Die Beklagte beantragte die
Kostenfestsetzung, die vom Verwaltungsgericht (VG) auch vorgenommen wurde. Dies
erfolgte, obwohl bereits unstreitig die zur Festsetzung angemeldeten Kosten vom
Gegner ausgeglichen waren, weshalb dieser gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
– erfolgreich – Erinnerung einlegte.
Das VG verwies darauf, dass der
Kostenfestsetzungsantrag unzulässig gewesen sei. Zwar seien im Kostenfestsetzungsverfahren
grundsätzlich materiell-rechtliche Einwendungen gegen den
Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen, wie er hier von dem Erinnerungsführer
mit dem Erfüllungseinwand erhoben wurde. Dieser Ausschluss gelte nur dann
nicht, wenn die Einwendungen unstreitig seien (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2007
- 4 KSt 1007/07 -). Würde der Erstattungsanspruch einschließlich der Zinsen vor
Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vollständig erfüllt, bestehe für den
beantragten Kostenfestsetzungsbeschluss kein Rechtsschutzbedürfnis. Der
Kostengläubiger habe dann nämlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an dem
Erlass eines vollstreckbaren Titels. Auch könne der Kostengläubiger nicht geltend
machen, mittels der Kostenfestsetzung den Rechtsgrund für das Behalten der Zahlung
zu belegen. Denn dieser Rechtsgrund ergäbe sich unmittelbar aus der
Kostengrundentscheidung, auf Grund der die Kostenfestsetzung überhaupt beantragt
werden kann. (OLG Celle, Beschluss vom
26.11.2018 - 2 W 221/18 -).
Vorliegend hatte der Erinnerungsführer
mehr gezahlt, als der Beklagten zustand. Hier, so das VG, hätten die Parteien
die Ausgleichung selbst intern vorzunehmen.
Anmerkung: Kommt es in
einem Fall einer Zahlung vor einer gerichtlichen Kostenausgleichung und –festsetzung
zu einer Überzahlung durch eine Partei, hat die Partei nach § 812 BGB einen
Rückforderungsanspruch, liegen nicht die Voraussetzungen des § 824 BGB (Zahlung
in Kenntnis der Nichtschuld) vor.
VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.04.2020 - 7 KE 15/20 -