Die Kläger, Schafhalter und -züchter, machten gegen das Land Schleswig-Holstein Ansprüche wegen Verlustes von 12 Schaden geltend, der durch mehrere Angriffe eines Wolfs auf deren Schafherde im Zeitraum 25.10 bis 16.11.2018 entstand. Es kam zu Verhandlungen über die Art der Einzäunung bzw. des Zaunmaterials und schließlich zur Errichtung (zusammen mit Mitarbeitern des Landes) mit elektrischen Weidezäunen gesicherten Nachtpferches. Es wurde festgestellt, dass für die Risse der Wolf GW924 verantwortlich war. Nachdem dieser in der Folge bei einem anderen Halter einen als wolfssicher eingestuften Zaun überwand, wurde vom Land im Januar 2019 die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Tötung des Wolfes erteilt. Er wurde im Januar 2020 überfahren.
Die Kläger behaupteten, durch die Wolfsangriffe sei es zum Verlammen (Abort) bei 140 trächtigen Schafen gekommen. Dafür begehren sie Schadensersatz und weiterhin Feststellung, dass das Land zum Ersatz von Schäden durch Wolfsangriffe verpflichtet sei. Die Klage wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das OLG erließ einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, demzufolge es beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (was dann auch in der Folge mit Beschluss vom 03.11.2020 erfolgte.
Wie das Landgericht negierte das OLG einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG wegen Amtspflichtverletzung durch das Land. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung, eine Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten in Schleswig-.Holstein zu verhindern. In Betracht käme nur eine Genehmigung zum Töten von Wölfen auf der Grundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 1 BNatSchG als Ausnahme vom hier einschlägigen Tötungsverbot für besonderes geschützte Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Diese Ausnahme greife in Einzelfällen, um ernste landwirtschaftliche Schäden abzuwenden. Eine entsprechende Genehmigung habe das Land nicht pflichtwidrig unterlassen, sondern erteilt.
Ob eine Genehmigung erteilt wird läge im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Zwar hätten die Kläger einen Anspruch auf richtige Ermessensausübung. Diesen sah das OLG hier aber als gegeben an. Die Abschussgenehmigung sie erteilt worden, nachdem der Wolf eine als wolfssicher geltende Schutzmaßnahme überwunden habe. Erst damit fehlten ersichtlich geeignete Maßnahmen, um landwirtschaftliche Schäden durch dieses Tier abzuwenden. Mithin habe auch erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG vorgelegen. Das OLG weist (wohl hilfsweise) darauf hin, dass hier eine frühere Genehmigung auch nicht nachweislich geholfen hätte, da selbst nach der Genehmigung eine Tötung des Wolfes nicht gelungen sei.
Ferner würde auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder des enteignungsgleichen Eingriffs bestehen, da ein solcher seitens des Landes nicht vorgelegen habe. Nicht ein Handeln des Landes habe zu den behaupteten Schäden geführt. Ein positives Handeln sei aber für einen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne erforderlich; nicht ausreichend sei ein reines Unterlassen und Untätigbleiben. Hier habe das Land nicht getan, um die Wolfspopulation im Land zu fördern. Ferner wäre erforderlich, dass das Land unmittelbar in das Eigentum eingreift, was hier auch nicht erfolgt sei.
Ebenfalls wäre auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt gegeben, dass das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen sei. Diesem Schutz sei das Land durch die Leitlinien zur Gewährung von Billigkeitsleistungen im Artenschutz mit den Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe und der Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen entsprochen. Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass eine Schutzpflichtverletzung bestünde, würde dies mangels einer entsprechenden gesetzlichen Norm nicht eine Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch begründen können. Derartiges könne nicht durch Richterrecht eingeräumt werden (BGH, Urteil vom 10.12.1987 - III ZR 220/86 -).
Schleswig-Holsteinisches
OLG, Hinweisbeschluss vom 24.09.2020 - 11 U 61/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 29.04.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Kläger machen Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche wegen durch einen Wolf gerissener Schafe geltend.
Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafshalter und -züchter. Im Zeitraum vom 25.10.2018 bis zum 26.11.2018 griff ein Wolf mehrfach eine Schafherde der Kläger an. Die Angriffe führten zum Verlust von insgesamt 12 Schafen. Die Kläger meldeten die Risse jeweils beim zuständigen Wolfskoordinator des Schleswig-Holsteinischen Wolfsmanagements. Ihnen wurde zunächst die Überlassung von Zaunmaterial zum Schutz der Herden angeboten. Die Kläger hielten das Material für ungeeignet und verlangten Material für weitere Flächen sowie die Errichtung der Zäune durch Mitarbeiter des Landes. Nachdem es zu weiteren Rissen gekommen war, zäunten die Kläger unter Mithilfe von Mitarbeitern des Landes einen durch elektrische Weidezäune geschützten Nachtpferch ein. Die Untersuchung der Risse ergab, dass für diese der Wolf GW 924 m verantwortlich war. Dieses Tier überwand später am 28.11.2018 bei einem anderen Halter eine als wolfssicher eingestufte Einzäunung. Im Januar 2019 erteilte das Land eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zur Tötung des Wolfes. Der Wolf wurde im Januar 2020 in Niedersachsen überfahren. Die Kläger beantragten für die gerissenen Schafe bei dem beklagten Land Zuwendungen nach der Wolfsrichtlinie des Landes.
Mit der Klage haben die Kläger Schadensersatz dafür verlangt, dass es durch die Wolfsangriffe zum Verlammen (Abort) bei 140 trächtigen Schafen gekommen sei. Weiter begehren sie die Feststellung, dass das beklagte Land zum Ersatz von Schäden durch Wolfsangriffe auf ihre Herden verpflichtet ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das beklagte Land keine Amtspflichten verletzt habe. Eine rechtliche Verpflichtung, die Kläger vor finanziellen Schäden infolge von Wolfsübergriffen zu schützen, sei nicht ersichtlich. Ebenso existiere keine Rechtsquelle, nach der die Verwaltung verpflichtet sei, Maßnahmen gegen zu- und durchwandernde Wölfe zu ergreifen. Ob das Land Beratungspflichten verletzt habe, könne offenbleiben. Die Kläger seien jedenfalls aufgrund der von dem Wolfskoordinator angebotenen leihweisen Überlassung von Zäunen über die Anforderungen an eine wolfssichere Einzäunung hinreichend informiert. Ein Zahlungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB scheitere daran, dass das Land kein Handlungs- oder Zustandsstörer sei. Ein Zahlungsanspruch bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs. Diese Rechtsinstitute setzten jeweils voraus, dass in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen werde. Hier fehle es an einem unmittelbaren Eingriff durch das Land. Die von den Klägern geltend gemachten Schäden beruhten auch nicht darauf, dass die nach § 45 Abs. 7 BNatSchG mögliche Genehmigung zur Tötung des Wolfs zunächst nicht erteilt worden sei. Es habe erst am 27.11.2018 festgestanden, welcher Wolf die Schafe gerissen habe, so dass dann erst die Voraussetzung für eine Genehmigung bestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Risse bereits erfolgt.
Gegen die Klageabweisung wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie sind der Auffassung, dass das beklagte Land gegen unmittelbar aus den Grundrechten der Art. 14 und Art. 12 GG abgeleitete Schutzpflichten verstoßen habe.
Nach der Wolfsrichtlinie des Landes ende die Verpflichtung des beklagten Landes nicht mit einer Beratung der Kläger. Es müsse vielmehr ein absoluter Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden sichergestellt werden. Diese Verpflichtung sei auch drittschützend. Nach § 45 Abs. 7 BNatSchG habe das Land Entnahmeverfügungen zu entlassen. Wölfe seien zu betäuben und aus dem Land zu verbringen. Das Land sei nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB verpflichtet, ein- und durchwandernde sowie stationäre Wölfe sofort zu entnehmen und durch geeignete Maßnahmen ein Eindringen von Wölfen in Schleswig-Holstein zu unterbinden.
Ihnen stehe auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff zu. Dadurch, dass das Land es unterlasse, Wölfe sofort durch geeignete Maßnahmen zu entnehmen, werde rechtswidrig in ihre durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen. Geeignete Maßnahmen zum Schutz seien die Erhöhung des durch Dänemark errichteten sogenannten Wildschweinschutzzauns, so dass ein Eindringen von Wölfen aus Dänemark unterbunden werde. Wölfe, die trotzdem durch Schleswig-Holstein ziehen, sollten durch Jagdausübungsberechtigte mit geeigneten Betäubungsgewehren betäubt und dann in Bereiche verbracht werden, in denen ein Zusammentreffen mit Nutztieren ausgeschlossen sei. Diese beiden Mittel seien durch das Land nicht erwogen worden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29.04.2020 abzuändern und
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern sämtliche Schäden infolge entsprechender Wolfsübergriffe auf ihre Schafherden zu ersetzen,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 17.472,00 € nebst Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.02.2019 zu bezahlen.
II.
Die Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet.
Die im Berufungsrechtszug geltend gemachten Schadensersatzansprüche scheitern daran, dass eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt.
1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht im angefochtenen Urteil Schadensersatzansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint. Amtspflichtverletzungen durch Beamte des beklagten Landes, die die Schafsrisse verursacht haben, sind nicht erkennbar. Eine gesetzliche Grundlage für die von den Klägern angenommene Verpflichtung, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten in Schleswig-Holstein zu verhindern, existiert nicht. Dies gilt sowohl für die von den Klägern vorgeschlagene Einzäunung der Staatsgrenze als auch für die Betäubung und Verbringung der Wölfe.
Als einfach-gesetzliche Grundlage für eine Abwehr der durch den Wolf hervorgerufenen Gefahren kam zwar die Genehmigung zur Tötung des Wolfes nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als Ausnahme vom Tötungsverbot der besonders geschützten Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG infrage. Danach können die zuständigen Behörden im Einzelfall Ausnahmen von dem Tötungsverbot genehmigen, um ernste landwirtschaftliche Schäden abzuwenden. Das beklagte Land hat diese Genehmigung aber nicht pflichtwidrig unterlassen, sondern vielmehr pflichtgemäß erteilt.
Auf die Erteilung dieser Genehmigung hatten die Kläger keinen Anspruch. Sie stand vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde, auf dessen richtige Ausübung die Kläger zwar einen Anspruch haben. Ermessensfehler des beklagten Landes sind aber nicht ersichtlich. Die Genehmigung zum Abschuss dieses Wolfs ist zutreffend erteilt worden, nachdem dieser als wolfssicher geltende Schutzmaßnahmen überwunden hat. Erst dann fehlten andere geeignete Maßnahmen, um landwirtschaftliche Schäden durch dieses Tier abzuwenden, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG vorlagen. Zu einem früheren Zeitpunkt hätte eine Genehmigung zur Tötung gegen diese naturschutzgesetzlichen Vorgaben verstoßen.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass eine frühere Abschussgenehmigung die Schäden im Betrieb der Kläger verhindert hätte. Denn nach Erteilung der Genehmigung ist die Tötung des Tieres nicht gelungen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Wolf früher getötet worden wäre, wäre die Genehmigung nach dem ersten dokumentierten Nutztierriss dieses Wolfs erteilt worden.
2. Weder die von den Klägern zur Begründung von Amtspflichten herangezogene Wolfsrichtlinie noch die FFH-Richtlinie 1992 enthalten Verpflichtungen, das von den Klägern zur Beweidung genutzte Gebiet gänzlich frei von Wölfen zu halten.
3. Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs deshalb nicht vorliegen, weil es an einem unmittelbaren Eingriff des beklagten Landes in das Eigentum der Kläger fehlt.
Die Schäden sind nicht durch ein Handeln des beklagten Landes hervorgerufen worden. Ein Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne setzt aber positives Handeln der öffentlichen Gewalt voraus. Reines Unterlassen und Untätigbleiben der öffentlichen Hand erfüllt dagegen grundsätzlich nicht die Merkmale eines Eingriffs (vgl. Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 448). Positives Handeln werfen die Kläger dem beklagten Land nicht vor. Das beklagte Land hat nichts unternommen, um das Auftreten des Wolfs zu fördern.
Erforderlich ist zudem, dass unmittelbar hoheitlich in das Eigentum eingegriffen wird (vgl. Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839, Rn. 465). Auch daran fehlt es. Maßnahmen des beklagten Landes haben nicht unmittelbar zu den Eigentumsbeeinträchtigungen der Kläger geführt.
4. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen, haben die Kläger keine Entschädigungsansprüche.
Zum einen hat das beklagte Land mit den Leitlinien zur Gewährung von Billigkeitsleistungen im Artenschutz Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe erlassen. Daneben hat das Land Regelungen geschaffen, nach denen Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen geleistet wird. Auch dadurch wird das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger geschützt, wenn auch möglicherweise nicht lückenlos.
Zum anderen könnten weitergehende Entschädigungsregelungen nicht durch die Rechtsprechung geschaffen werden, dies wäre eine gesetzgeberische Aufgabe. Zwar folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren (BVerfGE 53, 30, 57; 56, 54, 73). Auch wenn eine derartige Schutzpflichtverletzung besteht, fehlt es aber an einer gesetzlichen Norm, die hierfür Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistungen im Bereich der Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 12 Abs.1 Satz 1 und 2 GG vorsieht. Es ist nicht zulässig, den geschädigten Klägern derartige Ansprüche kraft Richterrechts einzuräumen (vergleiche zu Ansprüchen wegen Waldschäden durch Emissionen BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 – III ZR 220/86 –, BGHZ 102, 350-368, Rn. 39 - 42). Nach alledem liegt kein das Land zur Entschädigung verpflichtendes Unterlassen des Gesetz- oder Verordnungsgebers vor, soweit er keine zusätzlichen Vorschriften zum Schutz der Landwirte vor Wolfsangriffen erlassen, bestehende einschlägige Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht verschärft oder keine weitergehenden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche zugunsten der geschädigten Landwirte geschaffen hat.
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