Der Kläger hatte eine Lagerhalle an die zwischenzeitlich insolvente Mieterin vermietet. Ein Entsorgungsunternehmen (die Beklagte) wurde noch vor der fristlosen Kündigung und Zwangsräumung von der Mieterin beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und nach der Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zu entsorgen. Da die Mieterin die Kosten nicht zahlte, holte die Beklagte die Container nicht ab. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mieterin eröffnet wurde, erklärte sie die Beklagte bereit, die Container ohne den in ihnen befindlichen Inhalt abzuholen. Der Klage wurde vom Amtsgericht nur im Hinblick auf eine Abholung der Container ohne Inhalt stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte zur Abholung der Container mit Inhalt verurteilt. Die zugelassene Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH würden die auf dem Grundstück des Klägers mit Abfall befüllten Container eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen. Der Kläger habe einen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar sei der Grundstückseigentümer nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, das Abstellen von Gegenständen auf seinem Grundstück zu dulden, wenn dem Mieter selbst ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zustünde und der Dritte im Einverständnis mit dem Mieter handele. Von diesem Recht sei hier zwar auszugehen, doch erlösche dieses Recht. Müsse der Eigentümer den Verbleib der Gegenstände nicht dulden. Spätestens mit der vom Kläger beauftragten Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher könne nicht mehr von einer Zustimmung des Klägers ausgegangen werden.
Die Beklagte könne auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Zustandsstörer sei derjenige, der zwar die Beeinträchtigung nicht verursacht habe, durch dessen maßgeblichen Willen aber der beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten bleibe. Der Zustandsstörer müsse auch die Quelle der Störung beherrschen, also sie beseitigen können. Erforderlich für die Zurechnung der Beeinträchtigung sei, dass diese zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des störenden Gegenstandes zurückgehen würde. Dies sei in wertender Betrachtung festzustellen, wobei entscheidend sei, ob es Sachgründe dafür gäbe, dem Eigentümer/Besitzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.
Diese Voraussetzungen sah der BGH als gegeben an.
Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung läge darin, dass die Beklagte die Container nicht nur an den Mieter ausgeliefert habe, sondern sich auch verpflichtet habe, die nach erfolgter Befüllung wieder abzuholen und den Inhalt zu entsorgen. Bei einer wertenden Betrachtung sei es daher dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden. Alleine die Erwartung der Beklagten, die Mieterin würde ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nachkommen, und diese sich infolge der Insolvenz der Mieterin nicht erfüllte, stehe dem nicht entgegen. Der Kläger würde nicht in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten stehen.
Der Pflicht, auch die Befüllung der Container zu holen (und zu entsorgen), sei nicht deshalb entfallen, da die Mieterin die von ihr eingefüllten Gegenstände bereits vor der Befüllung auf dem Grundstück des Klägers hatte. Auch hier sei entscheidend, dass die Container gerade zur Befüllung mit den Abfällen zum anschließenden Abtransport durch die Beklagte aufgestellt worden seien. Für die Eigentumsbeeinträchtigung in ihrer konkreten Form sei es unerheblich, wo sich die von der Mieterin entsorgten Gegenstände vorher befanden.
Selbst wollte man annehmen, dass Dritte unberechtigt Abfall in die Container gefüllt haben würden, wäre die Beklagte Störer. Es würde ein adäquater Zusammenhang bestehen. Nur dann, wenn die Befüllung der aufgestellten und nicht abgeholten Behälter durch Dritte ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre, würde dies nicht gelten. Vorliegend seien die Behälter nicht verschlossen gewesen, weshalb es allgemeiner Lebenserfahrung entspräche, dass Dritte Abfälle in die geöffneten Behälter einwerfen würden. Dahinstehen könne ob dies auch für den (hier nicht vorliegenden) Fall gelten würde, dass Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden wären, gilt.
BGH, Urteil vom 26.03.2021 -
V ZR 77/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich mehrere Lagerhallen befinden. Eine davon hatte sie an die Firma M. UG (fortan: Firma M. ) vermietet. Das Mietverhältnis wurde seitens der Klägerin mit einer fristlosen Kündigung beendet. Die Firma M. wurde zur Räumung verurteilt, anschließend fand die Zwangsräumung statt. Zuvor hatte die Firma M. die Beklagte, die ein Entsorgungsunternehmen betreibt, beauftragt, zwei Abfallcontainer auf dem Grundstück aufzustellen und die Container nach ihrer Befüllung mit Altholz und Abbruchholz zur Entsorgung abzuholen. Die Container wurden geliefert und von der Firma M. mit Abfallmaterial befüllt. Da sie die Rechnung der Beklagten nicht zahlte, holte diese die Container nicht ab. Nachdem über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte die Klägerin die Beklagte auf, die gefüllten Container abzuholen. Diese ist zur Abholung der Container nur ohne den darin befindlichen Inhalt bereit.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Entfernung der Container ohne deren Inhalt verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Abholung der Container samt Inhalt und zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Entfernung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu. Mit dem Aufstellen der Container auf dem Grundstück der Klägerin habe die Beklagte die Gefahr geschaffen, dass Gegenstände zur Entsorgung darin eingeworfen würden; dies sei aufgrund des zwischen der Firma M. und der Beklagten geschlossenen Vertrages der Zweck der Container gewesen. Daher sei die Beklagte Zustandsstörerin. Dabei könne dahinstehen, ob die Container auch von Dritten unbefugt eingeworfene Abfälle enthielten; denn es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass zugängliche offene Container von Dritten unbefugt zur Abfallentsorgung genutzt würden. Unerheblich sei auch, dass sich der Abfall jedenfalls zum Teil bereits vor Aufstellung der Container auf dem Grundstück der Klägerin befunden habe. Es sei allein auf die Störung durch den in den Containern befindlichen Abfall abzustellen. Dafür, dass die Beklagte Zustandsstörerin sei, spreche letztlich auch, dass sie nach abfallrechtlichen Vorschriften Besitzerin des in den Containern enthaltenen Abfalls sei.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung auch des in den Containern befindlichen Abfalls zu.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Eigentum der Klägerin durch die auf ihrem Grundstück stehenden, mit Abfall befüllten Container rechtswidrig beeinträchtigt wird.
a) Die Aufstellung der Container durch die Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin im Auftrag der Firma M. stellt zwar noch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück das Abstellen von Gegenständen durch einen Dritten zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn dem Grundstücksmieter selber ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht und der Dritte mit dem Einverständnis des Mieters handelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06, NJW 2007, 146 Rn. 8). Ein solches Recht der Grundstücksmieterin lag hier vor. Aufgrund der Verpflichtung der Firma M. zur Räumung des Grundstücks ist davon auszugehen, dass die Klägerin damit einverstanden war, dass die Firma M. auf dem Grundstück vorübergehend Abfallcontainer aufstellen lässt und diese mit in der Mietsache befindlichem Holz und Abbruchholz befüllt, um die gefüllten Container anschließend von dem Grundstück abtransportieren zu lassen.
b) Erlischt aber das Recht des Mieters zum Abstellen von Gegenständen, ist deren weiterer Verbleib auf dem Grundstück durch den Eigentümer nicht mehr zu dulden; ab diesem Zeitpunkt wird dessen Eigentum durch auf dem Grundstück abgestellte Gegenstände rechtswidrig beeinträchtigt. So verhält es sich hier. Spätestens nach der durch den Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsräumung kann nicht mehr von einem Einverständnis der Klägerin mit einer weiteren Nutzung ihres Grundstücks für die Aufstellung von mit Abfall gefüllten Containern ausgegangen werden. Durch das Zurücklassen der Container auf dem Grundstück der Klägerin wird deren Eigentum daher rechtswidrig beeinträchtigt.
2. Entgegen der Auffassung der Revision nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass diese rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung der Beklagten als Zustandsstörerin zuzurechnen ist.
a) Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 160/14, NJW 2016, 863 Rn. 21 mwN).
b) Daran gemessen ist die Beklagte Zustandsstörerin.
aa) Die durch die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen, mit Abfall gefüllten Container hervorgerufene rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung ist der Beklagten zurechenbar. Der entscheidende Sachgrund für die Zurechnung dieser Störung besteht darin, dass die Beklagte die Abfallcontainer nicht nur angeliefert hatte, sondern sie zugleich gegenüber der Firma M. die Verpflichtung eingegangen ist, die gelieferten Container nach erfolgter Befüllung mit Abfallmaterial wieder abzuholen und den Abfall zu entsorgen. Der Zweck der aufgestellten Container bestand damit gerade in deren Befüllung mit Abfall und deren anschließendem Abtransport durch die Beklagte. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es daher dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen, dass die gefüllten Container nicht abgeholt wurden und deshalb noch auf dem Grundstück der Klägerin stehen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Qualifizierung der Beklagten als Zustandsstörerin nicht entgegen, dass sie die Container in der Erwartung aufgestellt hatte, die Firma M. werde ihrer vertraglich vereinbarten Vergütungspflicht nachkommen, und sich diese Erwartung aufgrund der Insolvenz ihrer Vertragspartnerin nicht erfüllt hat. Daraus mögen der Beklagten gegenüber der Firma M. als ihrer Vertragspartnerin Rechte aus § 320 BGB zustehen. Im Verhältnis zu der als Grundstückseigentümerin betroffenen, außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Klägerin ändert dies aber nichts daran, dass die Beklagte den derzeitigen Zustand des Grundstücks aufrechterhält, indem sie trotz übernommener Verantwortung für den Abtransport der gefüllten Container diese auf dem Grundstück der Klägerin belässt. Die nichterfüllten Vergütungsansprüche der Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin lassen den Sachgrund für die Zurechnung der gegenwärtigen Eigentumsbeeinträchtigung zu dem Verantwortungsbereich der Beklagten nicht entfallen.
bb) Der Zurechnung der Störung steht auch nicht entgegen, dass die Firma M. das Material im Zuge der Räumung der angemieteten Halle in die Container verbracht hatte, sich die von ihr eingefüllten Gegenstände also vor dem Einwurf in die Container bereits auf dem Grundstück der Klägerin befunden hatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen vor ihrer Verbringung in die Container um - wie die Revision meint - Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes handelte und ob die Klägerin als Abfallbesitzerin des von ihrer Mieterin gelagerten Materials anzusehen war. Denn abgesehen davon, dass der Besitzbegriff des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches ist (BVerwGE 67, 8, 12), ist entscheidend für die Zurechnung der Eigentumsbeeinträchtigung, dass die Beklagte die Container gerade zu dem Zweck der Befüllung mit in der Halle befindlichen Abfällen und des anschließenden Abtransports aufgestellt hat und ihr daher die Verantwortung für die auf dem Grundstück zurückgelassenen gefüllten Container aufzuerlegen ist. Für die Zurechnung dieser Eigentumsbeeinträchtigung in ihrer konkreten Ausprägung ist es unerheblich, wo sich die von der Firma M. in die Container entsorgten Gegenstände zuvor befunden und ob sie dort das Eigentum der Klägerin rechtswidrig beeinträchtigt haben.
cc) Zu Recht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, dass die Beklagte auch insoweit Störerin ist, als - was zu ihren Gunsten für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - Personen unbefugt Abfall in die Container gefüllt haben. Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Beklagten nicht entgegen, dass der unbefugte Einwurf von Abfall in die Container und dessen Entsorgung nicht von dem Willen der Beklagten gedeckt war. Auch wenn Zweck der Aufstellung der Container nur die Entsorgung von Material der Firma M. war, besteht ein adäquater Zusammenhang mit dem Einwurf von Fremdabfällen. Ein solcher Zusammenhang wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Befüllung der auf dem Grundstück der Klägerin aufgestellten und nicht mehr abgeholten Container durch unbefugte Personen ein besonders eigenartiger, unwahrscheinlicher und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassender Umstand wäre. Dies verneint das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei den Containern um offene, nicht verschlossene Behältnisse. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Dritte unbefugt Abfall in einen offenen Container einwerfen, wenn dieser zugänglich ist. Daher sind auch die in den Containern befindlichen Fremdabfälle dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Ob eine Zurechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn Gift- oder Gefahrstoffe, deren Entsorgung mit hohen Kosten verbunden ist, unbefugt in offene, allgemein zugängliche Container gelangen, kann dahingestellt bleiben. Die Revision verweist auf kein Vorbringen der Beklagten, dass es sich im konkreten Fall so verhalte.
3. Wegen der unberechtigten Weigerung, die Container samt Inhalt abzuholen, hat die Beklagte der Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der von dem Berufungsgericht ausgeurteilten, von der Revision nicht angegriffenen Höhe zu erstatten (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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