Muss bzw. wann muss der Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis eine Dankes- und Wunschformel aufnehmen, mit der er z.B. sein Bedauern zum Ausscheiden des Arbeitsnehmers zum Ausdruck bringt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht ? Diese Frage stellen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer immer wieder. Grundsätzlich bedarf es einer solchen oder ähnlichen Formulierung nicht. Entsprechendes lässt sich nämlich weder aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO ableiten, noch ergibt sich eine derartige Verpflichtung aus dem in § 241 Abs. 2 BGB verankerten Rücksichtnahmegebot (so BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 -). War damit alles geklärt ? Nein.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber am Schluss der von ihm erstellten 1. Fassung des Arbeitszeugnisses eine entsprechende Formel aufgenommen, indem es dort hieß „Wir danken für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für Ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ In der Folge forderte die Arbeitnehmerin eine Korrektur der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Es erfolgte eine Korrektur (Arbeitszeugnis 2. Fassung), die aber die Arbeitnehmerin nicht zufriedenstellte und veranlasste, eine weitere Korrektur vorzunehmen, demzufolge die Formulierung „Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität…“ heißen u.a. sollte „Frau D. hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen…“. In der sodann erfolgten e. Fassung des Arbeitszeugnisses endete dieses mit dem Satz „Frau D. verlässt unser Unternehmen aus eigenem Wunsch.“ und wurde die Dankes- und Wunschformel nicht mehr verwandt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Ergänzung des Arbeitszeugnisses um die in der 1. und 2. Fassung enthaltenen Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der beklagten Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, da die Verweigerung gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot verstoße. Das BAG vertrat die Rechtsansicht, die Beklagte sei gem. § 612a BGB (Maßregelungsverbot) verpflichtet, der Klägerin die beantragte Schlussformel aufzunehmen.
Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel (BAG, Urteil vom 25.01.2022 - 9 AZR 146/21 -). Die Regelungen zum Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1 S. 2 und 3 GewO seien abschließend. Allerdings würde sich die Abweichung in der Endfassung (3. Fassung) des Arbeitszeugnisses als Maßregelung iSv. § 612a BGB infolge der Abweichung von den vorherigen Fassungen als Maßregelung darstellen.
§ 612a BGB bestimme, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen dürfe, da dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübe (BAG, Urteil vom 16.02.1989 - 2 AZR 347/88 -). Verletzte der Arbeitgeber das Maßregelungsverbot, könne der Arbeitnehmer die Beseitigung der dadurch bedingte Benachteiligung durch den Arbeitgeber verlangen, wobei der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so zustellen habe, wie er ohne diese Maßregelung stünde (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 685/08 -). Zwar sei die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Auslegung des § 612a BGB zu berücksichtigen, doch würde dieses ihm kein Rehct geben, eine berechtigte Remonstration des Arbeitnehmers zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern. § 612a BGB stelle einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit dar, die nicht durch die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in diesem Fall nicht geschützt sei. Der Anwendungsbereich des § 612a BGB sei auch nicht auf ein laufendes Arbeitsverhältnis beschränkt, sondern zeige auch ähnlich wie das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB nachvertragliche Wirkungen.
Die Voraussetzungen des § 612a BGB lägen hier vor. Nachdem die Klägerin in zulässiger Weise eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses verfolgt habe läge im Fortfall der zuvor verwandten Dankes- und Wunschformel eine Maßregelung. Genüge das qualifizierte Arbeitszeugnis nicht den Anforderungen des § 109 GewO, könne der Arbeitnehmer eine Berichtigung verlangen (BAG, Urteil vom 27.04.2021 - 9 AZR 262/20 -). So sei es vorliegend gewesen, indem mit „Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität…“ hinter der letztlich von der Beklagten verwandten Schlussbewertung „Frau D. hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt…“ zurückblieb, da nach der ursprünglichen Formulierung der verständige Leser habe entnehmen müssen, die Arbeitend er Klägerin seien nichts stets „zur vollsten Zufriedenheit“ der Beklagten erfolgt.
Mit der Änderung der Schlussformel in der dritten Fassung habe die Beklagte der Klägerin einen Nachteil zugefügt. Ein Nachteil läge vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleide, sich seine Situation also nach der Maßnahme durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu der Situation vorher verschlechtert habe. § 612a BGB schütze den Arbeitnehmer nicht nur vor dem Entzug von Vorteilen, auf die er einen Anspruch habe, sondern auch vor Nachteilen im Bereich von freiwilligen Leistungen (hier der Dankes- und Wunschformel) im Zusammenhang mit dem von ihm zustehenden Rechten. Die Situation der Klägerin habe sich mithin objektiv unabhängig davon verschlechtert, dass sie ursprünglich keinen Anspruch auf die Dankes- und Wunschformel hatte. Ein Zeugnis würde durch solche Schlüsselsätze aufgewertet.
Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB setze voraus, dass das Weglassen der Formel und der Änderungswunsch der Klägerin ursächlich miteinander verknüpft seien, also die zulässige Rechtsausübung der Klägerin der tragende Beweggrund für das Weglassen der Formel sei (BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 -). Nicht ausreichend sei, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme biete (BAG, Urteil vom 20.05.2021 - 2 AZR 560/21 -). Bei einem Motivbündel auf Arbeitgeberseite käme es auf das maßgebliche Motiv an (BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 -). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für die Kausalität trage der Arbeitnehmer. Er habe einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine Kausalität hindeute. Zu einem solchen Vortrag müsse sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären.
Hier habe die Klägerin erklärt, ihr zweimaliger Änderungswunsch habe die Beklagte zum Weglassen der Dankes- und Wunschformel veranlasst. Daraus habe das Landesarbeitsgericht rechtfehlerfrei einen kausalen Zusammenhang gefolgert. Ein dagegensprechender Vortrag sei von der Beklagten nicht erfolgt. Sie könne nicht damit gehört werden, nach der 1. und 2. Fassung von Umständen gehört zu haben, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen würden.
Damit käme es nicht darauf an, ob die Klägerin bereits unter dem - alleinigen - Gesichtspunkt der Selbstbindung der Beklagten in den ersten zwei Fassungen einen Anspruch auf die begehrte Formulierung habe. Grundsätzlich sei allerdings der Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von seinen Wissenserklärungen zur Leistung des Arbeitnehmers dürfe er nur abweichen, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt würden, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 21.06.2005 - 9 AZR 352/04 -). In gleicher Weise könne der Arbeitgeber an eine ursprünglich erteilte Schlussformel in Form der Dankes- und Wunschformel für die Zukunft gebunden sein (im Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 – hatte das BAG eine Erweiterung der verwandten Formel „Für die Zukunft alles Gute“ abgelehnt, da die Formel auf den Ausdruck der jeweiligen Empfindung beruht und nicht zu einer anderweitigen Verpflichtung führe).
Ob eine Streichung der Formel bereits wegen einer Selbstbindung des Arbeitgebers in Zeugnis, dessen Änderung der Arbeitnehmer begehrt, unzulässig ist, bleibt offen.
Anmerkung: Der Arbeitgeber sollte sich bei Abfassung eines Zeugnisses im Klaren über die Konsequenzen, insbesondere zur Abänderung durch ihn zum Nachteil des Arbeitnehmers sein. Nimmt er eine Dankes- und Wunschformel auf, zu der er nicht verpflichtet ist, sollet er bedenken, dass er diese nicht aus Verärgerung über sonstige Änderungswünsche des Arbeitnehmers einfach streichen kann.
BAG, Urteil vom 06.06.2023 -
9 AZR 272/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2022 - 10 Sa 1217/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin
verlangt von der Beklagten, das ihr erteilte Arbeitszeugnis abzuändern.
Die Beklagte
beschäftigte die Klägerin vom 15. August 2017 bis zum 28. Februar
2021 zunächst als „Persönliche Assistentin der Geschäftsführung“ und zuletzt
als „Managerin of Administration and Central Services“. Im März 2021 erteilte
sie der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit Datum vom 28. Februar 2021
(„erstes Arbeitszeugnis“). Der letzte Absatz des Zeugnisses lautet:
„Frau D
verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihr für ihre
wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für
ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch
weiterhin viel Erfolg.“
Unter dem
8. April 2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Arbeitszeugnis
zu korrigieren und dabei ihr Arbeits- und Sozialverhalten besser zu bewerten.
Das daraufhin geänderte Arbeitszeugnis („zweites Arbeitszeugnis“) enthält den
folgenden Satz:
„Insgesamt
waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität ...“
Mit
Schreiben vom 25. Mai 2021 beanstandete die Klägerin diese Passage mit der
Begründung, die positive Aussage werde durch die Verwendung des Wortes
„insgesamt“ unzulässig eingeschränkt. Darüber hinaus verlangte sie unter
Fristsetzung weitere Korrekturen. Die Beklagte änderte das Arbeitszeugnis ein
zweites Mal („drittes Arbeitszeugnis“), das danach wie folgt endet:
„Frau D hat
ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren
Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen. …
Frau D
verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“
Die Klägerin
hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr ein
Arbeitszeugnis auszustellen, das die in den ersten beiden Zeugnisfassungen
erteilte Dankes- und Wunschformel enthalte. Mit der Erteilung des ersten und
zweiten Arbeitszeugnisses habe sich die Beklagte diesbezüglich gebunden. Mit
ihrer Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis entsprechend zu korrigieren,
verstoße sie gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.
Die Klägerin
hat beantragt,
ihr Zug um
Zug gegen Herausgabe der drei bereits erteilten Zeugnisse vom 28. Februar
2021 ein Zeugnis mit dem folgenden Inhalt zu erteilen:
„Arbeitszeugnis
Frau D,
geboren 1993, ist seit dem 15.08.2017 als Persönliche Assistentin der
Geschäftsführung für unser Unternehmen tätig gewesen. Auf Grund sehr guter
Leistungen war Frau D im Zeitraum 01.10.2019 bis zum 28.02.2021 als Managerin
of Administration and Central Services tätig.
Die H GmbH
verwaltet die H Gruppe, welche sich aus 10 Fitnessstudios in B und
Umgebung zusammensetzt. Hierzu zählen die Konzepte H, V und M.
Der
Wirkungs- und Verantwortungsbereich von Frau D umfasste im Wesentlichen
die eigenverantwortliche und selbstständige Erledigung folgender Aufgaben:
- Assistenztätigkeit
-
Ansprechpartnerin für Geschäftspartner und Mitarbeiter
- Allgemeine Korrespondenz und
Terminmanagement
- Verwaltung und Bearbeitung von
eingehenden Rechtsfällen
- Koordination und Administration von
Aufgaben im Rahmen der Eröffnung neuer Fitnessstudios
- Allgemeines Vertragswesen
- Bearbeitung des Posteingangs
- Protokollantin während
Führungskräfte-Meetings
- Empfangen von Besuchern
- Nachbereitung von Vereinbarungen
- Planung von Veranstaltungen
- Vorbereitung von Schulungen
In Vertretung / Personalwesen
- Bearbeitung des Karriere-Postfachs
- Erstellung und Veröffentlichung von
Stellenanzeigen
- Bearbeitung von Urlaubsanträgen und
Krankmeldungen
- Terminkoordination von
Bewerbungsgesprächen
- Korrespondenz mit den Universitäten
und Ausbildungsinstitutionen
- Erstellung von folgenden
Schriftstücken:
• Arbeits- und Ausbildungsverträge
• Nachträge
• Kündigungen
• Abmahnungen
• Arbeitszeugnisse
• Arbeitsbescheinigungen
- Pflege der Organigramme
- Korrespondenz mit
Personalvermittlungsagenturen & dem Jobcenter
- Rechtsfälle Personal
- Nachkontrolle der
Aushilfen-Abrechnungen
In Vertretung / Vertragswesen
- Bearbeitung und Prüfung von
Leasingangeboten
- Korrespondenz mit Leasinggebern
- Überprüfung gestellter Rechnungen zu
den Leasingobjekten
- Bearbeitung von Kündigungen und
Übernahme der Leasingobjekte
- Versicherungen der PKWs und Studios
- Betreuung des Fuhrparks (TÜV, Reparaturen, Instandhaltung)
Frau D
verfügt über ein äußerst umfassendes und hervorragendes Fachwissen, das sie zur
Bewältigung ihrer Aufgaben stets sehr sicher und erfolgreich einsetzte. Daher
war sie in unserem Hause ein allseits geschätzter Ansprechpartner bei allen
fachlichen Problemstellungen.
Durch ihre
schnelle Auffassungsgabe hat sie sich innerhalb kürzester Zeit in den ihr
gestellten Aufgabenbereich eingearbeitet und verfolgte die vereinbarten Ziele
nachhaltig und mit höchstem Erfolg. Frau D war äußerst zuverlässig und ihr
Arbeitsstil war stets geprägt durch sehr sorgfältige Planung und Systematik.
Ihre Arbeitsergebnisse waren, auch bei wechselnden Anforderungen und unter sehr
schwierigen Bedingungen, stets von sehr guter Qualität.
Selbst unter
sehr starker Belastung bewältigte sie alle Aufgaben mit äußerster Sorgfalt
sowie in allerbester Weise und war jederzeit bereit, auch zusätzliche
Verantwortung zu übernehmen. Qualität und Quantität der Arbeit von Frau D waren
jederzeit sehr gut. Fristen und vorgegebene Termine kontrollierte sie absolut
selbstständig und hielt diese auch unter schwierigsten Bedingungen ein.
Frau D hat
ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und unseren
Erwartungen in jeder Hinsicht optimal entsprochen. Gegenüber Vorgesetzten,
Mitarbeitern und Kunden verhielt Frau D sich stets vorbildlich. Sie trug zu
einer hervorragenden und effizienten Teamarbeit bei.
Frau D
verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.
Wir danken
ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu
verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute
und auch weiterhin viel Erfolg.
B, den
28.02.2021
H GmbH
C H
Gesellschafter
Geschäftsführer“
Die Beklagte
hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, das
Maßregelungsverbot binde den Arbeitgeber lediglich im laufenden
Arbeitsverhältnis, gelte aber nicht für Sachverhalte nach dessen Beendigung.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und
Wunschformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck
kämen. Daher könne sie diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlangen.
Im Übrigen schließe der Grundsatz der Zeugniswahrheit die Aufnahme derartiger
Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der
Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.
Das
Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte
ihr Ziel, die Abweisung der Klage, weiter.
Entscheidungsgründe
Der Senat hatte
über die Revision der in der Revisionsverhandlung säumigen Beklagten durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das
klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die
zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist gemäß § 612a BGB
verpflichtet, der Klägerin das Arbeitszeugnis unter Einschluss der begehrten
Schlusssätze zu erteilen. Mit ihrer Weigerung, das Zeugnis mit einer sog.
Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu versehen, verstößt sie gegen das
arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot.
I. Der
Senat hatte durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
1. Eine
Entscheidung nach Aktenlage (§ 331a ZPO) kam nicht in Betracht. Dem stehen
§ 331a Satz 2, § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO entgegen, da
in der Revisionsinstanz bisher keine zweiseitige mündliche Verhandlung
stattgefunden hat (vgl. BAG 26. Juli 2007 - 8 AZR 796/06 -
Rn. 10, BAGE 123, 301).
2. Das
Versäumnisurteil beruht nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer
sachlichen Prüfung der Klage. Das Urteil wäre inhaltlich ebenso ergangen, wenn
die Beklagte nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige streitige
mündliche Verhandlung stattgefunden hätte. Ein Versäumnisurteil setzt
begrifflich zwar voraus, dass es gegen die säumige Partei ergeht, aber nicht
auch, dass es inhaltlich auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BAG 8. Mai
2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 15).
II. Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin von der
Beklagten ein Arbeitszeugnis mit den von ihr begehrten Schlusssätzen verlangen
kann: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als
Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen
wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Diese Sätze schließen das
erste und das von der Beklagten geänderte zweite Arbeitszeugnis ab. Mit der
Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit einer entsprechenden Formel zu
versehen, verstößt die Beklagte gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).
1. Das
Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass ein Arbeitnehmer aus § 109
Abs. 1 Satz 3 GewO, der den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der
Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers verpflichtet, keinen Anspruch auf
eine Dankes- und Wunschformel ableiten kann. Die verfassungsrechtlichen
Vorgaben aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen
es nicht, die Regelung des § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO über ihren
Wortlaut hinaus auszulegen (vgl. im Einzelnen BAG 25. Januar 2022
- 9 AZR 146/21 - Rn. 12 ff.).
2. Auch
das in § 241 Abs. 2 BGB verankerte Rücksichtnahmegebot verpflichtet
den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer über den von ihm nach § 109
Abs. 1 Satz 3 GewO geschuldeten Zeugnisinhalt hinaus Dank zu bezeugen
und Wünsche für dessen berufliche Zukunft zu formulieren. Die Regelungen zum
Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in § 109 Abs. 1
Satz 2 und Satz 3 GewO sind abschließend (BAG 25. Januar 2022
- 9 AZR 146/21 - Rn. 21 ff.).
3. Die
weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei der Beklagten verwehrt, in
dem dritten Arbeitszeugnis von den Schlusssätzen des ersten und zweiten
Arbeitszeugnisses abzuweichen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Verpflichtung zur
Änderung des Zeugnisses vorliegend aus dem Verbot der Maßregelung (§ 612a
BGB) folgt.
a) Gemäß
§ 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme
nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das
Maßregelungsverbot schützt die Willensfreiheit des Arbeitnehmers (vgl. BAG
16. Februar 1989 - 2 AZR 347/88 - zu III 2 b
der Gründe, BAGE 61, 151). Dieser soll ohne Angst vor einer Maßregelung
durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte
in Anspruch nimmt oder davon absieht. Hat der Arbeitgeber das
Maßregelungsverbot verletzt, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die
Benachteiligung durch den Arbeitgeber beseitigt wird. Dabei hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer so zu stellen, wie er ohne die Maßregelung stände (vgl. BAG
15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 40).
b) Die
verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist zwar bei
der Auslegung des § 612a BGB zu berücksichtigen, gibt ihm aber nicht das
Recht, die berechtigte Remonstration des Arbeitnehmers zum Anlass zu nehmen,
das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern. Die Norm des § 612a BGB
regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit (vgl. BAG 27. September 2022
- 2 AZR 5/22 - Rn. 14). Weder die Rechtsordnung im
Allgemeinen noch die auf Seiten des Arbeitgebers zu berücksichtigenden
Grundrechte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und
Unternehmerfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützen sittenwidriges
Verhalten im Rechtsverkehr.
aa) Die
Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die
durch die Grundrechte gezogenen Grenzen zu beachten. Sie müssen die im Gesetz
zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die die
konkurrierenden Grundrechte der verschiedenen Grundrechtsträger beachtet und
unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet. Sind bei der
gerichtlichen Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere
Deutungen möglich, verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen
der Verfassung entspricht und die Grundrechte der Beteiligten möglichst
weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der
Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist
nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle
auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen
Vorschriften (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 -
Rn. 13).
bb) Bei
der Beurteilung, ob der Arbeitgeber durch ein vorheriges Verhalten derart
gebunden ist, dass er die Formulierung einer gegebenenfalls auf die Gesamtnote
abgestimmten Schlussformel schuldet, sind auf Seiten des Arbeitsgebers die
Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und seine durch Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Unternehmerfreiheit und auf Seiten des Arbeitnehmers
dessen Berufsausübungsfreit (Art. 12 Abs. 1 GG) und
- gegebenenfalls - das aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1
Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.
cc) Das
Interesse des Arbeitnehmers, ohne Angst vor einer Maßregelung seitens des
Arbeitgebers die ihm zustehenden Rechte dem Arbeitgeber gegenüber in zulässiger
Weise geltend zu machen, ist unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots
grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm
zuvor selbst gestalteten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges
Verhalten des Arbeitnehmers grundlos nachträglich zu ändern. Ein Festhalten an
dem von ihm selbst erstellten Zeugnis ist einem Arbeitgeber nur dann nicht
zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abweichen als angemessen
erscheinen lassen. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen er
mit dem zu beurteilenden Arbeitnehmer eng zusammengearbeitet hat.
c)
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich des
Maßregelungsverbots nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt,
sondern auch nach dessen Beendigung eröffnet, insbesondere im Bereich des
Zeugnisrechts. Ähnlich wie das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2
BGB (vgl. dazu BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 146/21 -
Rn. 23), kann auch die Bestimmung des § 612a BGB nachvertragliche
Wirkungen zeitigen. So hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, das
Maßregelungsverbot hindere den Arbeitgeber daran, vom Arbeitnehmer nicht
beanstandete Teile des Arbeitszeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten
Berichtigungen hinaus zu ändern (vgl. BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR
352/04 - zu I 3 der Gründe, BAGE 115, 130; siehe ferner BAG
10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - zu II 3 c der
Gründe, BAGE 114, 320).
d) Die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 612a BGB liegen im Streitfall vor.
Die Beklagte hat die Klägerin, die ihren Anspruch auf Berichtigung der ihr
erteilten Arbeitszeugnisse in zulässiger Weise verfolgt hat, gemaßregelt, indem
sie darauf verzichtet hat, in das dritte Arbeitszeugnis die zuvor verwendete
Dankes- und Wunschformel aufzunehmen.
aa) Die
Klägerin hat mit dem an die Beklagte herangetragenen Wunsch, das zweite
Arbeitszeugnis zu korrigieren, in zulässiger Weise von ihrem Recht auf
Zeugniserteilung Gebrauch gemacht.
(1) Ein
Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach
Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis iSd. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO
dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und ist insoweit
Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre
Personalauswahl. Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss darüber, wie der
Arbeitgeber seine Leistung beurteilt. Daraus ergeben sich als inhaltliche
Anforderungen das Gebot der Zeugniswahrheit und das in § 109 Abs. 2
GewO auch ausdrücklich normierte Gebot der Zeugnisklarheit. Genügt das erteilte
Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung des
Arbeitszeugnisses oder dessen Ergänzung verlangen (vgl. BAG 27. April 2021
- 9 AZR 262/20 - Rn. 14, BAGE 174, 372).
(2) In
dem zweiten Arbeitszeugnis beschrieb die Beklagte die Leistungen der Klägerin
mit dem Satz: „Insgesamt waren ihre Arbeitsergebnisse von guter Qualität …“.
Diese Beschreibung bleibt hinter der letztlich von der Beklagten erteilten
Schlussbewertung („Frau D hat ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit erledigt …“) zurück. Aus der Verwendung des Adverbs „insgesamt“
muss der verständige Leser des Zeugnisses schließen, dass die Klägerin ihre
Aufgaben nicht durchgehend „zur vollsten Zufriedenheit“ der Beklagten versah.
bb) Mit
der Änderung der Schlussformel in dem dritten Arbeitszeugnis hat die Beklagte
der Klägerin einen Nachteil zugefügt. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu
Recht ausgegangen.
(1)
§ 612a BGB schützt den Arbeitnehmer gegen eine Benachteiligung seitens des
Arbeitgebers. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine
Einbuße erleidet, sich also seine Situation nach der Vereinbarung oder Maßnahme
durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu der Situation, wie sie zuvor bestand,
verschlechtert hat (vgl. BeckOK ArbR/Joussen Stand 1. Juni 2023 BGB
§ 612a Rn. 8). Der Nachteil, der rechtlicher oder faktischer Natur
sein kann, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen; das rein subjektive
Empfinden des Arbeitnehmers, einen Nachteil zu erleiden, reicht nicht aus.
Dabei schützt § 612a BGB den Arbeitnehmer nicht nur vor dem Entzug eines
Vorteils, auf den er einen Anspruch hat. Der Normzweck der Vorschrift, die
Willensfreiheit des Arbeitnehmers bei der Ausübung der ihm zustehenden Rechte
gegenüber dem Arbeitgeber zu schützen, kommt auch im Bereich freiwilliger
Leistungen zum Tragen (vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR
742/00 - zu B I 1 d bb (1) der Gründe,
BAGE 103, 265; 12. Juni 2002 - 10 AZR 340/01 -
zu II 1 a der Gründe, BAGE 101, 312; 28. Juli 1992
- 1 AZR 87/92 - zu II 2 und 3 der Gründe). Diesen
freiwilligen Leistungen ist die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, das eine
Dankes- und Wunschformel enthält, gleichzustellen.
(2)
Indem die Beklagte die Schlusssätze: „Wir danken ihr für ihre wertvolle
Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren
weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin
viel Erfolg.“, die sie sowohl dem ersten als auch dem zweiten Arbeitszeugnis
beifügte, im dritten Arbeitszeugnis wegließ, erlitt die Klägerin einen
faktischen Nachteil iSd. § 612a BGB. Ihre Situation hat sich unabhängig
davon objektiv verschlechtert, dass sie ursprünglich keinen Anspruch auf ein
Zeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel hatte. Denn Schlusssätze, mit denen
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine Mitarbeit dankt und ihm für die
Zukunft alles Gute wünscht, sind geeignet, die Bewerbungschancen des
Arbeitnehmers zu erhöhen (vgl. BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR
146/21 - Rn. 17). Ein Zeugnis wird durch solche Schlusssätze
aufgewertet (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 -
Rn. 12, BAGE 144, 103).
cc) Ohne
Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der
Änderungswunsch der Klägerin und das Weglassen der Schlusssätze seien
ursächlich miteinander verknüpft.
(1) Ein
Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB setzt voraus, dass die
zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund (vgl. BAG 18. Oktober
2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 42, BAGE 160, 296), dh. das
wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist (vgl. BAG
27. September 2022 - 2 AZR 5/22 - Rn. 15). Es reicht
nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme
bietet (vgl. BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 560/20 -
Rn. 26). Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf
das wesentliche Motiv abzustellen (vgl. BAG 18. November 2021
- 2 AZR 229/21 - Rn. 28).
(2) Der
klagende Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang
zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung. Er hat einen
Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von
Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im
Einzelnen zu diesem Vortrag erklären (BAG 18. November 2021 - 2 AZR
229/21 - Rn. 28).
(3) Die
Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Klägerin wegen
ihres wiederholten Wunsches, die von ihr zuvor erteilten Arbeitszeugnisse zu
ändern, sanktioniert, ist vom Senat nur eingeschränkt zu überprüfen. Die nach
§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene Überzeugung oder
Nichtüberzeugung des Berufungsgerichts, die zulässige Rechtsausübung des
Arbeitnehmers sei für die benachteiligende Maßnahme des Arbeitgebers kausal,
kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sie möglich und in sich
widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere
Rechtssätze verstößt (vgl. BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR
330/16 - Rn. 42, BAGE 160, 296).
(4)
Danach revisible Rechtsfehler werden von der Beklagten nicht gerügt und sind
auch nicht ersichtlich. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat
vorgetragen, die Beklagte habe ihre zweimaligen Beanstandungen zum Anlass
genommen, die ursprünglich beigefügte Schlussformel im dritten Arbeitszeugnis
fortzulassen. Den unmittelbaren Zusammenhang der Korrespondenz mit der Änderung
des Zeugnistexts hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei zum Anlass
genommen, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen Rechtsausübung der
Klägerin und Maßregelung seitens der Beklagten zu bejahen. Vortrag, der diesen
Zusammenhang erschüttern könnte, hat die Beklagte nicht gehalten. Insbesondere
hat sie sich nicht darauf berufen, nach der Erteilung der ersten beiden Zeugnisse
von Umständen erfahren zu haben, die eine abweichende Bewertung rechtfertigten.
4. Da
das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, die Beklagte
habe die Klägerin gemaßregelt, braucht der Senat vorliegend nicht darüber zu
entscheiden, ob die Klägerin bereits unter dem - alleinigen -
Gesichtspunkt der Selbstbindung der Beklagten einen Anspruch auf die begehrte
Zeugnisformulierung hat. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses gebunden. Von
seinen Wissenserklärungen zum Verhalten oder der Leistung des Arbeitnehmers
kann der Arbeitgeber nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt
werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. allg. zur
Selbstbindung des Arbeitgebers BAG 21. Juni 2005 - 9 AZR
352/04 - zu I 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 130). In gleicher
Weise kann der Arbeitgeber - soweit er ursprünglich eine Schlussformel
erteilt hat - an den Ausdruck persönlicher Empfindungen, wie Dank,
Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, gebunden sein (vgl. BAG 11.
Dezember 2012 - 9 AZR 227/11 - Rn. 19, BAGE 144, 103).
III. Die
Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses
Versäumnisurteil kann die Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen
seit Zustellung Einspruch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt, einlegen.
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