausgabe/Einsicht fordert. Wird das Gutachten vom Versicherer eingeholt, um
eine eigene Leistungspflicht festzustellen, kommt diese Annahme nach Der Entscheidung
des Landgerichts nicht in Betracht. Der Versicherer handele lediglich im
eigenen Interesse und nicht auch um eine Aufgabe des Versicherungsnehmers bzw.
Versicherten wahrzunehmen.
Auch ein auf § 242 BGB (Treu und
Glauben) gestützter Anspruch scheide aus. Dies wurde vorliegend deshalb
verneint, da der Kläger zunächst versucht habe im Rahmen der
Leitungswasserversicherung resultierende Schäden über diese Versicherung
abzurechnen. Dies sei unredlich gewesen; § 242 BGB greife aber nur, wenn sich
derjenige, der sich auf § 242 BGB beruft, selbst redlich verhält.
LG München I, Beschluss vom 14.10.2015 – 26 O 8341/15 -