Immer wieder stellt sich die Frage, wie ein Schreiben einem Dritten zugestellt werden kann, dass der Zugang bei Bestreiten des Erhalts nachgewiesen werden kann. Im vorliegend vom Rechtstreit vor dem LAG Nürnberg wurde eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Beklagter) ausgesprochen worden. Vertraglich war eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Quartalsende vereinbart gewesen. Mit einem Einwurf-Einschreiben vom 28.09.2021, welches nach dem Zustellungsnachweis der Deutschen Post AG am 30.09.2023 in den Briefkasten der Klägerin geworfen worden sein soll, kündigte der Beklagte zum 31.12.2023. Die Klägerin wandte sich mit der Klage gegen die Kündigung insoweit, als sie die Feststellung begehrte, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 31.03.2022 aufgelöst worden sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage unter Bezugnahme auf ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.01.2022 – 1 Sa 159/21 mit der Begründung ab, dass bei Übersendung eines Einwurf-Einschreibens und Vorlage des Einlieferungsbelegs sowie unter Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs ein Nachweis des ersten Anscheins für den Zugang des Schriftstücks beim Empfänger spreche. Zwar seien fehlerhafte Zustellungen naturgesetzlich nicht auszuschließen, aber nach der Erfahrung so unwahrscheinlich, dass ein Anscheinsbeweis gerechtfertigt sei. Da das Schreiben von einem Bediensteten der Deutschen Post AG eingeworfen worden sei, sei auch davon auszugehen, dass es zu einer Tageszeit eingeworfen wurde, zu der nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs mit einer Entnahme am gleichen Tag aus dem Briefkasten zu rechnen sei. Das LAG wies die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurück, ließ aber die Revision zu, die derzeit bei dem BAG zu 2 AZR 213/23 anhängig ist (Termin dort: 20.06.2024).
Das LAG folgte der Annahme des Arbeitsgerichts, dass durch die Vorlage der genannten Belge der Beweis des ersten Anscheins für den rechtzeitigen Zugang des Schreibens bei der Klägerin spreche (und verwies dabei u.a. auf die Urteil des BGH vom 27.09.2016 - II ZR 299/15 - und des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019 - 2 Sa 130/18 -. Der erste Anschein spreche auch dafür, dass die Zustellung zu den üblichen Postzustellzeiten erfolgte, da die Zustellung durch einen Mitarbeiter der Deutschen Post AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister oder -boten erfolgt sei; es könne davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Zustellungen im Rahmen seiner zugewiesenen Arbeitszeiten vornehme; nach der allgemeinen Verkehrsanschauung sei damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen eine Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolge (BAG, Urteil vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11 -). Damit würde der Klägerin obliegen, einen Sachverhalt aufzuzeigen, demzufolge das Kündigungsschreiben außerhalb der gewöhnlichen Postzustellzeiten in ihren Briefkasten gelangt sei. Anhaltspunkte für einen späteren Zugang lägen nicht vor, weshalb nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB der Zugang am 30.09.2021 anzunehmen sei und die vertraglich vereinbaret Kündigungsfrist mithin eingehalten worden sei.
Anmerkung: Vorliegend ging es nicht um die Frage, ob das Kündigungsschreiben überhaupt zugegangen ist, sondern ob das vom Mitarbeiter der Deutschen Post AG angegebene Datum stimmte bzw. der Einwurf tatsächlich in den Briefkasten der Klägerin erfolgte. Zweifelhaft halte ich die Annahme eines Beweises des ersten Anscheins. Der Unterzeichner erlebt häufig fehlerhafte Zustellungen, sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. So finden sich immer wieder (mindestens einmal in zwei Wochen) Schreiben im Kanzleibriefkasten, die nicht nur an eine Dritten adressiert sind, der im gleichen Haus tätig ist, sondern auch gänzlich andere Anschriften benennen. Privat wird in meinen Briefkasten ständig, im rechnerischen Schnitt 1,5 mal die Woche, die Post einer anderen Mitbewohnerin geworfen, wie auch meine Post bei ihr eingeworfen wird, was dazu führt, dass wir insoweit jeweils mit einer Verzögerung von mindestens einen Tag die Post empfangen (bei Eingabe auf Google „Fehlzustellungen der Post“ kann man sehr viele Beschwerden, die sogar Ortsgemeinden zum Tätigwerden veranlassten, finden). Auch was die Richtigkeit von Angaben der Mitarbeiter der Deutschen Post AG anbelangt, kann nicht nur im Hinblick auf die Fehleinwürfe nicht gefolgt werden. So hatte ich den letzten Monaten zwei Zustellungen im Büro, bei denen vermerkt war, dass niemand angetroffen worden sei und deshalb der Einwurf in den Briefkasten erfolge – obwohl das Büro von Montag bis Freitag ab spätestens sieben Uhr bis nach 18.00 Uhr besetzt ist und diese Zustellungen zwischen Montag und Freitag erfolgten. Beschwerden bei der Post der der Bundesnetzagentur als zuständig Aufsichtsbehörde bewirken, wie ich feststellte, nichts. Gleichwohl rate ich dringend an, bei festgestellten Fehlzustellungen (Sie bekommen ihre Post vom Nachbarn, bei dem der Einwurf erfolgte, oder Sie erhalten die Post Dritter pp.) dies sowohl gegenüber der Post als auch der Bundesnetzagentur zu monieren. Kommt es häufig bei Ihnen zu Fehlzustellungen, können sie damit möglicherweise den Anscheinsbeweis, der hier vom LAG angenommen wird, entkräften, unabhängig davon, dass ich der Annahme bin, dass der Anscheinsbeweis im Hinblick auf die Zunahme der Fehlleitungen nicht mehr greifen kann.
LAG Nürnberg, Urteil vom
15.06.2023 - 5 Sa 1/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2022, Az.: 4 Ca 4439/21, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien
streiten über den Zugang einer ordentlichen Kündigung. Die am 18.06.1986
geborene Klägerin war seit dem 01.04.2021 beim Beklagten zu einem
Vierteljahresbruttoeinkommen in Höhe von € 30.272,70 als Zahnärztin
beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum
Quartalsende vereinbart worden.
Mit Schreiben
vom 28.09.2021 kündigte der Beklagte das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021. Das Kündigungsschreiben wurde entsprechend
dem Zustellungsnachweis der Deutschen Post AG vom 30.09.2021 (Anlagen B1 und
B2) der Klägerin zugestellt.
Mit ihrer am
13.10.2021 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen Klage beantragt die
Klägerin, die Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.09.2021 nicht zum
31.12.2021, sondern erst zum 31.03.2022 aufgelöst worden ist. Hinsichtlich des
streitigen Sachvortrags sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand
der arbeitsgerichtlichen Entscheidung mit dem Aktenzeichen 4 Ca 4439/21
verwiesen.
Das
Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 23.11.2022 die Klage abgewiesen. Das
Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
durch die Beklagte am 29.09.2021 das Kündigungsschreiben zur Post gegeben wurde
und dieses am 30.09.2021 durch Einwurf in den Briefkasten der Klägerin
eingeworfen und damit zugegangen sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2022, Az:
1 Sa 159/21, folgt das Arbeitsgericht der Auffassung, dass bei
Übersendung eines Schriftstücks per Einwurfschreiben und gleichzeitiger Vorlage
des Einlieferungsbelegs unter Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten
Auslieferungsbelegs ein Nachweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses
Schriftstücks beim Empfänger spreche. Der feststehende tatsächliche
Geschehensablauf führe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem
Einwurf der Sendung in das richtige Postfach bzw. den richtigen Briefkasten.
Zwar seien fehlerhafte Zustellungen naturgesetzlich nicht ausgeschlossen, aber
nach der Erfahrung so unwahrscheinlich, dass die Annahme eines
Anscheinsbeweises gerechtfertigt sei. Das Kündigungsschreiben des Beklagten sei
am 30.09.2021 so in den Machtbereich der Klägerin gelangt, so dass diese unter
normalen Umständen am gleichen Tag hiervon hätte Kenntnis nehmen können. So
bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der
Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei im
Interesse der Rechtssicherheit eine generalisierende Betrachtung geboten, wenn
für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der
Kenntnisnahme bestanden habe, sei es unerheblich, ob er daran durch Krankheit,
zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert
gewesen sei, den Briefkasten zu leeren, da ihm insoweit eine Obliegenheit
treffe, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu
treffen. Nachdem das Kündigungsschreiben von einem Bediensteten der Deutschen
Post AG eingeworfen sei, sei auch davon auszugehen, dass dies zu den üblichen
Postzustellzeiten erfolgt sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
Zustellung durch die Deutsche Post AG und nicht durch einen anderen
Versanddienstleister oder -boten erfolgt sei. Es würden keine Anhaltspunkte
bestehen, dass das Schreiben durch die Deutsche Post AG zu einer Tageszeit
eingeworfen worden sei, zu der nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den
Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit einer Entnahme am 30.09.2021 zu
rechnen gewesen sei. Für die Klägerin habe daher noch am 30.09.2021 die
Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens bestanden und sei ihr
daher im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Der
Beklagte habe die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Quartalsende eingehalten, so dass die Kündigung vom 28.09.2021 das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 aufgelöst habe.
Das Urteil des
Arbeitsgerichts Nürnberg wurde der Klägerin am 01.12.2022 zugestellt. Die
Berufungsschrift der Klägerin ging beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am
02.01.2023 ein. Die Berufungsbegründungsschrift ging beim Landesarbeitsgericht
Nürnberg am 01.03.2023 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist
ein.
Nach Ansicht
der Klägerin habe das Arbeitsgericht keine Feststellung getroffen, die die
Feststellung ermöglichen würden, wann nach der Verkehrsanschauung mit einer
Entnahme des Kündigungsschreibens zu rechnen gewesen sei. Das Arbeitsgericht
habe lediglich angenommen, dass das Schreiben wohl zu den üblichen
Postzustellzeiten eingeworfen worden sei. Warum das Gericht zu dieser
Auffassung gelange, bleibe allerdings im Dunkeln. Ebenso bleibe im Dunkeln, was
die üblichen Postzustellzeiten überhaupt sein sollten. Hierzu würden jegliche
Feststellungen fehlen. Auch die pauschale Feststellung, es würde an
Anhaltspunkten fehlen, dass das Schreiben zu einer Tageszeit eingeworfen worden
sein soll, zu der nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten
des Verkehrs nicht mehr mit einer Entnahme am 30.09.2021 zu rechnen gewesen
sei, gehe letztlich an der Sache vorbei. Für den Zugang des
Kündigungsschreibens am 30.09.2021 sei die Beklagte beweisbelastet. Als Beweis
sei lediglich die Reproduktion des Einlieferungsbeleges vorgelegt worden.
Daraus ergäbe sich aber nur der Zustelltag, nicht jedoch die Uhrzeit. Ein
Anscheinsbeweis dahingehend, dass das Einschreiben wohl zu einer Zeit
eingeworfen worden sei, zu der noch mit einer Entnahme am selben Tag gerechnet
werden müsse, ergäbe sich jedoch nach Ansicht der Klägerin aus der bloßen
Vorlage der Reproduktion des Auslieferungsbeleges nicht. Da die Uhrzeit des
Einwurfs aber vollkommen unbekannt sei, könne ein solcher Schluss nicht gezogen
werden. Der Schluss würde nicht auf Erfahrung setzen, sondern auf bloßer
Spekulation beruhen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin stellt
in der Berufungsinstanz folgende Anträge:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.11.2022, Az: 4 Ca 4439/21, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.09.2021 nicht zum 31.12.2021, sondern erst zum 31.03.2022 aufgelöst wird.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte stellt den Antrag:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte
verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Auffassung, dass der
Umstand, dass das hier zugrundeliegende Kündigungsschreiben gerade durch einen
Angestellten der Deutschen Post AG nachweislich und unstreitig am 30.09.2021 in
den Briefkasten der Klägerin eingeworfen worden sei, davon auszugehen ist, dass
der Einwurf unter Berücksichtigung der ortsüblichen Postzustellzeiten erfolgt
sei. Wer sonst außer die Deutsche Post AG, neben den jeweiligen
Regionalzustellunternehmen könne ansonsten die ortsübliche Zustellzeit
bestimmen. Die Deutsche Post AG präge durch ihr Postzustellverhalten die
ortsüblichen Postzustellzeiten.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten wird auf die arbeitsgerichtlichen und im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung
ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 c ArbGG)
und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden
(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519,
520 ZPO).
II.
Die Berufung
ist sachlich nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin zu
Recht abgewiesen, da die ausgesprochene ordentliche Kündigung der Klägerin am
30.09.2021 zugegangen und damit das Arbeitsverhältnis der beiden Parteien zum
31.12.2022 aufgelöst hat. Die Berufungskammer folgt den umfassenden,
zutreffenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen im Ersturteil und sieht von
einer rein wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69
Abs. 2 ArbGG).
Im Hinblick auf
das Berufungsvorbringen sind lediglich noch folgende ergänzende Ausführungen
veranlasst:
Wird ein
Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben übersendet und legt der Absender
den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbeleges mit der
Unterschrift des Zustellers vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für
den Zugang des Schreibens beim Empfänger (siehe BGH vom 27.09.2016
- II ZR 299/15; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.03.2019
- 2 Sa 139/18; LAG Baden-Württemberg vom 28.02.2021
- 4 Sa 68/20 und LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.01.2020
- 1 Sa 159/21). Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG mit
der Unterschrift des Zustellers erbringt aber auch den Beweis des ersten
Anscheins für den Zugang des Schreibens zum Zeitpunkt der üblichen
Postzustellzeiten. Die Zustellung erfolgte durch einen Mitarbeiter der
Deutschen Post AG und nicht durch einen anderen Versanddienstleister oder
-boten. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter
die Zustellungen im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Arbeitszeiten vornimmt. Die
dem jeweiligen Zusteller zugewiesenen Arbeitszeiten prägen damit regelmäßig
auch die ortsüblichen Zustellzeiten. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung
ist damit zu rechnen, dass bei Hausbriefkästen im allgemeinen eine Leerung
unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten erfolgt (BAG,
22.03.2012, 2 AZR 224/11). Der Klägerin obliegt es damit, Sachverhalte
aufzuzeigen, dass das Kündigungsschreiben außerhalb der gewöhnlichen
Postzustellzeiten in ihren Briefkasten gelangt ist. Hierfür bestehen jedoch
keinerlei Anhaltspunkte. Das Kündigungsschreiben ist ihr damit am 30.09.2021 im
Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Die vertraglich
vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten hat das zwischen den beiden Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis damit zum 31.12.2021 aufgelöst. Die Berufung der
Klägerin war zurückzuweisen.
III.
1.
Die Kosten des
erfolglosen Berufungsverfahrens trägt die Klägerin (§ 97
Abs. 1 ZPO).
2.
Die Zulassung
der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage,
ob in der hier zugrundeliegenden Konstellation ein Anscheinsbeweis für den
Zugang und dem Zeitpunkt des Kündigungsschreibens besteht, hat grundsätzliche
Bedeutung.
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