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Montag, 27. April 2020

Kostenfestsetzung: Kann eine Kostenfestsetzung zur Rechtssicherheit auch bei bereits erfolgter Zahlung erfolgen ?


Die Beklagte beantragte die Kostenfestsetzung, die vom Verwaltungsgericht (VG) auch vorgenommen wurde. Dies erfolgte, obwohl bereits unstreitig die zur Festsetzung angemeldeten Kosten vom Gegner ausgeglichen waren, weshalb dieser gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – erfolgreich – Erinnerung einlegte.

Das VG verwies darauf, dass der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig gewesen sei. Zwar seien im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen, wie er hier von dem Erinnerungsführer mit dem Erfüllungseinwand erhoben wurde. Dieser Ausschluss gelte nur dann nicht, wenn die Einwendungen unstreitig seien (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007 - 4 KSt 1007/07 -). Würde der Erstattungsanspruch einschließlich der Zinsen vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt, bestehe für den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Kostengläubiger habe dann nämlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an dem Erlass eines vollstreckbaren Titels. Auch könne der Kostengläubiger nicht geltend machen, mittels der Kostenfestsetzung den Rechtsgrund für das Behalten der Zahlung zu belegen. Denn dieser Rechtsgrund ergäbe sich unmittelbar aus der Kostengrundentscheidung, auf Grund der die Kostenfestsetzung überhaupt beantragt werden kann.  (OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2018 - 2 W 221/18 -).

Vorliegend hatte der Erinnerungsführer mehr gezahlt, als der Beklagten zustand. Hier, so das VG, hätten die Parteien die Ausgleichung selbst intern vorzunehmen.

Anmerkung: Kommt es in einem Fall einer Zahlung vor einer gerichtlichen Kostenausgleichung und –festsetzung zu einer Überzahlung durch eine Partei, hat die Partei nach § 812 BGB einen Rückforderungsanspruch, liegen nicht die Voraussetzungen des § 824 BGB (Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld) vor.

VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.04.2020 - 7 KE 15/20 -