Dienstag, 23. Februar 2021

„Zu erbringen hat“ (§ 116 Abs. 1 SGB X) knüpft an Leistungspflicht, nicht an tatsächlich erbrachte Leistung

Der Vater der 14-jährigen Geschädigten beantragte bei der Rentenversicherung stationäre Rehabilitationsleistungen, die diese erbrachte und nach § 116 Abs. 1 SGB X bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers regressierte. Dieser leistete unter Vorbehalt und forderte dann die Zahlung mit der Begründung zurück, die Geschädigte sei nicht Mitglied der Rentenversicherung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die zugelassene Revision der Rentenversicherung führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vom Grundsatz normiert § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. nach § 7 StVG, § 823 BGB) beruhender Schadensersatzanspruch auf den Versicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dabei sei auf die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers abzustellen (im Gesetz heißt es „zu erbringen hat“), nicht auf eine tatsächlich erbrachte Leistung. Fehlt mithin die Leistungspflicht, kann selbst bei erbrachter Leistung der Anspruch nicht gem. § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geltend gemacht werden, da es dann einem dort benannten gesetzlichen Forderungsübergang ermangelt.

Geht man mithin (insoweit fehlten Feststellungen der Vorinstanzen, weshalb es zur Zurückverweisung kam) davon aus, dass vorliegend  Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG gegenüber dem Haftpflichtversicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestanden, ferner, dass die stationäre Rehabilitationsbehandlung auf den unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen war, und die Rentenversicherung hier nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI auf Antrag Leistungen zu erbringen hatte, habe sachliche und zeitliche Kongruenz auf Ersatz gegen den Haftpflichtversicherer bestanden. Zwar sei die Geschädigte selbst nicht Mitglied der Rentenversicherung. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI lautet:

„Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, … , wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,

…“

(§ 31 SGB 6 in der Fassung vom 17.7.2015)

Entscheidend für den Anspruch über § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X sei nicht, ob die Leistung auf einer Mitgliedschaft des Geschädigten beruhe, oder ob der Geschädigte nur Begünstigter sei. In beiden Fällen läge eine den Forderungsübergang begründende Identität zwischen Schadensersatzberechtigten und Leistungsempfänger vor.

Der Zweck des § 116 SGB X sei es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließende Sozialleistung haftungsfrei gestellt würde oder der Geschädigte doppelt entschädigt würde (BGH, Urteil vom 08.07.2003 - VI ZR 274/02 -).

Anderes würde sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 24.04.2012 - VI ZR 329/10 - ergeben. Dort sei es um die Frage gegangen, ob die Forderung bereits zum Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, wenn zu diesem Zeitpunkt das Sozialversicherungsverhältnis noch nicht besteht. Erforderlich sei für dem Übergang zum Schadenzeitpunkt, dass eine Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten nicht völlig unwahrscheinlich sei. Sind Sozialleistungen auf Grund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen, setze ein Rechtsübergang zu diesem Zeitpunkt allerdings das Bestehen einer Mitgliedschaft voraus; wird die Mitgliedschaft erst später begründet, würde der Übergang auch erst zu diesem späteren Zeitpunkt eintreten. Im Urteil vom 24.04.2012 sei es um den Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger aus einem erst Jahre nach dem Unfall begründeten Versicherungsverhältnis gegangen.

Zusammenfassend hielt der BGH fest, dass die Differenzierung im Hinblick darauf erfolge, welche Sozialleistungen aus welchem Sozialversicherungsverhältnis im Rahmen des Forderungsübergangs geltend gemacht würden. Hier handele es sich um Ansprüche aus Sozialleistungen zugunsten der Geschädigten, die an das Rentenversicherungsverhältnis ihres Vaters anknüpfen würden.

BGH, Urteil vom 19.01.2021 - VI ZR 125/20 -

Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 18. Dezember 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin verletzte bei einem Verkehrsunfall im Juli 2016 die damals 14 Jahre alte Schülerin L. (im Folgenden: Geschädigte) schwer. Die Beklagte erbrachte auf Antrag des bei ihr versicherten Vaters der Geschädigten für die nicht rentenversicherten Geschädigten Leistungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (sog. Kinderheilbehandlung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. vom 17. Juli 2015). Sie forderte die Klägerin unter Berufung auf § 116 Abs. 1 SGB X auf, die Behandlungskosten in Höhe von 3.300 € zu erstatten. Die Klägerin kam dem unter Vorbehalt der Rückforderung nach. Mit der Klage hat sie Rückzahlung der 3.300 € nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, dass ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X nicht stattgefunden habe, weil die Geschädigte nicht rentenversichert sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 (VersR 2012, 924), dass ein Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zur Voraussetzung hat. Diese Voraussetzung entfalle nicht dadurch, dass Leistungen für den Geschädigten ernsthaft in Betracht zu ziehen oder tatsächlich erbracht worden seien. Ansprüche des Vaters der Geschädigten aus der Rentenversicherung seien kein verbindendes Element für den Forderungsübergang auf die Beklagte. Der Anspruchsübergang werde durch das Entstehen eines Sozialleistungsanspruchs bewirkt, nicht durch das Erbringen von Leistungen an den Geschädigten. Dafür spreche auch die Bestimmung des § 86 VVG, die (anders als § 116 Abs. 1 SGB X) darauf abstelle, ob Leistungen tatsächlich erbracht worden seien.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Übergang der Forderung der Geschädigten auf die Beklagte gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X steht nicht entgegen, dass es an einem Sozialversicherungsverhältnis zwischen ihr und der Geschädigten fehlt. Hierauf lässt sich ein Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht stützen.

1. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Dabei knüpft der Forderungsübergang, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, an die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers an ("zu erbringen hat"), nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 347 ff., juris Rn. 15 ff.; Waltermann in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl., § 116 SGB X Rn. 28, 56; Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 116 SGB X Rn. 27).

2. Für die Revisionsinstanz ist mangels diesbezüglicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen, dass der Geschädigten aufgrund des Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin entstanden sind (§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG), dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme auf die unfallbedingten Verletzungen der Geschädigten zurückzuführen ist und dass die Beklagte auf Antrag des bei ihr rentenversicherten Vaters der Geschädigten dieser die Leistungen für die Maßnahme gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F. zu erbringen hatte. Dies vorausgesetzt ist die von der Beklagten aufgrund des Unfalls zu erbringende (und bereits erbrachte) Sozialleistung mit dem Anspruch der Geschädigten gegen die Klägerin auf Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten sachlich und zeitlich kongruent.

3. Vorliegend knüpft die Pflicht der Beklagten zur Leistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F. an das Sozialversicherungsverhältnis zwischen ihr und dem Vater der Geschädigten an, wobei die Geschädigte Leistungsbegünstigte ist. Dass das Sozialversicherungsverhältnis nicht zwischen der Beklagten und der Geschädigten besteht und dass - damit zusammenhängend - die Geschädigte möglicherweise nicht formal Anspruchsinhaberin ist (vgl. LSG BW, Beschluss vom 18. August 2014 - L 10 R 3220/14 ER-B, juris Rn. 8 ff.), steht dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen (Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl., Kap. 5 Rn. 614 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Kap. XII Rn. 583).

a) Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt lediglich eine Leistungspflicht ("zu erbringen hat") voraus. Geht es um die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers, knüpft diese regelmäßig an ein Sozialversicherungsverhältnis an. Ob der Geschädigte an diesem beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Eine Personenidentität zwischen dem Schadensersatzberechtigten und dem tatsächlichen Empfänger der Sozialleistung reicht für den Forderungsübergang jedenfalls aus (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 116 SGB X Rn. 98; weiter: Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Kap. XII Rn. 597, 583: sachliche Kongruenz genügt).

b) Auch Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gebieten es nicht, den Forderungsübergang von einem Sozialversicherungsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem abhängig zu machen; vielmehr stehen sie einer solch einschränkenden Auslegung entgegen. Zweck des § 116 SGB X ist es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 349, juris Rn. 21; jeweils mwN). Bereits der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 1542 RVO war auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet. Dieser und nicht der Schädiger soll durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden. Grundsätzlich verdient daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermöglicht, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlastet (Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 14 mwN). Eine Entlastung der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dem Argument, dass der Geschädigten die Kinderheilbehandlung aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt wurde, an dem nicht sie, sondern ihr Vater beteiligt war, wäre mit dem Zweck des § 116 SGB X nicht vereinbar.

c) Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung nicht aus dem Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 (VersR 2012, 924).

aa) In diesem Urteil, das sich mit dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X befasst, hat der Senat die Frage behandelt, ob die Forderung auch dann schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht, wenn das Sozialversicherungsverhältnis, an das die Sozialleistung des Versicherungsträgers anknüpft, zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht. Er hat diese Frage verneint (aaO Rn. 11). Ausgangspunkt der Entscheidung ist die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass - zum Schutz des Sozialversicherungsträgers vor Verfügungen des Geschädigten - der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346, juris Rn. 11; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Juli 1967- III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 184 ff., juris Rn. 13 ff.). Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, setzt ein Rechtsübergang zu diesem frühen Zeitpunkt allerdings voraus, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchem Fall ist bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar (Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 11 mwN; vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 124 f., juris Rn. 16). Bestand das Verhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht, kann der Forderungsübergang frühestens dann erfolgen, wenn es begründet wird (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 16; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 194/81, VersR 1984, 136, 137, juris Rn. 10). Bis dahin fehlt das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 16).

bb) Dass der Senat in dem Urteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10 für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses zwischen dem dort klagenden Rentenversicherungsträger und der dortigen Geschädigten abgestellt hat (VersR 2012, 924 Rn. 9, 16; verallgemeinernd Plagemann/Haidn in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 30 Rn. 33), ist allein dem Umstand geschuldet, dass es dort - wie in solchen Fällen typisch - um den Forderungsübergang wegen Sozialleistungen des dortigen Rentenversicherungsträgers ging, die aus eben diesem (erst Jahre nach dem Unfall begründeten) Versicherungsverhältnis mit der Geschädigten zu erbringen waren. Um den Forderungsübergang wegen Leistungen zur Kinderheilbehandlung, die aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses der Mutter der dortigen Geschädigten zu erbringen waren, ging es dagegen nicht. Die Kosten hierfür waren von dem dort beklagten Haftpflichtversicherer übernommen worden (LG Berlin, Urteil vom 20. April 2009 - 59 O 215/07, juris Rn. 8). Der Senat hat lediglich festgestellt, dass Ansprüche der Geschädigten aus einem eigenen Rentenversicherungsverhältnis keine Einheit bilden mit Ansprüchen, die zu ihren Gunsten aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses ihrer Mutter bestanden (Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 17). Sozialleistungen aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses mit der Mutter konnten daher auch nicht als Grundlage dienen für den Forderungsübergang im Hinblick auf Leistungen, die aufgrund des (erst später begründeten) Rentenversicherungsverhältnisses mit der Geschädigten zu erbringen waren.

d) Es ist nach alledem danach zu differenzieren, im Hinblick auf welche Sozialleistungen aus welchem Sozialversicherungsverhältnis der Forderungsübergang geltend gemacht wird (so zutreffend Jahnke in Jahnke/Burmann, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl., Kap. 5 Rn. 615). Vorliegend geht es um den Forderungsübergang wegen Sozialleistungen des beklagten Rentenversicherungsträgers zugunsten der Geschädigten, die an das Rentenversicherungsverhältnis ihres Vaters anknüpfen. Die Leistungspflicht der Beklagten aus diesem Verhältnis bildet im Streitfall die Grundlage für den Übergang des Anspruchs der Geschädigten gegen den klagenden Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Kosten der stationären Rehabilitationsmaßnahme auf die Beklagte. Durch den Anspruchsübergang wird der Geschädigten zwar der Schadensersatzanspruch insoweit genommen, dafür hat sie aber im Ausgleich eine Leistung durch die Beklagte erhalten (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2012 - VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 Rn. 15).

III.

Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (s.o. II. 2.), ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).


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