Die Klägerin eine Krankenkasse,
klagte aus übergegangenen Recht (§ 115 SGB X) gegen den Arbeitgeber (AG) ihres
Mitglieds auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. §§ 3 und 8 EFZG für den
Zeitraum 10.03. – 18.04.2018. Das Mitglied war seit dem 08.02.2018 bei dem
Arbeitgeber tätig gewesen und ab dem 12.02.2018 arbeitsunfähig erkrankt.
Trotzdem versuchte sie noch am 14. und 15.02.2018 zu arbeiten, da der AG eine
Kündigung avisiert habe, wenn es in der Einarbeitungsphase krankheitsbedingt
nicht arbeite. Am 23.02.2018 kündigte der AG das Arbeitsverhältnis ordentlich
zum 09.03.2019 innerhalb der Probezeit.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich.
Grundsätzlich hat ein
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter
Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall durch den AG für die Dauer von sechs
Wochen, § 3 EFZG. Die Voraussetzung, dass eine Wartezeit von vier Wochen nach
Arbeitsbeginn erfüllt sein müsse (§ 3 Abs. 3 EFZG) war zum Zeitpunkt des Kündigungstermins
gegeben. Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet grundsätzlich mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (§ 8 Abs. 2 EFZG); dies gilt ausnahmsweise dann nicht,
wenn der AG das Arbeitsverhältnis wegen der Erkrankung kündigt (§ 8 Abs. 1 S. 1
EFZG).
Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
läge vor, so das LAG, wenn diese wesentliche Bedingung derselben sei, wobei es
auf die objektive Ursache, nicht auf das Motiv ankäme. Entscheidend sei, ob die
Arbeitsunfähigkeit wesentlicher Anstoß für die Kündigung ist. Darlegungs- und
beweisbelastet dafür sei der Arbeitnehmer, bei dem Fall des Forderungsübergangs
hier die Krankenkasse. Allerdings käme dem Gekündigten (und damit auch der
Krankenkasse) der Anscheinsbeweis zu Gute, wenn die Kündigung in zeitlich engem
Zusammenhang mit dem zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolge (LAG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2006 - 5 AZR 2/01 -); ausreichend sei, wenn
zwar die Arbeitsunfähigkeit nicht alleiniger Grund, aber Anlass für den
Ausspruch der Kündigung ist. Dieser Anscheinsbeweis wäre vom AG zu erschüttern.
Diese Voraussetzungen sah das LAG als
gegeben an.
Der Anscheinsbeweis sei gegeben,
da ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit und
dem Ausspruch der Kündigung bestanden habe. Bekräftigt würde der Anscheinsbeweis
auch dadurch, dass die vierwöchige Wartefrist des § 3 Abs. 3 EFZG am 09.03.2018
geendet habe, mithin der AG ab dem 10.03.2018 zur Entgeltfortzahlung
verpflichtet gewesen wäre.
Der Anscheinsbeweis sei vom AG
nicht entkräftet worden. Er habe zwar darauf verwiesen, dass das Mitglied der
Klägerin nicht an einer „Initialschulung“ nicht habe teilnehmen können, die
Voraussetzung für die vorgesehene Tätigkeit sei und für ihn die Ursache der
Nichtteilnahme irrelevant gewesen sei. Da es aber auf das objektive Motiv der
Kündigung nicht ankäme verbliebe es dabei, dass die Arbeitsunfähigkeit und die Nichtteilnahme
Anlass für die Kündigung gewesen seien. Damit aber würde der über das
Vertragsende hinausgehende Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1
EFZG greifen mit der Folge, dass der AG für den sechswöchigen Zeitraum ab
Ablauf der Wartefrist von vier Wochen gem. § 3 Abs. 3 EFZG (hier also für die
Zeit vom 10.03. bis 18.04.2018) das Entgelt trotz am 09.03.2018 beendeten
Arbeitsverhältnisses weiter zahlen müsse.
LAG Nürnberg, Urteil vom
04.07.2019 - 5 Sa 115/19 -