Die Arbeitgeberin wies durch einen Aushang darauf hin, dass „jede Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet“ und bei Verstößen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung zu rechnen sei. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin vergeblich auf, diese Maßnahme zu unterlassen und verwies dabei auf ein ihm nach seiner Meinung zustehendes Mitbestimmungsrecht. Er beantragte beim Arbeitsgericht eine Untersagung, solange er dem Verbot nicht zugestimmt habe oder seine fehlende Zustimmung durch einen Spruch der Einigungsstalle ersetzt worden sei. Arbeits- und Landesarbeitsgericht wiesen die sodann gestellten Anträge ab, da sie hier kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sahen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde vom BAG auch abgewiesen.
Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG solle der Arbeitgeber nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat durchführen dürfen. Da hier das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot nicht unter § 87 Abs. 1 BetrVG fake, sei der Beseitigungs- und Unterlassungsantrag des Betriebsrates abzuweisen. Ein Mitbestimmungsrecht sei ihm hier nicht eingeräumt. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beziehe sich auf Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Ein Ordnungsverhalten sei betroffen, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs ziele. Das Mitbestimmungsrecht, so das BAG, soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen würde. Insoweit würde das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des Arbeitgebers einschränken. Allerdings seien Maßnahmen, die das sogen. Arbeitsverhalten regeln, nicht mitbestimmungspflichtig; es handele sich dabei um Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert würde (BAG, Beschluss vom 17.03.2015 - 1 ABR 48/13 -).
Bei Auswirkungen sowohl auf das Arbeits- und Ordnungsverhalten sei der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung maßgeblich (BAG aaO.), der sich nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens richte und bei der eine qualitative Gewichtung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorzunehmen sei.
Die hier benannte Maßnahme der Arbeitgeberin sollte nach Auffassung des BAG die zügige und konzentrierte Arbeit der Arbeitnehmer sicherstellen. Die Handys würden über eine Vielzahl von Funktionen verfügen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden würden (Messengerdienste, Internet pp.). Die Verwendungsarten würden sich dadurch auszeichnen, dass sie jeweils (eine evtl. kurze) aktive Bedienung bedürften, was währen der Arbeit unterbleiben solle. Daraus ergäbe sich, dass das Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet sei. Anweisungen, die wie vorliegend die zu verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, würden das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betreffen; ausdrücklich würde an einem ggf. anderem Verständnis im Beschluss des Senats vom 14.01.1986 – 1 ABR 75/83 – (dort zu B 2 c und d der Gründe) nicht festgehalten.
Unerheblich sei, dass sich das Verbot auch auf das Ordnungsverhalten auswirken könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit das betriebliche Zusammenwirken berühre (z.B. da laut Musik abgespielt wird). Alleine die Betroffenheit von Arbeitsverhalten und Ordnungsverhalten habe aber nicht zur Folge, dass damit die gesamte Maßnahme auf das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer gerichtet wäre. Entscheidend sei der überwiegende Regelungszweck. Dieser läge hier in Form der Untersagung auf der Steuerung des mitbestimmungsfreien Arbeitsverhaltens. Die Nutzung der wesentlichen Verwendungsarten, insbes. telefonieren, lesen und versenden von Kurznachrichten, anschauen von Videos, eine Betätigung des Gerätes erfordere und die Aufmerksamkeit des Nutzers zumindest kurze Zeit beanspruche. Dadurch könne es zu unkonzentrierten Arbeiten oder zur mangelnden Erledigung anfallender Nebenarbeiten kommen. Typischerweise beträfe die Untersagung das Arbeitsverhalten.
BAG, Beschluss vom
17.10.2023 - 1 ABR 24/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 13. Oktober 2022 - 3 TaBV 24/22 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
A. Die
Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts.
Die
Arbeitgeberin stellt Brems- und Kraftstoffsysteme für Fahrzeuge her.
Antragsteller ist der für ihren Betrieb gebildete Betriebsrat.
An einigen
Arbeitsplätzen in der Produktion sowie den Bereichen Versand und Wareneingang
kommt es zuweilen - etwa aufgrund eines notwendigen Maschinenumbaus oder
ausstehender Wareneingänge - zu Arbeitsunterbrechungen. Während dieser
Zeiten werden die Arbeitnehmer teilweise von der Arbeitgeberin anderweitig
eingesetzt oder sie sollen - ohne konkrete Anweisung im Einzelfall -
anfallende Nebenarbeiten erledigen. Hierzu gehören zB das Aufräumen des
Arbeitsplatzes oder das Nachfüllen von Verbrauchsmaterial.
Die
Arbeitgeberin wies die Arbeitnehmer durch eine im Betrieb ausgehängte
Mitarbeiterinformation vom 18. November 2021 mit der Überschrift „Regeln
zur Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit“ darauf hin, dass „jede
Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken während der
Arbeitszeit nicht gestattet“ sei. Bei Verstößen sei mit arbeitsrechtlichen
Konsequenzen „bis hin zur fristlosen Kündigung“ zu rechnen. Der Betriebsrat
forderte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf ein Mitbestimmungsrecht vergeblich
auf, diese Maßnahme zu unterlassen.
Der Betriebsrat
hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten,
die Arbeitgeberin habe mit der einseitigen Anordnung sein Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verletzt. Das Verbot betreffe das
Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Die Verwendung von
Mobiltelefonen und Smartphones kollidiere nicht in jedem Fall mit der
vertraglichen Pflichterfüllung. Das gelte insbesondere für solche Zeiten, in
denen keine Arbeit anfalle.
Der Betriebsrat hat beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu
unterlassen, die Nutzung von Mobiltelefonen/Smartphones zu privaten Zwecken
während der Arbeitszeit zu verbieten, solange er dem Verbot nicht zugestimmt
hat oder seine fehlende Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt
worden ist;
2. der
Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus
dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro
anzudrohen.
Die
Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, das
streitbefangene Verbot unterliege nicht der Mitbestimmung. Es konkretisiere
lediglich die Pflicht der Arbeitnehmer, ihrer Arbeit konzentriert nachzukommen
und betreffe deshalb das Arbeitsverhalten.
Die
Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt
der Betriebsrat sein Begehren weiter.
B. Die
zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
I. Der
Antrag zu 1. ist nach gebotener Auslegung zulässig.
1. Mit
dem Antrag soll der Arbeitgeberin untersagt werden, den Arbeitnehmern des
Betriebs (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) jede Nutzung von
Mobiltelefonen und Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu
verbieten, ohne dass der Betriebsrat diese Maßnahme mitbestimmt hat oder die
fehlende Einigung der Beteiligten hierüber durch Spruch der Einigungsstelle
ersetzt worden ist. Entsprechend dem Anlassfall umfasst das
Unterlassungsbegehren bei gebotener rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl.
dazu BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 11 mwN,
BAGE 171, 340) über den Antragswortlaut hinaus in erster Linie die Beseitigung
des gegenwärtigen - aus Sicht des Betriebsrats
betriebsverfassungswidrigen - Zustands. Zudem erstrebt der Betriebsrat die
Untersagung, entsprechende Anweisungen an die Arbeitnehmer in Zukunft zu
wiederholen (vgl. zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch BAG 23. März
2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 84 mwN, BAGE 174, 233).
2. Der
so verstandene Antrag ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
hinreichend bestimmt (vgl. zu den Anforderungen: BAG 22. Januar 2020
- 7 ABR 18/18 - Rn. 14 mwN, BAGE 169, 267;
22. Juli 2014 - 1 ABR 9/13 - Rn. 12). Die
Arbeitgeberin kann eindeutig erkennen, welche Verhaltensweisen sie gegenwärtig
und künftig unterlassen soll, um sich rechtmäßig zu verhalten. Da die Art und
Weise, in der die Arbeitgeberin von ihrem durch Aushang bekundeten Verbot
- für die Arbeitnehmer erkennbar - Abstand nehmen soll, nicht Gegenstand
des Beseitigungsantrags ist, obliegt ihr die Entscheidung darüber.
II. Der
Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin hat kein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt.
1. In
den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG soll der Arbeitgeber nach
dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Maßnahmen nur einvernehmlich mit dem
Betriebsrat durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht ein
betriebsverfassungswidriger Zustand, dem der Betriebsrat durch die
Geltendmachung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs gegen den Arbeitgeber
und eines entsprechenden Beseitigungsanspruchs entgegenwirken kann (vgl. grdl.
BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III
der Gründe, BAGE 76, 364). Während der Unterlassungsanspruch auf die
Untersagung künftigen Verhaltens abzielt (vgl. BAG 15. November 2022
- 1 ABR 5/22 - Rn. 21; 8. März 2022 - 1 ABR
19/21 - Rn. 36 mwN), richtet sich der Beseitigungsanspruch darauf,
die unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts eingetretene Lage zu beenden (BAG
23. März 2021 - 1 ABR 31/19 - Rn. 84, BAGE 174,
233).
2. Die
Voraussetzungen für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sind nicht
gegeben. Das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot, Mobiltelefone und
Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu benutzen, unterfällt
nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
a)
Anders als von ihm angenommen, steht ihm kein Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu.
aa) Nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der
Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
mitzubestimmen. Das Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die Maßnahme des
Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die
Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs
zielt. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken
der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass sie ihre vertraglich geschuldete
Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation
erbringen und deshalb seinem Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den
Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Arbeitnehmer im
Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Die Mitbestimmung des
Betriebsrats bei diesen Maßnahmen soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer
gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens einbezogen
werden. Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des
Arbeitgebers ein (BAG 15. November 2022 - 1 ABR 5/22 -
Rn. 23 mwN). Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten regeln sollen, sind
demgegenüber nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei handelt es sich um solche
Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder
konkretisiert wird (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 -
Rn. 22 mwN, BAGE 151, 117).
bb)
Wirkt sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch das
Ordnungsverhalten aus, ist der überwiegende Regelungszweck für die Einordnung
maßgebend (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 22
mwN, BAGE 151, 117). Dieser richtet sich nach dem objektiven Inhalt der
Maßnahme sowie der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens. Dabei
ist eine - qualitative - Gewichtung unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Auf die subjektiven Vorstellungen des
Arbeitgebers kommt es insoweit nicht an (vgl. BAG 17. Januar 2012
- 1 ABR 45/10 - Rn. 22 mwN, BAGE 140, 223).
cc) Nach
Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt die streitbefangene Anordnung der
Arbeitgeberin nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das von ihr ausgesprochene Verbot ist in erster
Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens gerichtet.
(1) Nach
ihrem objektiven Inhalt zielt die Weisung, während der Arbeitszeit keine
Mobiltelefone oder Smartphones zu privaten Zwecken zu benutzen, darauf ab,
zügiges und konzentriertes Arbeiten der Arbeitnehmer sicherzustellen, indem
mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung dieser Geräte
unterbunden werden sollen. Die genannten Geräte - im allgemeinen
Sprachgebrauch als Handys bezeichnet - verfügen über eine Vielzahl
unterschiedlichster Funktionen, die die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden und
sie von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung abhalten oder zumindest ablenken
können. So können neben dem Führen von Telefonaten durch verschiedene
Messengerdienste Sprach- und Wortmitteilungen versendet oder entgegengenommen,
auf die im Internet verfügbaren Inhalte und sozialen Netzwerke zugegriffen,
Filme oder Videos angesehen sowie Musik abgespielt und ggf. elektronische
Spiele gespielt werden. Die genannten - typischen - Verwendungsarten
zeichnen sich dadurch aus, dass sie jeweils eine - ggf. auch nur
kurze - aktive Bedienung des jeweiligen Geräts erfordern. Diese soll
während der Arbeitszeit unterbleiben. Damit ist das von der Arbeitgeberin
ausgesprochene Verbot in erster Linie auf die Steuerung des Arbeitsverhaltens
gerichtet. Auch Anweisungen, die - wie im Streitfall - die zu
verrichtenden Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar konkretisieren, aber
gleichwohl ihre Erbringung sicherstellen sollen, betreffen das
mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten (in diesem Sinn auch: von Hoyningen-Huene
Anm. AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 10; Hromadka
DB 1986, 1573, 1574). Soweit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 14. Januar 1986 (- 1 ABR 75/83 -
zu B 2 c und d der Gründe, BAGE 50, 330) ein engeres
Verständnis des Begriffs des Arbeitsverhaltens zu entnehmen sein sollte, hält
der Senat daran nicht mehr fest.
(2)
Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist eine andere Beurteilung nicht deshalb
geboten, weil das streitbefangene Verbot Zeiträume mit umfasst, in denen es aus
betrieblichen Gründen zu Arbeitsunterbrechungen kommen kann. Die Arbeitgeberin
ist auch während dieser Zeiten aufgrund ihres Direktionsrechts berechtigt, die
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer abzufordern und ihnen bestimmte Aufgaben
zuzuweisen. Darüber hinaus soll die Anordnung sicherstellen, dass die
Arbeitnehmer diese Zeiträume nutzen, um selbständig etwaige Nebenarbeiten
auszuführen. Damit ist insoweit ebenfalls nicht das Ordnungs-, sondern das
- mitbestimmungsfreie - Arbeitsverhalten betroffen. Ob es zu einer
konkreten Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Mobiltelefonen
und Smartphones zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann, weil gerade keine
Aufgaben zu erledigen sind, ist ohne Belang.
(3)
Unerheblich ist, dass sich das von der Arbeitgeberin ausgesprochene Verbot auch
auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer auswirken kann. Zwar ist nicht
ausgeschlossen, dass die Nutzung von Mobiltelefonen und Smartphones während der
Arbeitszeit das betriebliche Zusammenwirken berührt, etwa weil Musik oder
Videos (zu) laut abgespielt werden oder das Führen privater Telefonate andere
Arbeitnehmer stört. Der Umstand, dass eine arbeitgeberseitige Maßnahme nicht
nur das Arbeitsverhalten, sondern - wenngleich in geringem Ausmaß -
auch das Ordnungsverhalten betrifft, hat aber, anders als der Betriebsrat
meint, nicht schon zur Folge, dass damit die gesamte Maßnahme auf das
betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Arbeitnehmer
gerichtet wäre (aA DKW/Klebe 18. Aufl. § 87 Rn. 55). Der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2009
(- 1 ABR 87/07 - Rn. 23, BAGE 129, 364) lässt sich
nichts Gegenteiliges entnehmen, weil dort nicht gleichzeitig das Arbeits- und
das Ordnungsverhalten betroffen waren. Für die Frage, ob eine Maßnahme, die
beide Bereiche berührt, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt, ist vielmehr ihr überwiegender
Regelungszweck entscheidend. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt der
Untersagung - wie insbesondere ihre Beschränkung auf die Arbeitszeit
erkennen lässt - auf der Steuerung des mitbestimmungsfreien
Arbeitsverhaltens. Die wesentlichen Verwendungsarten von Mobiltelefonen und
Smartphones - insbesondere das Telefonieren, das Lesen und Versenden von
Kurznachrichten, die Nutzung sozialer Medien und das Anschauen von
Videos - erfordern eine Betätigung des Geräts und beanspruchen die
Aufmerksamkeit des einzelnen Arbeitnehmers für eine zumindest kurze Zeit.
Dadurch kann es zu Arbeitsunterbrechungen, zu unkonzentriertem Arbeiten oder
zur mangelnden Erledigung anfallender Nebenarbeiten kommen. Eine entsprechende
Untersagung betrifft deshalb typischerweise und in erster Linie das
Arbeitsverhalten.
(4) Für
das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts kommt es zudem nicht darauf an, ob
- wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - eine Nutzung von
Mobiltelefonen und Smartphones als sozialadäquat anzusehen und ein
entsprechendes Verbot mit Blick auf seinen Umfang deshalb individualrechtlich
unzulässig ist oder das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer verletzt. Die
bloße - etwaige - Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung
begründet weder ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG noch lässt sie dieses entfallen, wenn die tatbestandlichen
Voraussetzungen der Norm vorliegen (vgl. BAG 22. Juli 2008
- 1 ABR 40/07 - Rn. 63, BAGE 127, 146).
(5) Vor
diesem Hintergrund greift auch die vom Betriebsrat erhobene Verfahrensrüge
nicht durch. Von einer näheren Begründung wird daher abgesehen (§ 92
Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564
Satz 1 ZPO).
b) Der
Betriebsrat kann sein Begehren auch nicht mit Erfolg auf § 87 Abs. 1
Nr. 7 BetrVG stützen. Ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Norm ist nur
dann gegeben, wenn eine dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dienende gesetzliche
Handlungspflicht des Arbeitgebers besteht, die aufgrund Fehlens zwingender
gesetzlicher Vorgaben betriebliche Regelungen verlangt, um das Ziel des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 13. September 2022
- 1 ABR 22/21 - Rn. 61; 19. November 2019
- 1 ABR 22/18 - Rn. 28 mwN, BAGE 168, 323). Im
Ausgangsfall fehlt es schon an einer solchen Handlungspflicht der
Arbeitgeberin.
III. Der
Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds ist dem Senat nicht zur Entscheidung
angefallen. Er ist erkennbar nur für den Fall des Obsiegens mit dem
Unterlassungsantrag gestellt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht trotz
Abweisung des Antrags zu 1. über ihn entschieden hat, hat es gegen
§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Sein Beschluss ist aus diesem
Grund zu berichtigen. Die beschwerdegerichtliche Entscheidung ist insoweit
gegenstandslos (vgl. BAG 15. November 2022 - 1 ABR 5/22 -
Rn. 49). Eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf es nicht (vgl.
BAG 17. November 2021 - 7 ABR 18/20 - Rn. 28 mwN).
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